Die Freizeitwohnungsabgabe
Die Wohnung muss, um als Freizeitwohnung zu gelten, als selbständige Einheit in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen und ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes sein. Sie muss nach Art und Größe geeignet sein, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse zu dienen und darf länger als 26 Wochen im Jahr keinen Hauptwohnsitz darstellen. Der Zeitraum kann sich auch durch die Addition von kürzeren Zeiträumen eines Jahres ohne Hauptwohnsitzmeldung ergeben. Die Wohnung muss mit der Absicht zur Freizeitnutzung genutzt sein.
Wohnhäuser mit ausschließlich im Familienverband genutzten Wohneinheiten sind unter gewissen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale ausgenommen. Die Ausnahme von der Abgabenpflicht bleibt so lange bestehen, bis der (letzte) Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder eine Wohnung im Haus von einer "fremden" Person bewohnt wird bzw. ein Teil des Hauses als Gästeunterkunft verwendet wird.
Für ein leerstehendes Auszugshaus gilt: Befindet sich dieses auf dem gleichen Grundstück wie das Wohnhaus, hat der Eigentümer keine sonstigen am Grundstück befindlichen Wohnungen vermietet und wohnen nur enge Angehörige dort, so ist für das leerstehende Auszugshaus (oder eine sonstige im Wohnhaus befindliche, leerstehende Wohnung) keine Freizeitwohnungsabgabe zu entrichten.
Nicht als Freizeitwohnungen gelten Wohnungen, bei welchen die Inhaberin oder der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.
Nähere Informationen zum Thema und Antworten auf die häufigsten FAQs erhalten Sie in unserem Merkblatt "Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen".
Wohnhäuser mit ausschließlich im Familienverband genutzten Wohneinheiten sind unter gewissen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale ausgenommen. Die Ausnahme von der Abgabenpflicht bleibt so lange bestehen, bis der (letzte) Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder eine Wohnung im Haus von einer "fremden" Person bewohnt wird bzw. ein Teil des Hauses als Gästeunterkunft verwendet wird.
Für ein leerstehendes Auszugshaus gilt: Befindet sich dieses auf dem gleichen Grundstück wie das Wohnhaus, hat der Eigentümer keine sonstigen am Grundstück befindlichen Wohnungen vermietet und wohnen nur enge Angehörige dort, so ist für das leerstehende Auszugshaus (oder eine sonstige im Wohnhaus befindliche, leerstehende Wohnung) keine Freizeitwohnungsabgabe zu entrichten.
Nicht als Freizeitwohnungen gelten Wohnungen, bei welchen die Inhaberin oder der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.
Nähere Informationen zum Thema und Antworten auf die häufigsten FAQs erhalten Sie in unserem Merkblatt "Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen".