ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS
BIO, Tierwohl – Weide und Almbewirtschaftung
Hinsichtlich dieser drei ÖPUL-Maßnahmen häuften sich in den letzten Wochen vermehrt die Anfragen, inwieweit aufgrund der MKS-Gefahr Ausnahmen von den Förderbedingungen möglich sind.
- Gemäß EU-Bio-Verordnung sind bio-zertifizierte Pflanzenfresser (Rinder, Schafe, Ziegen etc.) in der Weideperiode, d.h. von 1. April bis 31. Oktober zu weiden, wann immer die jahreszeitlichen Bedingungen, der Bodenzustand und die Witterung dies erlauben. In den wegen der MKS eingerichteten Überwachungs- und Sperrzonen in Teilen Niederösterreichs und Burgenlands ist diese Bio-Weideverpflichtung bis auf Widerruf ausgesetzt. Ein generelles Weideverbot gibt es jedoch nicht. Weiterführende Infos dazu im Artikel MKS-Info: Weidevorgabe kann in Überwachungs- und Sperrzone bis auf Widerruf ausgesetzt werden.
Wird in diesen Zonen aus Sicherheitsgründen auf den Weidegang verzichtet, so werden dadurch die Förderbedingungen gemäß ÖPUL-Bio-Maßnahme nicht verletzt. Eine präventive Stallhaltung von Bio-Pflanzenfressern außerhalb dieser Überwachungs- und Sperrzonen ist derzeit rechtlich jedoch nicht zulässig und würde demnach auch einen inhaltlichen Verstoß im Rahmen der ÖPUL-Bio-Maßnahme nach sich ziehen. - Erleichterungen hinsichtlich der Förderbedingungen der ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“ und „Almbewirtschaftung“ sind zum derzeitigen Stand sowohl in den Überwachungs- und Sperrzonen als auch im übrigen Bundesgebiet aus Sicht des zuständigen Ministeriums (BMLUK) nicht möglich, d.h. die Vorgaben sind vollumfänglich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen droht die Gefahr, dass eine Sanktion ausgesprochen wird.
Aufgrund der Tatsache, dass die Weidezeit in vielen Gebieten Oberösterreichs erst startet und der Hoffnung, dass alle Anstrengungen zum Schutz vor dieser hochansteckenden Viruserkrankung ausreichen, um Österreich MKS-frei zu halten, sollten die Mindestweidetage (120 bzw. 150 Tage bei „Tierwohl – Weide“ bzw. 60 Tage bei "Almbewirtschaftung") aber jedenfalls erfüllbar sein.
Auswirkungen von MKS auf Kontrolltätigkeiten
Es mehren sich auch die Anfragen, ob im Zuge umfassender Biosicherheitsmaßnahmen Vor-Ort-Kontrollen (AMA, Bio etc.) verweigert werden dürfen. Behördlich besteht grundsätzlich kein Verbot für die Durchführung entsprechender Kontrollen. Die Umsetzung umfassender Biosicherheitsmaßnahmen liegt jedoch auch im Interesse der Kontrollorgane (Verwendung von Schutzanzügen, Desinfektion etc.). In Sperr- und Überwachungszonen können die jährlichen Bio-Kontrollen auf Betrieben mit empfänglichen Tierarten aufgeschoben werden.
Auch die Kontrollorgane der AMA haben ihre Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor MKS erhöht, außerdem werden AMA-seitig in den Sperr- und Überwachungszonen derzeit keine tierhaltenden Betriebe kontrolliert, im übrigen Bundesgebiet nicht mehr als ein tierhaltender Betrieb pro Kontrollorgan und Tag.
Sollte sich an der aktuellen Situation etwas ändern, z.B. ein gesetzliches/behördliches Weideverbot kommen, würde das BMLUK die Lage neu bewerten.
Auch die Kontrollorgane der AMA haben ihre Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor MKS erhöht, außerdem werden AMA-seitig in den Sperr- und Überwachungszonen derzeit keine tierhaltenden Betriebe kontrolliert, im übrigen Bundesgebiet nicht mehr als ein tierhaltender Betrieb pro Kontrollorgan und Tag.
Sollte sich an der aktuellen Situation etwas ändern, z.B. ein gesetzliches/behördliches Weideverbot kommen, würde das BMLUK die Lage neu bewerten.