Verpflichtungen zur Grünlanderhaltung
Detaillierte Informationen zu diesem Thema können zusätzlich den relevanten AMA-Merkblättern entnommen werden.
ÖPUL 2023 - UBB und BIO
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) sowie "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO) gilt als allgemeine Förderbedingung, das Grünlandausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten. Als Referenzfläche gilt die "Grünlandfläche im ersten Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß". Bei einem UBB- oder BIO-Einstieg im Jahr 2025 gilt somit die Grünlandfläche gemäß MFA 2024 als Referenzfläche.
Als Toleranz für die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen gilt die Fläche von 1 ha je Betrieb, unabhängig vom Grünlandanteil. Diese Toleranz wird geprüft, indem die Beantragung im aktuellen MFA mit jener im MFA des Vorjahres verglichen wird. Technisch gesehen liegt beispielsweise dann ein Grünlandumbruch vor, wenn eine im MFA 2024 beantragte Grünlandfläche im MFA 2025 als Acker, Dauerkultur oder als Kultur im geschützten Anbau aufscheint. Die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, gilt nicht als Grünlandumbruch.
Ein Zug um Zug durchgeführter, innerbetrieblicher Flächentausch (z.B. Acker-/Grünland-Tausch) wird berücksichtigt, sofern die Tauschflächen mit ihren "neuen" Nutzungsarten im selben Mehrfachantrag aufscheinen. Grünlandneuanlagen werden insofern berücksichtigt, indem verbrauchte Toleranzen wieder aufgefüllt werden. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar.
Als Toleranz für die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen gilt die Fläche von 1 ha je Betrieb, unabhängig vom Grünlandanteil. Diese Toleranz wird geprüft, indem die Beantragung im aktuellen MFA mit jener im MFA des Vorjahres verglichen wird. Technisch gesehen liegt beispielsweise dann ein Grünlandumbruch vor, wenn eine im MFA 2024 beantragte Grünlandfläche im MFA 2025 als Acker, Dauerkultur oder als Kultur im geschützten Anbau aufscheint. Die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, gilt nicht als Grünlandumbruch.
Ein Zug um Zug durchgeführter, innerbetrieblicher Flächentausch (z.B. Acker-/Grünland-Tausch) wird berücksichtigt, sofern die Tauschflächen mit ihren "neuen" Nutzungsarten im selben Mehrfachantrag aufscheinen. Grünlandneuanlagen werden insofern berücksichtigt, indem verbrauchte Toleranzen wieder aufgefüllt werden. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar.
ÖPUL 2023 - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Bei Teilnahme an dieser Maßnahme ist nicht nur der klassische Grünlandumbruch untersagt, vielmehr ist während des gesamten Vertragszeitraums gesamtbetrieblich auf alle technischen Verfahren zu verzichten, die eine Zerstörung der Grasnarbe von Grünlandflächen zur Folge haben. Ebenfalls verboten ist daher auch der innerbetriebliche Flächentausch. Umbruchslose Grünlanderneuerungen mit Saatstriegel, Schlitzdrillgerät, Walze und (Wiesen)egge sind dagegen erlaubt.
Geringfügige Abweichungen (z.B. Planierungen, Kanalbau) gelten bis zu 300 Quadratmeter je Einzelfläche nicht als Umbruch. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall erforderlich (z.B. aufgrund von Engerlingen), dann ist eine Grünlanderneuerung ausnahmsweise auch durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen (z.B. Fotos) sind als Nachweis der Notwendigkeit am Betrieb aufzubewahren.
Geringfügige Abweichungen (z.B. Planierungen, Kanalbau) gelten bis zu 300 Quadratmeter je Einzelfläche nicht als Umbruch. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall erforderlich (z.B. aufgrund von Engerlingen), dann ist eine Grünlanderneuerung ausnahmsweise auch durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen (z.B. Fotos) sind als Nachweis der Notwendigkeit am Betrieb aufzubewahren.
Konditionalität und Grünlanderhalt
Mehrere GLÖZ-Standards beinhalten Bestimmungen zur Grünlanderhaltung. Gemäß GLÖZ 1 darf das Dauergrünland im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe nicht um mehr als fünf Prozent abnehmen. Diese Verpflichtung findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.
Gemäß GLÖZ 2 gilt für Dauergrünlandflächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als "Feuchtgebiete und Torfflächen" ausgewiesen sind und im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden, u.a. ein Verbot Grünland umzubrechen bzw. in andere Nutzungsarten umzuwandeln. Eine Grünlanderneuerung ist nach Zustimmung der AMA (referat23@ama.gv.at) möglich.
Der "GLÖZ 4"-Standard erfordert u.a. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen" oder schlechteren ökologischen Zustand aufweisen, die Bewirtschaftung bewachsener Pufferstreifen (mindestens 10 m zu stehenden Gewässern bzw. mindestens 5 m zu Fließgewässern). Handelt es sich bei diesem Pufferstreifen um Dauergrünland, so darf kein Umbruch erfolgen. Eine Grünlanderneuerung wäre nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Gemäß GLÖZ 9 besteht ein Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in "Natura 2000"-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel "6410 - Pfeifengraswiesen".
Gemäß GLÖZ 2 gilt für Dauergrünlandflächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als "Feuchtgebiete und Torfflächen" ausgewiesen sind und im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden, u.a. ein Verbot Grünland umzubrechen bzw. in andere Nutzungsarten umzuwandeln. Eine Grünlanderneuerung ist nach Zustimmung der AMA (referat23@ama.gv.at) möglich.
Der "GLÖZ 4"-Standard erfordert u.a. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen" oder schlechteren ökologischen Zustand aufweisen, die Bewirtschaftung bewachsener Pufferstreifen (mindestens 10 m zu stehenden Gewässern bzw. mindestens 5 m zu Fließgewässern). Handelt es sich bei diesem Pufferstreifen um Dauergrünland, so darf kein Umbruch erfolgen. Eine Grünlanderneuerung wäre nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Gemäß GLÖZ 9 besteht ein Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in "Natura 2000"-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel "6410 - Pfeifengraswiesen".
Mehrfachantrag und ÖPUL-Mitteilung
Falls ein Grünlandumbruch aufgrund der vorgegebenen Bestimmungen überhaupt zulässig ist: Nach einem Grünlandumbruch muss im darauffolgenden MFA eine Ackerkultur, wie z.B. Getreide oder Mais beantragt werden, damit auf dieser Fläche der "Ackerstatus" erlangt wird. Ackerfutter-Schlagnutzungen oder "Grünbrache" sind im Jahr nach einer Grünland-Schlagnutzung nicht zulässig.
ÖPUL-Mitteilungen genau lesen: Wird ein Antragsteller aufgrund von Grünlandumbruch sanktioniert und es erfolgt keine Wiederanlage, dann kumulieren derartige Verstöße - es werden also im darauffolgenden Jahr strengere Sanktionen verhängt. Die Grünlandneuanlage müsste zumindest im Ausmaß des zu viel umgebrochenen Grünlands erfolgen, um in den Folgejahren weitere Prämienkürzungen zu vermeiden.
ÖPUL-Mitteilungen genau lesen: Wird ein Antragsteller aufgrund von Grünlandumbruch sanktioniert und es erfolgt keine Wiederanlage, dann kumulieren derartige Verstöße - es werden also im darauffolgenden Jahr strengere Sanktionen verhängt. Die Grünlandneuanlage müsste zumindest im Ausmaß des zu viel umgebrochenen Grünlands erfolgen, um in den Folgejahren weitere Prämienkürzungen zu vermeiden.