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Doppelnutzungen im Mehrfachantrag

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02.10.2024 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Von einer Doppelnutzung ist dann die Rede, wenn in einem Antragsjahr nach der Ernte der ersten Acker-Hauptkultur eine zweite Hauptkultur angebaut und genutzt wird.

Wintergerste_erntereif.jpg © BWSB/Wallner
Wintergerste gilt häufig als Erstkultur einer Doppelnutzung. © BWSB/Wallner
Erfolgt auf einem Schlag eine Doppelnutzung, so ist diese im Mehrfachantrag (MFA) entsprechend zu beantragen. Da es nur für häufige Kulturkombinationen eine eigene Schlagnutzungsart gibt, ist in vielen Fällen "Sonstige Ackerkulturen" auszuwählen. Im Zusatztextfeld sind die genauen Kulturen mit Schrägstrich getrennt anzuführen (Erstkultur/Zweitkultur).

Als Voraussetzung zur Beantragung einer Doppelnutzung gilt eine ordnungsgemäße, ortsübliche Bewirtschaftung und Nutzung beider Kulturen. Der Nutzungszeitpunkt ist somit nicht wirklich von Bedeutung. Wenn eine ordnungsgemäße Nutzung von z.B. Kleegras am 25. April erfolgt, dann ist dies vielerorts üblich und Kleegras ist in diesem Fall als "Erstkultur" einer Doppelnutzung zu beantragen, sofern eine weitere Hauptkultur angebaut und genutzt wird.

Hauptfrucht oder Zwischenfrucht?

Zwischenfrüchte der ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" dürfen genutzt werden (Mahd mit Abtransport, Beweidung, kein Drusch). Aus einer im MFA beantragten Zwischenfruchtbegrünung kann im darauffolgenden Frühjahr jedoch keine Hauptfrucht hervorgehen und eine beantragte Hauptfrucht wird nie zur Zwischenfrucht. Man muss sich also entscheiden, entweder Hauptfrucht oder Zwischenfrucht.

Erstkultur fast immer entscheidend

In folgenden GLÖZ-Standards und ÖPUL-Maßnahmen ist bei einer Doppelnutzung die Erstkultur für Grenzberechnungen bzw. den Anteil bestimmter Kultur(gruppen) entscheidend:
  • GLÖZ 6: Ob Feldgemüseflächen und Flächen mit Ausnahmekulturen in Abzug gebracht werden können, ist abhängig von der Erstkultur, ebenso die Berechnung des Maisanteils (> 30%) im Hinblick auf "schwere Böden".
  • GLÖZ 7: Hinsichtlich Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel ist immer die Erstkultur entscheidend.
  • UBB/Bio: Bei Anbaudiversifizierung (max. 55 % einer Kultur) und Getreide-/Maisanteil (max. 75%) zählt die Erstkultur; hinsichtlich Zuschlag für förderungswürdige Kulturen zählt ausnahmsweise auch die Zweitkultur.
  • Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Heuwirtschaft und z.T. auch UBB/BIO: Die Erstkultur gilt als förderrelevante Kultur (Ackerfutterkultur vs. "typische" Ackerkultur).
  • Erosionsschutz Acker und UBB/Bio: Ob eine Doppelnutzung als „erosionsgefährdet“ eingestuft wird, liegt an der Erstkultur.
    Beispiel: Die Doppelnutzung "Kleegras/Silomais" gilt nicht als erosionsgefährdete Kultur und erhöht auch nicht den "Getreide-/Maisanteil", da hier Kleegras als Erstkultur zählt. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass Kleegras im Frühjahr vor dem Maisanbau ortsüblich genutzt wird. Nur dann liegt eine beantragbare Hauptkultur vor.
  • System Immergrün: Im System Immergrün zählen Hauptkulturen und Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen. Erfolgt eine Nutzung, könnte man sich daher dafür entscheiden, die "eigentliche" Zwischenfrucht als Hauptfrucht zu beantragen - bei einer Nutzung im Herbst als Zweitkultur und/oder bei einer Nutzung im Frühjahr als Erstkultur. Wie oben bereits erwähnt, muss man sich aber entscheiden, entweder Hauptfrucht oder Zwischenfrucht!
    Je nachdem, ob Hauptkultur oder Zwischenfrucht, wirkt sich dies wiederum auf die oben bereits genannten Punkte (Anbaudiversifizierung, Getreide-/Maisanteil etc.), aber z.B. auch auf die Möglichkeit der Beantragung von Mulchsaat oder Direktsaat im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" aus. Hierfür braucht es nämlich eine "System Immergrün"-konforme, über den Winter bestehen bleibende Zwischenfrucht (oder Variante 2, 4, 5 oder 6 der Maßnahme "Zwischenfruchtanbau") und keine Hauptfrucht vor Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur.
    Die Entscheidung, ob Hauptkultur oder Zwischenfrucht, hat im "System Immergrün" auch Relevanz im Hinblick auf nicht begrünte Zeiträume (30 Tage vs. 50 Tage).
  • Die Einstufung als tierhaltender Betrieb ist abhängig von den RGVE je Hektar Futterfläche. Wird eine Ackerfutterkultur als Erstkultur einer Doppelnutzung beantragt, so zählt diese Fläche in der Berechnung zur Futterfläche.
Achtung: Die "GLÖZ 5"-Vorgaben gelten für Erst- als auch Zweitkultur! Beispielsweise sind bei einer Doppelnutzung Wintergerste/Silomais auf Ackerschlägen ab 0,75 ha mit überwiegender Hangneigung ab 10% bei beiden Kulturen erosionsmindernde Maßnahmen gemäß GLÖZ 5 zu setzen.

Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Nicht-landwirtschaftliche Nutzung beihilfefähiger Flächen

  • Verpflichtungen zur Grünlanderhaltung

  • Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung

  • Doppelnutzungen im Mehrfachantrag

  • Flächentausch

  • Neuer E-Learning-Kurs für MFA, RinderNET und AMA MFA Fotos App

  • Agrarmarketingbeitrag: Verwendung und kleinere Anpassungen 2024

  • AMA-Hauptauszahlung für das Antragsjahr 2024

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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Wintergerste gilt häufig als Erstkultur einer Doppelnutzung. © BWSB/Wallner