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Pferde und Recht - Sozialversicherung bei bäuerlichen Nebentätigkeiten

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22.10.2024 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Bäuerliche Nebentätigkeiten unterliegen der Beitragspflicht nach dem bäuerlichen Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

Pferde.jpg © Dr. Karl Penninger, LK OÖ
Auch bei bäuerlichen Nebentätigkeiten besteht Sozialversicherungspflicht. © Dr. Karl Penninger, LK OÖ
Das Vermieten und Einstellen von Reittieren sowie die Fuhrwerksdienste gehören zu den bäuerlichen Nebentätigkeiten.
  • Vermieten von Reittieren heißt, dass Reittiere, die im Eigentum des Landwirts oder der Landwirtin stehen, entgeltlich an jemand Dritten überlassen werden.
  • Das Einstellen von Reittieren bedeutet, dass es sich um die Betreuung von Tieren handelt, die im Eigentum fremder Personen stehen. Das ist auch dann gegeben, wenn Reittiere nicht zum Reiten verwendet werden, sondern wenn alte Pferde das sogenannte "Gnadenbrot" erhalten.
  • Fuhrwerksdienste sind Leistungen mit selbstfahrenden Arbeits- bzw. Zugmaschinen, Motor- und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen und dort verwendet werden. Auch Fuhrwerksdienste mit anderen Fahrzeugen als mit Kraftfahrzeugen, wie z.B. Pferdeschlitten- und Pferdekutschenfahrten fallen darunter.

Wer übt die Nebentätigkeit aus?

Eine Nebentätigkeit kann vom Betriebsführer bzw. der Betriebsführerin selbst, aber auch vom am Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehegatten oder einem hauptberuflich beschäftigten Kind ausgeübt werden.

Meldepflicht

Der Betriebsführer bzw. die Betriebsführerin hat den erstmaligen Beginn einer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats bei der SVS formlos zu melden.

Aufzeichnungs- und Meldepflicht für Einnahmen

Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten müssen aufgezeichnet werden. Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 30. April des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres unaufgefordert bei der SVS eingelangt sein. Meldeformulare liegen in Gemeindeämtern bzw. Bezirksbauernkammern auf, sind unter www.svs.at (Landwirtschaftliche Nebentätigkeit - Meldung) abrufbar oder werden auf Anfrage zugesendet.

Beispiel:
Einnahmen aus der Vermietung von Reittieren von 1. Jänner bis 31. Dezember 2024. Meldung der Bruttoeinnahmen bis 30. April 2025.

Wie kann ich die Sozialversicherungsabgaben bei der Nebentätigkeit berechnen?

Bei der Beitragsgrundlagenermittlung hinsichtlich der Nebentätigkeiten besteht die Möglichkeit, die Beiträge pauschal oder nach den tatsächlichen Einkünften zu ermitteln (sog. "Kleine Option").
  • Pauschale Beitragsberechnung
Von den gemeldeten Bruttoeinnahmen (= Einnahmen inklusive Umsatzsteuer) werden 70% als betriebliche Ausgaben berücksichtigt. 30% der jährlichen Bruttoeinnahmen sind als Beitragsgrundlage heranzuziehen.
 
Beispiel:
Jährliche Bruttoeinnahmen aus der Einstellung von Pferden     70.000 Euro
Jährliche Beitragsgrundlage = 30% der Einnahmen                   21.000 Euro
Jahresbeitrag      5.397 Euro = (21.000 Euro x Beitragssatz 25,70%)
 
  • Beitragsberechnung mit "Kleiner Option"
Der Betriebsführer kann bis 30. April des Folgejahres beantragen, dass die Beiträge für die Nebentätigkeit nach den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid berechnet werden. Diese Option gilt für mindestens ein Jahr und kann bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres widerrufen werden. Das Antragsformular ist unter www.svs.at erhältlich.
 
Beispiel:
Nach dem Einkommensteuerbescheid 2024 ergibt sich ein Gewinn aus allen Nebentätigkeiten von 16.002 Euro. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden dazugerechnet. Ein Freibetrag wird nicht berücksichtigt.
Gewinn                                                                                                 16.002 Euro
KV-Beitrag                                                                                           + 1.428 Euro
PV-Beitrag                                                                                           + 3.570 Euro
Beitragsgrundlage                                                                               21.000 Euro
25,70% SV-Beitrag                                                                                5.397 Euro
 
Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage beträgt in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung 956,70 Euro (Wert 2024) welche auch bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen wird. Der Mindestbeitrag beträgt 245,87 (Wert 2024) Euro monatlich.
Werden hingegen die Sozialversicherungsbeiträge des gesamten Betriebes nach dem Einkommensteuerbescheid ("Option") ermittelt, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht und die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden gemeinsam mit den Gesamteinkünften des Betriebes zur Berechnung der SV-Beiträge herangezogen.
 
  • Sonderfall Vermieten und Einstellen von Reittieren
Bei vollpauschalierten Landwirten sind die Einkünfte aus der Tierhaltung mit der pauschalen Gewinnermittlung (Einheitswert x 42%) abgegolten (siehe Anlage). Übt ein Pferdeeinsteller die "kleine Option" aus, so werden die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit rein steuerlich mit "Null" festgestellt.
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kommt dann die Mindestbeitragsgrundlage von 956,70 Euro für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, d.h. ein Mindestbetrag iHv 245,87Euro monatlich zur Anwendung.
Tipp:
Die "Kleine Option" ist vor allem dann günstig, wenn die erzielten Einnahmen aus der Pferdeeinstellung ca. 34.000 Euro überschreiten. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist trotzdem Voraussetzung.

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  • SVS - Formulare bei landwirtschaftlicher Nebentätigkeit
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