Flächentausch
Bevor ein Acker-Grünland-Flächentausch durchgeführt wird, sollten Bestimmungen im Rahmen des ÖPUL 2023 und der Konditionalität dringend beachtet werden.
- Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen UBB oder BIO gilt als allgemeine Förderbedingung, das Grünland-Flächenausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten, wobei jedoch jedem Betrieb eine Grünlandumbruchstoleranz von 1 Hektar zugesprochen wird.
Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche werden berücksichtigt bzw. gegengerechnet, sofern sie im gleichen Mehrfachantrag (MFA) aufscheinen. - Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ gilt im Verpflichtungszeitraum für alle Grünlandflächen des Betriebes ein Umbruchsverbot. Ein Acker-Grünland-Flächentausch ist somit nicht erlaubt.
- Bei Bewirtschaftung von „umweltsensiblem Dauergrünland“ in NATURA-2000-Gebieten besteht ein generelles Umwandlungs- bzw. Umbruchsverbot (GLÖZ 9) – für diese Flächen gibt es keine Möglichkeit eines Flächentauschs.
- Für Feuchtgebiete und Torfflächen gemäß GLÖZ 2 sowie für „GLÖZ 4“-Pufferstreifen gilt ein Grünlandumbruchsverbot, d.h. diese Flächen können für einen Flächentausch nur dann herangezogen werden, wenn es sich um Ackerflächen handelt.
- Ein überbetrieblicher Tausch der Nutzungsarten Acker und Grünland wird generell nicht anerkannt.
Zuordenbarkeit eines Flächentauschs
Als wichtige Empfehlung gilt, dass die betroffenen Tauschflächen im MFA vor dem Flächentausch und im MFA nach dem Flächentausch beim „Tauschbetrieb“ aufscheinen. Das hat den großen Vorteil, dass die AMA die Tauschflächen eindeutig einem Betrieb zuordnen kann und sich somit Umbruch und Neuanlage „aufheben“ – sofern flächengleich getauscht wird. Wird zu Lasten des Grünlandes getauscht, dann müssen die Grünlanderhaltungsbestimmungen beachtet werden – sofern an ÖPUL-Maßnahmen mit Grünlanderhaltungsauflagen teilgenommen wird.
Die Verpachtung von Tauschflächen ist nur dann zulässig, wenn umgebrochenes Grünland (also der neu entstandene Acker) verpachtet wird. Selbst in diesem Fall gibt es Erklärungsbedarf. Wenn ein Betrieb nach einem Flächentausch die umgebrochene Grünland- und nunmehrige Ackerfläche verpachtet, dann wird der Umbruch dem Folgebewirtschafter angelastet, da die AMA nicht automatisch „erkennen“ kann, dass es sich um einen Flächentausch handelt. Das kann zwar in weiterer Folge mit einem „Ersuchen um Richtigstellung“ aufgeklärt werden (oder besser schon mit einer Online-Eingabe im eAMA vorab) – bedeutet aber entsprechenden Erklärungsbedarf.
Ein Flächentausch ist nicht möglich, wenn das neu entstehende bzw. entstandene Grünland verpachtet wird. In diesem Fall würde ein Grünlandumbruch gewertet werden.
Die Verpachtung von Tauschflächen ist nur dann zulässig, wenn umgebrochenes Grünland (also der neu entstandene Acker) verpachtet wird. Selbst in diesem Fall gibt es Erklärungsbedarf. Wenn ein Betrieb nach einem Flächentausch die umgebrochene Grünland- und nunmehrige Ackerfläche verpachtet, dann wird der Umbruch dem Folgebewirtschafter angelastet, da die AMA nicht automatisch „erkennen“ kann, dass es sich um einen Flächentausch handelt. Das kann zwar in weiterer Folge mit einem „Ersuchen um Richtigstellung“ aufgeklärt werden (oder besser schon mit einer Online-Eingabe im eAMA vorab) – bedeutet aber entsprechenden Erklärungsbedarf.
Ein Flächentausch ist nicht möglich, wenn das neu entstehende bzw. entstandene Grünland verpachtet wird. In diesem Fall würde ein Grünlandumbruch gewertet werden.
Eine Frage, die immer wieder auftaucht, ist jene, ob ein Grünland-Umbruch bereits im Herbst erfolgen darf, wenn die Neuanlage des Grünlands auf einer bestehenden Ackerfläche erst im darauffolgenden Frühjahr erfolgt?
Diese Frage kann mit „ja“ beantwortet werden, da der Abgleich immer von MFA zu MFA erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die beantragten Schlagnutzungen der betroffenen Flächen erfüllt wurden. Wenn beide Tauschflächen am Betrieb bleiben bzw. wenn kein Einstieg in die Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz von umbruchsfähigem GL“ geplant ist, ist auch keine zusätzliche Meldung an die AMA erforderlich.
Diese Frage kann mit „ja“ beantwortet werden, da der Abgleich immer von MFA zu MFA erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die beantragten Schlagnutzungen der betroffenen Flächen erfüllt wurden. Wenn beide Tauschflächen am Betrieb bleiben bzw. wenn kein Einstieg in die Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz von umbruchsfähigem GL“ geplant ist, ist auch keine zusätzliche Meldung an die AMA erforderlich.