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MFA 2025 - Antragsfrist endet mit 15. April 2025

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13.03.2025 | von DI Joachim Mandl, DI Leo Weichselbaumer - Gültigkeit: Oberösterreich bis 30.11.2025

Die Abwicklung des Mehrfachantrages (MFA) 2025 geht in die finale Phase und endet mit dem 15. April 2025 - es gibt keine Nachreichfrist. Ergeben sich danach noch Änderungen zu den MFA-Angaben, müssen diese als Korrektur zum MFA bekanntgegeben werden.

2025_13_14_Landschaft.jpg © LK OÖ, DI Leo Weichselbaumer
Die Einreichfrist des MFA 2025 endet am 15. April 2025 – es gibt keine Nachreichfrist. Bestimmte Korrekturen zum Antrag sind jedoch später auch noch möglich. © LK OÖ, DI Leo Weichselbaumer
Nach Ende der Einreichfrist des MFA können die nachfolgend angeführten MFA-Inhalte bis zu folgenden Terminen noch prämienfähig nachgemeldet werden:
 
  • 15. Juli 2025: Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste inkl. einzeltierbezogener Beantragung von Schafen/Ziegen bzw. Alm-/Weidemeldung Rinder.
  • 31. August 2025: Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 - 3 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau".
  • 30. September 2025: Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 - 7 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau".
  • 30. November 2025: Menge an bodennah ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngern bzw. separierter Rindergülle im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation".

Antragsdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen

Alle Antragsteller:innen sind für die im MFA 2025 getätigten Angaben verantwortlich, unabhängig davon, ob sie den MFA selbst online eingereicht oder dafür die Unterstützung der Bezirksbauernkammer in Anspruch genommen haben.
Da in vielen Fällen die Beantragung des MFA 2025 schon einige Monate zurückliegen kann, wird empfohlen, vor Ende der Einreichfrist am 15. April 2025 nochmals alle beantragten Daten zu überprüfen und allenfalls noch vorhandene Plausibilitätsfehler zu beheben. Wird dazu die Unterstützung der Bezirksbauernkammern benötigt, ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig.
 

Die wichtigsten Korrekturmöglichkeiten nach dem 15. April

  • Grundsatz: Entsprechen die im MFA gemachten Angaben, wie z.B. die Flächenbewirtschaftung oder der Tierbestand aufgrund geänderter Umstände nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur/am Betrieb, so müssen diese Sachverhalte mittels Korrektur zum MFA bekanntgegeben werden, unabhängig davon, ob diese Korrekturen von der AMA prämienfähig anerkannt werden können oder nicht.
  • Hat die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder diese bereits durchgeführt, dann ist eine Korrektur unrichtiger Angaben nicht mehr zulässig.
  • Fehlerhinweise, die aufgrund von Vorabprüfungen oder in Folge des Flächenmonitorings von der AMA mitgeteilt werden, können innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information bearbeitet und anerkannt werden.
  • Änderungen der Schlagnutzungsart sind bis spätestens 15 Kalendertage vor der Auszahlung noch prämienfähig änderbar.
  • Die Nachbeantragung eines Codes, die zu einer Prämienausweitung führt, ist nach dem 15. April nicht mehr möglich. Ausgenommen davon ist der Code "BHG" (Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen), der auch nach dem 15. April noch prämienfähig vergeben werden kann.
  • Änderungen bei Biodiversitätsflächen (DIV-Codierung) am Grünland sind dann möglich, wenn alle Auflagen des neuen Codes einhaltbar und prüfbar sind. Demnach sind ausschließlich folgende Wechsel nach dem 15. April zulässig:
  • Von DIVSZ auf DIVNFZ oder DIVAGF bis spätestens 15. Juni
  • Von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 15. August
  • Eine Änderung der DIV-Codierung am Acker ist nach dem 15. April nur von DIVRS auf den Code DIV zulässig.
  • Korrektur zur Tierliste: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Schweinehaltung" ist eine Korrektur des Bestandes im Jahresdurchschnitt nach dem 15. April unter Beibringung von Nachweisen für die Zu- und Abgänge (Lieferscheine, Rechnungen, Bestandsverzeichnis) prämienwirksam möglich.
  • Korrekturen Tierwohl - Weide bei Schafen und Ziegen: Innerhalb des Weidezeitraums 1. April bis einschließlich 31. Oktober sind Zugänge von prämienfähigen Tieren bzw. allfällige Abgänge (Verkauf, Verendung, Schlachtung) innerhalb von sieben Tagen zu melden.
2025_13_14_AMA_MFA_FOTOS_App.jpg © 2025_13_14_AMA MFA FOTOS App; AMA
Viele Korrekturen können auch mit der AMA MFA Fotos App einfach und rasch am Handy durchgeführt werden. © 2025_13_14_AMA MFA FOTOS App; AMA

AMA MFA Fotos App am Handy installieren

Mit dieser App können nicht nur von der AMA versendete Aufträge, z.B. im Zusammenhang mit Flächenmonitoring bearbeitet werden, sondern auch aktiv Korrekturen zum MFA der AMA gemeldet werden. So können für einzelne Schläge bei Bedarf die Schlagnutzungsart, die Begrünungsvariante oder Schlagcode(s) korrigiert werden, ohne ins eAMA einsteigen zu müssen.
Die AMA arbeitet laufend an der Weiterentwicklung und Ausweitung von Korrekturmöglichkeiten mit dieser App, um dieses Instrument zukünftig noch besser und zielgerichteter in den MFA-Alltag zu integrieren und nutzbar zu machen. Daher sollte die Installation der AMA MFA Fotos App am Handy für alle Antragstellenden zum Standard werden.
 
Bei Fragen zur Abwicklung steht das INVEKOS-Service unter der Tel.-Nr.: 050 6902-1600 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 - 12 Uhr zur Verfügung.
 

Links zum Thema

  • Flächenmonitoring und AMA MFA Fotos App

Förderungen Abwicklung 2023-2027

  • MFA 2025 - Antragsfrist endet mit 15. April 2025

  • AMA Auszahlung 2024

  • Abwicklung MFA 2025 beginnt

  • Invekos-Service der Landwirtschaftskammer Oberösterreich

  • Das ist beim Almauftrieb zu beachten

  • Verpflichtende AMA-Meldung "Verbundene Unternehmen"

  • Mehrfachantrag: Einreichung bis 15. April 2025 ohne Nachfrist

  • AMA versendet Auszahlungsmitteilungen

  • Die vielen Gesichter der ID Austria

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance

  • Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung

  • Vor-Ort-Kontrolle I: Neuerungen bei der Vor-Ort-Kontrolle in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

  • Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der GAP 23-27

  • Invekos-Service der österreichischen Landwirtschaftskammern

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