Maisfelder neben Straßen
Abstandsbestimmung
Für den Anbau von Mais, Weizen usw. sind im Gesetz keine Abstandbestimmungen bzw. Abstandsregelungen zum öffentlichen Gut vorgesehen, wie sie z.B. für Bäume, Neuaufforstungen, Zäune usw. bestehen. Es ist von den Landwirten aus rechtlicher Sicht daher nicht verpflichtend automatisch einen Abstand einzuhalten. Allerdings wird es vorweg sinnvoll sein z.B. im Nahbereich von Kreuzungen die künftigen Sichtverhältnisse beim Anbau zu berücksichtigen.
Entfernungsverpflichtung
Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass die Behörde einen Grundeigentümer aufzufordern hat, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auszuästen oder zu entfernen, wenn diese die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beeinträchtigen.
Liegt daher eine Verkehrssicherheit beeinträchtigende Situation vor, hat die Behörde die Voraussetzungen für einen behördlichen Entfernungsauftrag zu prüfen. Da dieser einen Eigentumseingriff darstellt, ist ein Entfernungsauftrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht möglich, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Daher hat die Behörde auch auf andere mögliche Maßnahmen Bedacht zu nehmen, wie z.B. die Aufstellung eines (mobilen) Verkehrsspiegels, Geschwindigkeitsbeschränkungen, etc. Diese Maßnahmen bzw. die dadurch entstehenden Kosten können jedoch nicht dem Grundeigentümer auferlegt werden.
Es ist hier immer eine jeweilige Prüfung des Einzelfalles durchzuführen und im Regelfall auch eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme notwendig.
Haftung
Die Verantwortung für eine verkehrssichere Benützungsmöglichkeit einer Straße liegt grundsätzlich beim Straßenerhalter; der Verkehrsteilnehmer selbst hat bei deren Benutzung ebenfalls diverse gesetzliche Vorschriften und Verkehrsregeln zu beachten, wie z.B. Fahren auf Sicht usw. Wird jedoch ein bereits bestehender behördlicher Entfernungsauftrag missachtet, kann sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z.B. Ursächlichkeit, ...) auch für den Grundeigentümer ein Haftungsthema stellen.
Einvernehmliche Lösungen
In der Praxis werden zwischen Gemeinden und Grundeigentümer im Anlassfall immer wieder einvernehmliche Lösungen gesucht und gefunden. Es werden z.B. Vereinbarungen geschlossen, in der sich der Landwirt zum Anbau von niederwüchsigen Pflanzen bzw. zur Anlage eines Grünstreifens verpflichtet und die dadurch entstehenden Ertragseinbußen bzw. Mehraufwendungen entsprechend entschädigt erhält. Viele Bewirtschafter kürzen oder entfernen Maispflanzen in der Nähe neuralgischer Punkte, um die Sichtverhältnisse zu verbessern.