Das Buschenschankbuffet
- Gebratene, gegrillte oder gesottene Würste,
- gebratenes oder gegrilltes Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltes Geflügel und Fisch,
- Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalate,
- Fleisch- und Wurstmayonnaisesalate,
- Brotaufstriche,
- belegte Brötchen,
- übliche kalte Beigaben wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck in einfacher Art,
- vorverpackt angeliefertes Speiseeis,
- Ausschank von Milchmischgetränken und anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier. Beim Buschenschankbuffet gilt die Einschränkung auf acht Verabreichungsplätze nicht und es sind die für den Buschenschank geltenden Bestimmungen maßgeblich (zB Sitz-plätze, Zeitmodelle,...)
Bei freien Gewerben ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
Es entfällt daher die Erfordernis eines Befähigungsnachweises.
Die sonstigen Folgen eines Gewerbes treten jedoch trotzdem ein, wie zB die Anwendung des Betriebsanlagenrechts nach der Gewerbeordnung, das Erfordernis einer Gewerbeanmeldung, die Pflichtversicherung nach dem GSVG, usw.
Reglementiertes Gastgewerbe
Will man die Einschränkungen bei den freien Gewerben nicht hinnehmen, ist das reglementierte Gastgewerbe anzumelden und der entsprechende Befähigungsnachweis zu erbringen.
Bei der Ausübung des reglementierten Gewerbes dürfen grundsätzlich alle Getränke und Speisen angeboten werden, die im Gastgewerbe erlaubt sind, inkl. der Verabreichung von Kaffee, Bier und Tee. Auch beim Zukauf von Speisen und Getränken bestehen keine Einschränkungen.
Bei der Ausübung des reglementierten Gewerbes dürfen grundsätzlich alle Getränke und Speisen angeboten werden, die im Gastgewerbe erlaubt sind, inkl. der Verabreichung von Kaffee, Bier und Tee. Auch beim Zukauf von Speisen und Getränken bestehen keine Einschränkungen.