Wenn UND/ODER den entscheidenden Unterschied machen
Theresia hat mit Erwin mehr als 30 Jahre den Hof in Tirol gemeinsam bewirtschaftet. Mit knapp 56 Jahren ist sie nun Witwe geworden. Testament hat ihr Mann keines gemacht und auch die finanziellen Belange hat er allein geregelt. Nun soll sie den Hof weiterführen, Rechnungen sind zu bezahlen, Theresia hat jedoch keinen Zugriff auf das Betriebskonto. Eine vertrackte Situation, die bei Klärung einiger rechtlicher Aspekte im Vorfeld, vermeidbar gewesen wäre.
Gemeinsame Kontoführung
In Österreich herrscht von Gesetzes wegen zwischen Ehepartnern Gütertrennung. Daher kann einer auch nicht automatisch über das Konto des anderen verfügen. Auch dann nicht, wenn beide Miteigentümer des Betriebes sind. Dies muss eigens vereinbart werden. Da beide die gleichen Rechte und Pflichten haben, ist es allerdings zweckmäßig, dass Beide Zugriff auf das Betriebskonto haben.
Unterschieden wird zwischen:
Unterschieden wird zwischen:
- ODER-Konto: Das ist ein Gemeinschaftskonto, über welches jeder Kontoinhaber alleine Abhebungen oder Überweisungen durchführen kann
- UND-Konto: Hier müssen alle Kontoinhaber gemeinsamen unterschreiben
Zugriff auf das Betriebskonto bei Todesfall
Zu bedenken ist, dass im Falle des Todes eines Ehepartners ALLE Konten der/des Verstorbenen gesperrt werden. War diese/r alleinige/r Eigentümer:in des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, erhält die/der Witwe/r nur dann Zugriff auf das Betriebskonto, wenn er/sie bereits vorher dazu berechtigt war - beispielsweise durch ein gemeinsamen ODER-Konto. Ansonsten kann dringend benötigtes Geld vorerst nur vom Notar bzw. vom Verlassenschaftsgericht freigegeben werden. Zu bedenken ist aber, dass auch im Fall eines ODER-Kontos der Anteil des Verstorbenen weiterhin zur Verlassenschaft gehört. Auch bei einem UND-Konto kann der/die hinterbliebene Partner:in nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts darüber verfügen.
Zugriffsverweigerung auf das gemeinsame Konto
Im Falle persönlicher Konflikte zwischen den Ehepartnern besteht oft die Sorge, der/die andere könnte einem den Zugriff auf das Konto verweigern. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der/die Ehepartner/in alleinige/r Kontoinhaber/in ist und man selbst nur zeichnungsberechtigt ist. Bei ODER-Konten (beide sind Kontoinhaber und jeder für sich allein verfügungsberechtigt) ist es nicht möglich, dem anderen den Zugriff einseitig zu verweigern. Der einseitige Widerruf der Einzelverfügungsvereinbarung ist zwar möglich, dies führt aber lediglich dazu, dass aus dem ODER-Konto ein UND-Konto wird und beide nur noch gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. UND-Konten kommen im privaten Bereich praktisch nicht mehr vor, obwohl bei einem UND-Konto die erforderliche Zustimmung aller Inhaber die Kontoplünderung durch eine Person jedenfalls verhindern würde.
Weitere Informationen zum Pensionsrecht finden Sie in der neuen Broschüre "Rechte der Frau in der Landwirtschaft", die unter www.baeuerinnen.at/rechtederfrau abrufbar und in allen Landwirtschaftskammern zu bestellen ist. Individuelle Anfragen beantworten die Sozialrechtsexpert:innen in den Landwirtschaftskammern.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.