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Abwicklung des Mehrfachantrages (MFA) 2027 startet

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27.10.2026 | von DI Mandl Joachim, DI Johannes Riegler, DI Leo Weichselbaumer - Gültigkeit: Oberösterreich bis 30.11.2027

Mit 1. November beginnt die Abwicklung des MFA 2027 über das eAMA-Portal. Damit startet auch die Bearbeitung in den Bezirksbauernkammern (BBK).

2026_45_45_Weide_20260923.jpg © Leo Weichselbaumer, LK OÖ
Mit dem MFA 2027 ist nur noch ein Einstieg in einjährige ÖPUL-Maßnahmen und einjährige Zuschläge möglich. © Leo Weichselbaumer, LK OÖ
Wer ab 2027 neu in Maßnahmen bzw. in optionale Zuschläge des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2023 einsteigen möchte, muss den Antrag bis spätestens 31. Dezember 2026 einreichen – eine Nachreichfrist gibt es nicht. Die allgemeine Einreichfrist für den MFA 2027 endet am 15. April 2027.

Einladungen zur Antragstellung per Mail
Alle Landwirtinnen und Landwirte, die ihren MFA bisher über die BBK abgewickelt haben, erhielten Ende Oktober 2026 die Einladung zum Abgabetermin überwiegend per E-Mail zugestellt. Die Aktualität der E-Mail-Adresse im eAMA sowie die regelmäßige Kontrolle des E-Mail-Postfachs werden vorausgesetzt. Nur wer diese Einladung explizit noch per Brief bekommen möchte, erhält diese über den Postweg.
Der mitgeteilte Termin soll verlässlich eingehalten werden. Bei zwingenden Gründen kann rechtzeitig ein Ersatztermin vereinbart werden. Wer z.B. für eine Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen einen früheren Termin benötigt, sollte frühzeitig Kontakt mit der BBK aufnehmen.
 
Kosten bei unentschuldigtem Fernbleiben
Seit Jänner 2023 wird bei unentschuldigtem Nichterscheinen und anschließender neuer Terminvereinbarung eine Bearbeitungsgebühr verrechnet:
  • 30 Euro bei Betrieben mit bis zu 40 Schlägen
  • 45 Euro bei mehr als 40 Schlägen

Was ist für die Antragstellung vorzubereiten?

Eine vollständige und gut vorbereitete Antragstellung erleichtert die Bearbeitung erheblich. Folgende Punkte sind zu beachten:
  • Aktuelle Betriebsdaten: Änderungen, wie z.B. ein Bewirtschafterwechsel, müssen mindestens vier Wochen vor dem Abgabetermin durchgeführt werden.
  • Elektronische Signatur: Der MFA kann nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria) eingereicht werden. Antragsteller oder bevollmächtigte Personen müssen anwesend sein. Bitte rechtzeitig vor dem MFA-Abgabetermin prüfen, ob die digitale Signatur auch funktioniert bzw. das Passwort noch bekannt ist! Falls es noch keine Handy-Signatur bzw. ID-Austria gibt, muss diese zeitgerecht vor dem Abgabetermin bei den dafür zuständigen Stellen eingerichtet werden.
    Alle Details dazu unter www.id-austria.gv.at.
  • Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen: Bis 31. Dezember 2026 ist ein Einstieg nur noch in einjährige Maßnahmen möglich. Optionen und Zuschläge, die über den Maßnahmenantrag abgewickelt werden, sind ebenfalls bis spätestens 31. Dezember zu beantragen. Bei Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und Teilnahmewunsch am neuen Zuschlag „Biologische Wirtschaftsweise“ ab 2027, ist der MFA 2027 demnach bis spätestens 31. Dezember 2026 einzureichen.
  • Flächenbewirtschaftung: Die Bewirtschaftung zum Stichtag 1. April 2027 muss vollständig digital erfasst sein – inklusive der konkreten Schlagnutzungen, der Biodiversitätsflächen (entsprechende Codierung), der Flächen mit speziellen anderen ÖPUL-Codierungen und sinnvollerweise auch bereits der voraussichtlichen Begrünungsvarianten.
  • Neue Schlageinteilung: Skizzen mit Längenangaben erleichtern die Digitalisierung.
  • Referenzflächen: Für neue beihilfefähige Flächen sind Nachweise für einen Referenzänderungsantrag erforderlich.
  • Tierliste: Der voraussichtliche Tierbestand zum 1. April 2027 ist vorzubereiten.
  • Tierwohl – Weide: Für Schafe und Ziegen ist eine einzeltierbezogene Erfassung notwendig (Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum). Diese Daten können auch aus SZ-Online oder aus dem VIS direkt in eAMA übernommen werden.
  • Zur Beantragung der Agrardieselrückvergütung 2027 muss die bewirtschaftete Forstfläche neu erfasst werden. Nachweise dazu müssen zur Antragstellung mitgebracht werden.
Förderhinweis
Die Unterstützung durch die Bezirksbauernkammern bei der MFA-Flächenbeantragung wird im Rahmen des GAP-Förderprogramms 2023–2027 finanziell gefördert – mit Mitteln der EU, des Bundes und des Landes Oberösterreich.
 

Agrardieselrückvergütung

Die Beantragung der Rückvergütung für das Antragsjahr 2027 erfolgt mittels fristgerechter
Abgabe des MFA 2027. Es muss im MFA das Kreuz „Agrardieselrückvergütung“ unter „MFA-Angaben“ gesetzt und das Ausmaß der bewirtschafteten Forstfläche für 2027 neu erfasst werden.
Der bewirtschafteten und im MFA beantragten land- sowie forstwirtschaftlichen Fläche wird, je nach Nutzungsart, eine bestimmte Verbrauchsmenge in Liter/ha angerechnet und mit voraussichtlich rund 15,5 Cent/Liter multipliziert. Der konkrete Vergütungssatz kann jedoch erst mit Vorliegen der gesamten Berechnungsdaten ermittelt werden.
Weitere Informationen dazu können im Merkblatt der Agrarmarkt Austria nachgelesen werden.
 

Direktzahlungen: Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Damit Direktzahlungen gewährt werden können, müssen sie fristgerecht im Rahmen des MFA beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb über mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche verfügt oder die Almauftriebsprämie mindestens 150 Euro beträgt.
 
Junglandwirte-Top-up: Zusatzförderung für junge Betriebsführende
Junglandwirtinnen und Junglandwirte können für maximal fünf Jahre und für bis zu 40 Hektar förderfähige Fläche eine zusätzliche Zahlung („Top-up“) von rund 66 Euro pro Hektar erhalten – sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
 
  • Zeitpunkt des Erstantrags: Der Antrag muss spätestens im Jahr nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit gestellt werden. Mit dem MFA 2027 können jene das Top-up beantragen, die seit dem 1. Jänner 2026 mit der Bewirtschaftung begonnen haben.
  • Definition der Aufnahme: Als Aufnahme gilt die erstmalige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die Übernahme maßgeblicher Entscheidungsbefugnis. Nachzuweisen ist dies durch einen Versicherungsdatenauszug und eine SVS-Aufstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse.
  • Altersgrenze: Im Jahr der Aufnahme darf die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein.
  • Ausbildung: Eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach Aufnahme abgeschlossen sein.
  • Gesellschaftsformen: Bei Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss bei der erstmaligen Antragstellung die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden.

Almauftriebsprämie: Förderung für aufgetriebene Tiere
Die Almauftriebsprämie wird ebenfalls im Rahmen des MFA, und zwar durch aktives Ankreuzen unten angeführter Tierkategorie(n) beantragt. Förderfähig sind alle Tiere dieser Kategorien, sofern sie mindestens 60 Tage auf einer österreichischen Alm gehalten werden.
  • Kühe
  • Mutterschafe und -ziegen
  • Rinder (ausgenommen Kühe)

Spezielle Hinweise zum ÖPUL

Während ein Neueinstig in mehrjährige Maßnahmen/Zuschläge in dieser Programmperiode nicht mehr möglich ist, können mit dem MFA 2027 noch folgende einjährige Maßnahmen bis längstens 31. Dezember 2026 beantragt werden:
  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen
  • Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
  • Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
  • Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
  • Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
  • Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
  • Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
  • Tierwohl - Behirtung
  • Tierwohl - Weide
  • Tierwohl - Stallhaltung Rinder
  • Tierwohl - Schweinehaltung
  • Natura 2000 - Landwirtschaft
Auch einjährige Zuschläge könne noch beantragt werden. Zu beachten ist, dass dies für jene Zuschläge, die über den Maßnahmenatrag voranzumelden sind, ebenfalls bis 31. Dezember 2026 erfolgen muss. Details dazu können im Artikel Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen nachgelesen werden.
Neuer UBB-Zuschlag „Biologische Wirtschaftsweise“
Ab dem Antragsjahr 2027 wird für Bio-Betriebe, die an der Maßnahme UBB teilnehmen, der optionale Zuschlag „Biologische Wirtschaftsweise“ in Höhe von 80 Euro je Hektar angeboten, um Mehrleistungen und Ertragsverluste durch die Einhaltung der Bio-Vorgaben abzugelten.
Als Voraussetzungen für den Erhalt dieses Zuschlags gelten die Anerkennung des gesamten Betriebes als Bio-Betrieb gemäß Bio-Verordnung (EU) 2018/848, das Vorhandensein eines Vertrags mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle von 1. Jänner bis 31. Dezember des betreffenden Antragsjahres sowie die Beantragung des Zuschlags im MFA bis 31. Dezember vor dem ersten Verpflichtungsjahr (d.h. beispielsweise Beantragung im MFA 2027 bis spätestens 31. Dezember 2026).

Beschränkung prämienfähiger Flächenzugänge
Waren Flächenzugänge der Jahre 2024 und 2025 noch zur Gänze prämienfähig, so sind ab dem Förderjahr 2026 bei den grundstücksbezogenen mehrjährigen Maßnahmen, z.B. UBB, BIO, Naturschutz etc., nur noch maximal 50 % der Maßnahmenflächen des Jahres 2025, aber jedenfalls fünf Hektar an Flächenausweitungen je Maßnahme förderfähig.

Toleranz bei Flächenabgängen
Wird bei grundstücksbezogenen mehrjährigen Maßnahmen der Vertragszeitraum nicht eingehalten, z.B. wegen Maßnahmenausstieg oder Flächenreduktion, werden jene, für die betroffenen Flächen bereits gewährten Förderbeträge bis Vertragsbeginn zurückgefordert. Ausgenommen von Rückforderungen sind Fördergelder jener Flächen, für die das Verfügungsrecht, z.B. durch Auslaufen des Pachtvertrages, Verkauf oder Verpachtung, verloren gegangen ist. Wichtig: Bei einem Bewirtschafterwechsel handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsgewalt.
Hinsichtlich Verringerung von Maßnahmenflächen gibt es zudem eine jährliche Toleranz von fünf Prozent auf Basis der mit der jeweiligen Maßnahme belegten Fläche des Vorjahres, aber höchstens fünf Hektar und jedenfalls 0,5 Hektar pro Jahr. Zulässig ist jedoch die Umwandlung von Ackerflächen, Dauer- und Spezialkulturen und Weinflächen in Grünland oder Gemeinschaftsweiden sowie von Grünland und Gemeinschaftsweiden in Almweideflächen.

Weiterbildung, Bodenproben, Gewässerschutzkonzept - die Zeit läuft ab!
Als Förderbedingung für eine Reihe von ÖPUL-Maßnahmen wird ein Mindestmaß an Weiterbildungsstunden vorgeschrieben. Die Frist für die Absolvierung anrechenbarer Kurse endet am 31. Dezember 2026 nun auch für die Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“. Bei noch fehlenden Weiterbildungen besteht jetzt noch die Möglichkeit entsprechend zu reagieren – am 32. Dezember ist es zu spät!
Auch hinsichtlich Bodenprobenziehung und Übermittlung der Proben an ein akkreditiertes Labor endet die Frist im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ am 31. Dezember 2026. Nach Erhalt der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen sind die entsprechenden Daten in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske online im eAMA INVEKOS-GIS selbständig und unverzüglich zu erfassen.
Bis spätestens 31. Dezember 2026 ist auch einmalig ein betriebsbezogenes Gewässerschutzkonzept zu erstellen. Details dazu sowie zu den Themen „Weiterbildungsverpflichtung“ und „Bodenuntersuchungen“ in "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ in folgendem Artikel: „CHECK UP“ – Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker: Die Zeit läuft (… bald ab)!
Bei Nichteinhaltung dieser Förderbedingungen ist mit empfindlichen Prämienkürzungen zu rechnen.
 

Spezielle Hinweise zur Beantragung der Ausgleichszulage (AZ)

Betriebsführende, die mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (inkl. der anrechenbaren Alm-/Gemeinschaftsweidefläche) im benachteiligten Gebiet bewirtschaften, können die Ausgleichszulage beantragen.
Es ist eine ganzjährige Bewirtschaftung des Betriebes sicherzustellen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich auf das Kalenderjahr.

Tierhaltende Betriebe erhalten eine höhere AZ als Nicht-Tierhalter.
Tierhalter sind Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almweideflächen) und an mindestens 355 Tagen im Jahr einen Tierbestand von mindestens 1 RGVE halten. Wenn von vornherein absehbar ist, dass der Betrieb nicht ganzjährig tierhaltend ist, so ist das Kreuz bei „Keine ganzjährige Tierhaltung von mindestens 1,00 RGVE“ zu setzen.

Erschwernispunkte
Für alle Betriebe, welche die AZ beantragen, werden die Erschwernispunkte (EP) berechnet. Die im MFA angeführten Daten zu den EP müssen geprüft und gegebenenfalls richtiggestellt werden.
Allfällige Angaben durch den Antragsteller sind nur mehr bei den Kriterien „Hofstelle ist nur mit dem Traktor oder Spezialfahrzeugen erreichbar“ bzw. „Hofstelle ist mit Kraftfahrzeugen nicht erreichbar“, bei „Seilbahnerhaltung“ und „Traditionelle Wanderwirtschaft“ zu machen. Angaben zu diesen vier Kriterien können nur mit einer Gemeindebestätigung gemacht werden, die im MFA hochzuladen ist. Das dafür notwendige Formular ist auf der Internetseite der Agrarmarkt Austria www.ama.at verfügbar. Angaben zu diesen vier Kriterien werden nur von sehr wenigen Betrieben gemacht werden können.

Weitere Informationen zum MFA 2027

Bei Fragen zur Abwicklung steht auch das INVEKOS-Service unter T 050 6902 1600 von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • Leerformulare Feldstücksliste MFA PDF 118,32 kB
  • Leerformular Gefährdete Nutztierrassen MFA PDF 14,76 kB
  • Leerformular Tierliste MFA PDF 94,05 kB

Links zum Thema

  • Informationsangebot zum Mehrfachantrag (MFA) 2027
  • ID Austria
  • AMA Merkblatt Agrardieselrückvergütung
  • AMA Merkblätter zum Mehrfachantrag, Online-Erfassung und INVEKOS-GIS
  • AMA Merkblätter zu den Direktzahlungen
  • AMA Informationsblätter zu den Maßnahmen ÖPUL 2023
  • AMA Merkblatt zur Ausgleichszulage

Förderungen Abwicklung 2023-2027

  • Abwicklung des Mehrfachantrages (MFA) 2027 startet

  • Informationsangebot zum Mehrfachantrag (MFA) 2027

  • Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht

  • Versicherungsschutz bei Doppelnutzung

  • Beantragung von Doppelnutzungen im MFA

  • MFA 2026 - Antragsfrist endet mit 15. April 2026

  • Besondere Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten - Vorsicht beim MFA!

  • AMA-Flächenmonitoring via Satellitenbilder

  • Vor-Ort-Kontrollen: Erkenntnisse 2025 und Empfehlungen 2026

  • Wenn das Flächenmonitoring Alarm schlägt

  • Bescheide und Mitteilungen der AMA prüfen!

  • Flächenmonitoring startet wieder - Möglichkeit zur Richtigstellung nutzen

  • Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht

  • Mehrfachantrag 2026 - Einreichung bis 15. April ohne Nachfrist

  • ID Austria - jetzt noch einfacher verwenden

  • Start der Antragstellung für den Mehrfachantrag 2026

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • MFA: Güllemenge (bis 30.11.) und Monitoringaufträge (binnen 14 Tagen bearbeiten)

  • Das ist beim Bewirtschafterwechsel zu beachten

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

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