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Nicht-landwirtschaftliche Nutzung beihilfefähiger Flächen

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01.04.2025 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass beihilfefähige, landwirtschaftliche Flächen auch außerlandwirtschaftlich genutzt werden. Unter welchen Bedingungen eine Beihilfengewährung trotz nicht-landwirtschaftlicher Nutzung möglich ist und welche Meldungen/Korrekturen gegebenenfalls notwendig sind, wird in diesem Artikel dargestellt.

Baggerarbeiten_Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl
Baggerarbeiten sind auf landwirtschaftlichen Flächen keine Seltenheit. Finden diese in der Vegetationszeit statt, ist dies im eAMA zu melden bzw. der MFA zu korrigieren. © LK OÖ/Mandl

Was versteht man unter nicht-landwirtschaftlicher Nutzung?

Darunter werden Flächennutzungen verstanden, die mit der Landwirtschaft per se nichts zu tun haben. Zum einen kann eine außerlandwirtschaftliche Nutzung dazu führen, dass in weiterer Folge eine landwirtschaftliche Nutzung verunmöglicht wird. Dies trifft z.B. bei dauerhafter Verbauung von Flächen (Stallbau, Straßenbau usw.) oder bei Aufforstungen zu. Andererseits gibt es nicht-landwirtschaftliche Nutzungen, die nur vorübergehend sind – in diesen Fällen ist eine beanspruchte Fläche „danach“ wieder landwirtschaftlich nutzbar. Beispiele dafür sind Grabungsarbeiten, die kurzfristige Nutzung von Flächen als Lagerplatz, Parkplatz oder für Veranstaltungen.

Notwendige Meldungen, MFA-Korrekturen und Beihilfefähigkeit

Beantragte Flächen müssen das gesamte Kalenderjahr landwirtschaftlich nutzbar sein. Führt eine nicht-landwirtschaftlichen Nutzung zu einer dauerhaften Herausnahme aus der Bewirtschaftung (z.B. durch Verbauung, Aufforstung, Nutzung als Freizeitfläche), so sind diese Flächen nicht mehr beihilfefähig und sind im MFA mit „GI“ (Grundinanspruchnahme) zu codieren oder als „Sonstige Flächen“ zu beantragen.

Flächen mit vorübergehender, außerlandwirtschaftlicher Nutzung, die zu einer starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt führt (z.B. Verfestigung des Bodens durch Schotterung/Wegebau, Motorsportveranstaltungen) bzw. die in der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) länger als 14 Tage andauert, verlieren ebenfalls ihre Beihilfefähigkeit und sind entweder mit „GI“ zu codieren oder als „Sonstige Flächen“ zu beantragen.

Ist die Beeinträchtigung nur gering und dauert die nicht-landwirtschaftliche Nutzung in der Vegetationsperiode nicht länger als 14 Tage, so ist dies vor Beginn der außerlandwirtschaftlichen Nutzung im eAMA unter dem Reiter "Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ zu melden. Da es sich lediglich um eine Meldung handelt, erfolgt keine Rückmeldung durch die AMA - es kann sofort mit den gemeldeten nicht-landwirtschaftlichen „Tätigkeiten“ begonnen werden. In diesen Fällen bleibt eine Fläche beihilfefähig, sofern auch die Mindestbewirtschaftungskriterien (Ernteverpflichtungen, Pflegemaßnahmen etc.) eingehalten werden.

Werden Mindestbewirtschaftungskriterien jedoch nicht erfüllt (z.B. auf einem Ackerschlag wird weniger als 85 % der Fläche beerntet, keine jährliche vollflächige Nutzung von Grünland- und Ackerfutterflächen, zerstörte Zwischenfrüchte etc.), so ist aktiv mittels Korrekturen/Codierungen im MFA (z.B. durch Abmeldung von Zwischenfruchtvarianten oder der Vergabe des Codes „OP“ – „ÖPUL nicht prämienfähig“) auf Prämien zu verzichten.

Nicht-landwirtschaftliche Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode

Außerhalb der Vegetationsperiode darf eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage dauern. Sofern gewährleistet wird, dass die betroffene Fläche bis zum nächsten Vegetationsbeginn wieder landwirtschaftlich nutzbar ist und es zu keiner starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt kommt, bleibt auch die Beihilfefähigkeit erhalten. Eine Meldung an die AMA ist bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode nicht erforderlich.

„GI“-Codierung (Grundinanspruchnahme) oder Beantragung als „Sonstige Fläche“?

Sowohl die Codierung eines Schlags mit „GI“ als auch die Beantragung eines Schlags als „Sonstige Fläche“ führen dazu, dass eine Fläche für alle Förderbereiche als nicht förderfähig eingestuft wird. Mit „GI“ wird ein Schlag dann codiert, wenn bereits eine Kultur auf der betroffenen Fläche steht und eventuell auch schon eine Nutzung erfolgte, innerhalb der Vegetationsperiode aber eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung von mehr als 14 Tagen verunmöglicht wird oder eine starke Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser, Umwelt, durch z.B. Schotterung, Wegebau oder Motorsport erfolgt. Eine GI-Codierung erfolgt unabhängig davon, ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.

Bei „Sonstigen Flächen“ handelt es sich um landwirtschaftlich nutzbare, aber in der Vegetationsperiode nicht bewirtschaftete Flächen wie z.B. nicht kultivierte Flächen, Erd- und Materiallager, Rangierflächen, Maschinenabstellflächen, nicht bebaute Vorgewende, Holzstöße, Misthaufen, Silo- oder Strohballenlager, als Park- oder Campingplatz genutzte Flächen oder Auslaufflächen ohne ordnungsgemäßen Bewuchs.
Beispiel: Im Sommer wird nach der Ernte eine Ackerfläche für 2 Monate als Lagerplatz für eine angrenzende Straßenbaustelle zu Verfügung gestellt. Die Fläche ist aufgrund der Dauer von über 14 Tagen in der Vegetationsperiode nicht mehr beihilfefähig. Im MFA ist neben der beantragten Schlagnutzung der Code „GI“ (Grundinanspruchnahme) zu vergeben und auf alle Flächenprämien zu verzichten. Sollte die Beanspruchung schon so früh stattfinden, dass keine Kultur angebaut wird, ist die Fläche als „sonstige Fläche“ zu beantragen.
In beiden Fällen („GI“-Codierung oder „sonstige Fläche“) werden keinerlei Prämien ausbezahlt. Falls der „GI“-Code gesetzt wird, zählt die beantragte Schlagnutzung aber weiterhin für alle Grenzberechnungen und auch andere Codes auf dem Schlag bleiben gültig. D.h. eine „Grünbrache DIV“, die zusätzlich mit „GI“ codiert wird, zählt weiterhin als Biodiversitätsfläche.
Lagerung Siloballen im Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl
Auch die Vorgaben zu Lagerungen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen (z.B. Lagerung von Silo- und Strohballen, zwischengelagertem Stallmist etc.), werden im AMA-Merkblatt "Mehrfachantrag 2025" behandelt. © LK OÖ/Mandl
Weitere Informationen zur nicht-landwirtschaftlichen Nutzung von beihilfefähigen Flächen können im AMA-Merkblatt Mehrfachantrag 2025 nachgelesen werden. Als Hilfestellung zur Eingabe der Meldung über die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen im eAMA steht außerdem ein Benutzerhandbuch zur Verfügung.

Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Nicht-landwirtschaftliche Nutzung beihilfefähiger Flächen

  • Verpflichtungen zur Grünlanderhaltung

  • Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung

  • Doppelnutzungen im Mehrfachantrag

  • Flächentausch

  • Neuer E-Learning-Kurs für MFA, RinderNET und AMA MFA Fotos App

  • Agrarmarketingbeitrag: Verwendung und kleinere Anpassungen 2024

  • AMA-Hauptauszahlung für das Antragsjahr 2024

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

Landwirtschaftskammern:

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  • Vorarlberg
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Weiteres

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Baggerarbeiten_Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl

Baggerarbeiten sind auf landwirtschaftlichen Flächen keine Seltenheit. Finden diese in der Vegetationszeit statt, ist dies im eAMA zu melden bzw. der MFA zu korrigieren. © LK OÖ/Mandl

Lagerung Siloballen im Grünland.jpg © LK OÖ/Mandl

Auch die Vorgaben zu Lagerungen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen (z.B. Lagerung von Silo- und Strohballen, zwischengelagertem Stallmist etc.), werden im AMA-Merkblatt "Mehrfachantrag 2025" behandelt. © LK OÖ/Mandl