9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023
Ziele dieser Maßnahme
- Verringerung der Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Verringerung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten als auch durch die Gülleseparation anfallen.
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
Gülle: Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: Vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
Biogasgülle: als Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub).
Jauche: Vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
Biogasgülle: als Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub).
Förderverpflichtungen
Im Rahmen der Maßnahme ist wahlweise die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle bzw. Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können. Die Verpflichtungsdauer beträgt nur ein Jahr.
Achtung: Wenn in einem Jahr keine Gülle bodennah ausgebracht oder separiert wird, so endet die Maßnahme. Für eine neuerliche Beantragung ist im Herbst ein Neueinstieg mittels ÖPUL-Maßnahmenantrag notwendig.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle:
a) Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, wobei Folgendes gilt:
Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle:
a) Trennung von am Betrieb durch Rinderhaltung angefallenem, flüssigem Wirtschaftsdünger in eine feste und flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z. B. Siebschnecke, Zentrifuge).
b) Dokumentation über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen.
Achtung: Wenn in einem Jahr keine Gülle bodennah ausgebracht oder separiert wird, so endet die Maßnahme. Für eine neuerliche Beantragung ist im Herbst ein Neueinstieg mittels ÖPUL-Maßnahmenantrag notwendig.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle:
a) Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, wobei Folgendes gilt:
- Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck.
- Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt.
- Injektionsverfahren: Ablage in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung.
Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle:
a) Trennung von am Betrieb durch Rinderhaltung angefallenem, flüssigem Wirtschaftsdünger in eine feste und flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z. B. Siebschnecke, Zentrifuge).
b) Dokumentation über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen.
Prämienbeantragung und Prämiengewährung
Die Prämiengewährung erfolgt gemäß im Mehrfachantrag-Flächen beantragter Menge bodennah ausgebrachter, flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bzw. am Betrieb durch Rinderhaltung angefallener und am Betrieb separierter Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger in Kubikmeter.
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 Kubikmeter je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein (Mehrfach-)Antrag zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 Kubikmeter je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein (Mehrfach-)Antrag zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Prämienhöhe im Überblick
Förderfähige Mengen | Details | Euro/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschlauchverfahren | 1,0 |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschuhverfahren | 1,4 |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Gülleinjektionsverfahren | 1,6 |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,4 |
Antrag 2022/2023
Der Einstieg in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ und/oder „Gülleseparierung für rinderhaltende Betriebe“ muss spätestens bis 31. Dezember 2022 bekannt gegeben werden. Die tatsächlich schlüssig dokumentierten bodennah ausgebrachten bzw. separierten Güllemengen müssen dann bis spätestens 29. November 2023 beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50-Kubikmeter-Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 Kubikmeter pro Hektar düngungswürdiger Fläche im Jahr beantragt wird, wird diese beantragte Menge auf die Obergrenze gekürzt.