Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Zielgruppe sind vor allem Betriebe in intensiven Grünlandgebieten, welche Böden als Grünland bewirtschaften, die grundsätzlich als Acker nutzbar wären. Zentrales Element der freiwilligen Maßnahme ist der vollständige Verzicht auf Grünlandumbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes.
Voraussetzungen für Teilnahme
Teilnahmevoraussetzung für diese mehrjährige Maßnahme ist die gleichzeitige Teilnahme an der ÖPUL-2023-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ oder „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“.
Im ersten Jahr der Verpflichtung müssen mindestens 2 ha Grünland bewirtschaftet werden, und gleichzeitig muss ein Grünlandanteil von mindestens 40 % an der landwirtschaftlichen Nutzfläche erfüllt werden. Außerdem muss man im ersten Teilnahmejahr ein tierhaltender Betrieb sein.
Als tierhaltender Betrieb wird im ÖPUL jener Betrieb eingestuft, der einen Mindestviehbesatz von 0,30 raufutterverzehrendenGroßvieheinheiten (RGVE) je ha Futterfläche (Dauergrünland- und Ackerfutterfläche) erfüllt.
Die Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG)“ wird als mehrjährige Maßnahme angeboten. Der Vertragszeitraum beträgt bei Vertragsbeginn ab 1. Jänner 2023 mindestens sechs Jahre bis inkl. 31. Dezember 2028. Ein Einstieg in die Maßnahme ist bis 31. Dezember 2024 möglich.
Im ersten Jahr der Verpflichtung müssen mindestens 2 ha Grünland bewirtschaftet werden, und gleichzeitig muss ein Grünlandanteil von mindestens 40 % an der landwirtschaftlichen Nutzfläche erfüllt werden. Außerdem muss man im ersten Teilnahmejahr ein tierhaltender Betrieb sein.
Als tierhaltender Betrieb wird im ÖPUL jener Betrieb eingestuft, der einen Mindestviehbesatz von 0,30 raufutterverzehrendenGroßvieheinheiten (RGVE) je ha Futterfläche (Dauergrünland- und Ackerfutterfläche) erfüllt.
Die Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG)“ wird als mehrjährige Maßnahme angeboten. Der Vertragszeitraum beträgt bei Vertragsbeginn ab 1. Jänner 2023 mindestens sechs Jahre bis inkl. 31. Dezember 2028. Ein Einstieg in die Maßnahme ist bis 31. Dezember 2024 möglich.
Förderbedingungen
Verzicht auf Grünlandumbruch: Der Grünlandumbruch einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch ist auf allen Grünlandflächen verboten. Unter einem Grünlandumbruch werden alle Verfahren verstanden, die eine Zerstörung der Grasnarbe zur Folge haben. Jedoch werden geringfügige Abweichungen bis zu 300 m² je Einzelfläche nicht als Umbruch gewertet. Dazu zählt z. B. die Anlage eines Gemüsegartens oder Kartoffelackers. Ein innerbetrieblicher Acker-Grünland-Flächentausch ist jedoch nicht möglich. Achtung: Die Grünlandumbruchstoleranz aus den Maßnahmen UBB und BIO kann bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme HBG nicht ausgeschöpft werden.
Erlaubte Grünlanderneuerung: Eine Grünlanderneuerung am Betrieb ist nur mittels umbruchsloser Verfahren, also Methoden, bei denen die Grasnarbe nicht zerstört wird, erlaubt. Dazu zählen der Einsatz von Saatstriegel, Schlitzdrillgeräten, Walzen und Wieseneggen.
Ausnahmen für einen Grünlandumbruch: Ein Grünlandumbruch zur Sanierung des Grünlands ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dazu zählt eine notwendige Erneuerung des Grünlandbestandes nach einem Schädlingsbefall z. B. durch Engerlinge, Wildschweine oder Maulwurfsgrillen. Wenn solche Schäden auftreten und darauffolgend eine Grünlanderneuerung mittels Umbruch erfolgt, ist dies mit Fotos und entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Die Nachweise sind am Betrieb aufzubewahren.
Ebenfalls erlaubt ist ein Grünlandumbruch zur Einsaat einer dauerhaften, regionalen Grünlandsaatgutmischung für die Anlage von Biodiversitätsflächen im Rahmen der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“. Dabei ist die betroffene Fläche mit dem Code „DIVRS“ zu kodieren.
Erlaubte Grünlanderneuerung: Eine Grünlanderneuerung am Betrieb ist nur mittels umbruchsloser Verfahren, also Methoden, bei denen die Grasnarbe nicht zerstört wird, erlaubt. Dazu zählen der Einsatz von Saatstriegel, Schlitzdrillgeräten, Walzen und Wieseneggen.
Ausnahmen für einen Grünlandumbruch: Ein Grünlandumbruch zur Sanierung des Grünlands ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dazu zählt eine notwendige Erneuerung des Grünlandbestandes nach einem Schädlingsbefall z. B. durch Engerlinge, Wildschweine oder Maulwurfsgrillen. Wenn solche Schäden auftreten und darauffolgend eine Grünlanderneuerung mittels Umbruch erfolgt, ist dies mit Fotos und entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Die Nachweise sind am Betrieb aufzubewahren.
Ebenfalls erlaubt ist ein Grünlandumbruch zur Einsaat einer dauerhaften, regionalen Grünlandsaatgutmischung für die Anlage von Biodiversitätsflächen im Rahmen der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“. Dabei ist die betroffene Fläche mit dem Code „DIVRS“ zu kodieren.
Verpflichtung zur Weiterbildung
Bis 31. Dezember 2025 sind fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von fünf Stunden zum Thema „Grünlandbewirtschaftung“ zu absolvieren. Die Weiterbildung muss vom Betriebsführer oder von einer im Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Absolvierung des Kurses an die geschulte Person und nicht an den Betrieb gebunden ist.
Achtung: Die zu absolvierenden fünf Stunden innerhalb dieser Maßnahme sind zusätzlich zu der Biodiversitäts-Weiterbildungsverpflichtung im Mindestausmaß von drei Stunden für die Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise” bzw. „Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb” einzuhalten sowie zusätzlich fünf Stunden zu Themen der biologischen Wirtschaftsweise bei Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise” bzw. „Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb”. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung muss am Betrieb aufliegen und ist nach Aufforderung der AMA an diese zu übermitteln.
Bodenuntersuchungen
Auf den förderfähigen Grünlandflächen sind Bodenuntersuchungen mit den Parametern pH-Wert, Phosphor- und Kaliumgehalt sowie Humusgehalt durchzuführen. Pro angefangene 5 ha förderfähige Grünlandfläche ist einmalig in der Periode, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2025 eine Bodenuntersuchung erforderlich. Als Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl der benötigten Bodenproben sind alle Grünlandflächen aus dem MFA 2025 mit einer Hangneigung unter 18 %, unabhängig von ihrer Schlagnutzung oder Einbringung in andere ÖPUL-Maßnahmen, zu verstehen. Flächen mit Umbruchsverbot gemäß verpflichtend einzuhaltender GLÖZ-Standards, wie die Standards GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) und GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten), sind innerhalb der Maßnahme nicht förderfähig und zählen nicht zur Ausgangsbasis bei der Berechnung für die Anzahl der verpflichtenden Bodenproben.
Beispiel I: Ein Betrieb bewirtschaftet im Mehrfachantrag 2025 insgesamt 12,40 ha Grünlandfläche unter 18 % Hangneigung. Davon werden 4,8 ha als Naturschutzfläche beantragt. Es sind drei Bodenproben bis 31. Dezember 2025 zu ziehen.
Beispiel II: Ein Betrieb bewirtschaftet im Mehrfachantrag 2025 in Summe 16,70 ha Grünlandfläche unter 18 % Hangneigung. Davon sind 2,80 ha im GLÖZ-2-Gebietslayer ausgewiesen. Es sind drei Bodenproben bis 31. Dezember 2025 zu ziehen.
Bodenproben sind ab dem 1. Jänner 2022 anrechenbar. Die Ergebnisse der Bodenproben sind im Invekos-GIS unter www.eama.at in der von der AMA zur Verfügung gestellten Erfassungsmaske einzutragen.
Beispiel I: Ein Betrieb bewirtschaftet im Mehrfachantrag 2025 insgesamt 12,40 ha Grünlandfläche unter 18 % Hangneigung. Davon werden 4,8 ha als Naturschutzfläche beantragt. Es sind drei Bodenproben bis 31. Dezember 2025 zu ziehen.
Beispiel II: Ein Betrieb bewirtschaftet im Mehrfachantrag 2025 in Summe 16,70 ha Grünlandfläche unter 18 % Hangneigung. Davon sind 2,80 ha im GLÖZ-2-Gebietslayer ausgewiesen. Es sind drei Bodenproben bis 31. Dezember 2025 zu ziehen.
Bodenproben sind ab dem 1. Jänner 2022 anrechenbar. Die Ergebnisse der Bodenproben sind im Invekos-GIS unter www.eama.at in der von der AMA zur Verfügung gestellten Erfassungsmaske einzutragen.
Optionaler Zuschlag – artenreiches Grünland
Dieser freiwillige Zuschlag kann jährlich für artenreiches Grünland und einmähdige Wiesen (inkl. Streuwiesen) beantragt werden. Wird auf den Schlagnutzungsarten „Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“ und „Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ der freiwillige Zuschlag beantragt, müssen die Kennarten darauf verteilt vorkommen und zur Blüte gelangen. Dabei gilt auch zu beachten, dass die erste Nutzung als Mahd zu erfolgen hat. Das Vorhandensein entsprechender Kennarten und die durchgeführten Begehungen der beantragten Schläge sind zu dokumentieren. Beachten Sie dazu die Infobox: Erfassungsmethodik für artenreiches Grünland!
Die Schlagnutzungsarten „einmähdige Wiese“ und „Streuwiese“ werden automatisch als artenreiches Grünland angesehen. Auf diesen Flächen müssen keine Begehung und Dokumentation der Kennarten erfolgen. Ebenfalls müssen auf diesen Flächen die Kennarten nicht vorkommen.
Für die Beantragung des Zuschlags für artenreiches Grünland müssen die Schlagnutzungsarten „Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“ und „Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ im Invekos-GIS zusätzlich mit dem Code AGL (Artenreiches Grünland) kodiert werden. Die Schlagnutzungsarten „Einmähdige Wiese“ und „Streuwiese“ benötigen keinen Code AGL, da diese automatisch für den Zuschlag berücksichtigt werden. Ein gesonderter Maßnahmenantrag für den Zuschlag ist nicht notwendig. Der Zuschlag kann jedoch nur beantragt werden, wenn die Maßnahme HBG fristgerecht angemeldet wurde und die Teilnahmevoraussetzungen für die Maßnahme erfüllt wurden.
Die Schlagnutzungsarten „einmähdige Wiese“ und „Streuwiese“ werden automatisch als artenreiches Grünland angesehen. Auf diesen Flächen müssen keine Begehung und Dokumentation der Kennarten erfolgen. Ebenfalls müssen auf diesen Flächen die Kennarten nicht vorkommen.
Für die Beantragung des Zuschlags für artenreiches Grünland müssen die Schlagnutzungsarten „Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“ und „Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ im Invekos-GIS zusätzlich mit dem Code AGL (Artenreiches Grünland) kodiert werden. Die Schlagnutzungsarten „Einmähdige Wiese“ und „Streuwiese“ benötigen keinen Code AGL, da diese automatisch für den Zuschlag berücksichtigt werden. Ein gesonderter Maßnahmenantrag für den Zuschlag ist nicht notwendig. Der Zuschlag kann jedoch nur beantragt werden, wenn die Maßnahme HBG fristgerecht angemeldet wurde und die Teilnahmevoraussetzungen für die Maßnahme erfüllt wurden.
Prämiengestaltung
Die Prämie ist in Abhängigkeit von der Grünlandzahl gestaffelt und bewegt sich zwischen 30 und 100 Euro je ha. Für den optionalen Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland werden gemähte Grünlandflächen (max. 15 % des gemähten Grünlands) sowie einmähdigen Wiesen (inkl. Streuwiesen, jedoch ohne Bergmähder) berücksichtigt.
Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) oder GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten) sind nicht förderfähig, ausgenommen der Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland (Code AGL).
Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) oder GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten) sind nicht förderfähig, ausgenommen der Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland (Code AGL).
Info: Erfahren Sie mehr zur ÖPUL-Maßnahme 2023 "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchfähigem Grünland" .
Erfassung von artenreichem Grünland
Um den Zuschlag zu erhalten, müssen auf dem jeweiligen beantragten Grünlandschlag in jedem Abschnitt zumindest fünf Arten der Kennartenliste regelmäßig vorkommen. Die Kennartenliste ist auf der Homepage der AMA unter ÖPUL 2023, Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland abrufbar.
Vereinzelt wachsende Exemplare gelisteter Arten, die nicht regelmäßig verteilt sind, sollen nicht erhoben werden, um das Risiko zu vermeiden, dass diese bei einer Nachschau nicht wiedergefunden werden. Im Falle einer ungleichen Verteilung der Kennarten auf der Fläche (z. B. durch unterschiedliche Standorteigenschaften) hat eine Schlagteilung zu erfolgen, und es darf nur jene Fläche als artenreiches Grünland beantragt werden, auf der mindestens fünf Kennarten vorkommen.
Die Erhebung der Kennarten hat mindestens einmal jährlich je beantragtem Schlag vor dem ersten Schnitt zum Zeitpunkt der Blüte zu erfolgen. Bei mehreren Erhebungen im Jahr zählt die Summe der gefundenen Kennarten.
Bei der Erhebung sollen Randbereiche eines Schlages besser ausgespart werden, da sie im Regelfall nicht repräsentativ für die Gesamtfläche sind. Daher sollte die Erhebung zumindest 5 m innerhalb der Schlaglinie erfolgen.
In einem Erfassungsbogen sind alle ausreichend auf der Fläche vorhandenen Arten der Kennartenliste einzutragen. Bei der Erhebung sollte ein Streifen von ca. 2 m Breite gewählt werden.
Die Lage des Erhebungsstreifens bzw. der Abschnitt der Erhebung ist in einer Skizze zu dokumentieren. Dazu eignet sich z. B. die Hofkarte des Betriebes.
Die Ergebnisse sind jährlich für jeden Schlag in einem Erfassungsbogen aufzuzeichnen, nach der Anzahl der Erhebungen bzw. der Erhebungsabschnitte getrennt.
Als Hilfestellung für die Erkennung der Kennarten können Bestimmungsbücher oder auch Erkennungsapps verwendet werden.
Vereinzelt wachsende Exemplare gelisteter Arten, die nicht regelmäßig verteilt sind, sollen nicht erhoben werden, um das Risiko zu vermeiden, dass diese bei einer Nachschau nicht wiedergefunden werden. Im Falle einer ungleichen Verteilung der Kennarten auf der Fläche (z. B. durch unterschiedliche Standorteigenschaften) hat eine Schlagteilung zu erfolgen, und es darf nur jene Fläche als artenreiches Grünland beantragt werden, auf der mindestens fünf Kennarten vorkommen.
Die Erhebung der Kennarten hat mindestens einmal jährlich je beantragtem Schlag vor dem ersten Schnitt zum Zeitpunkt der Blüte zu erfolgen. Bei mehreren Erhebungen im Jahr zählt die Summe der gefundenen Kennarten.
Bei der Erhebung sollen Randbereiche eines Schlages besser ausgespart werden, da sie im Regelfall nicht repräsentativ für die Gesamtfläche sind. Daher sollte die Erhebung zumindest 5 m innerhalb der Schlaglinie erfolgen.
In einem Erfassungsbogen sind alle ausreichend auf der Fläche vorhandenen Arten der Kennartenliste einzutragen. Bei der Erhebung sollte ein Streifen von ca. 2 m Breite gewählt werden.
Die Lage des Erhebungsstreifens bzw. der Abschnitt der Erhebung ist in einer Skizze zu dokumentieren. Dazu eignet sich z. B. die Hofkarte des Betriebes.
Die Ergebnisse sind jährlich für jeden Schlag in einem Erfassungsbogen aufzuzeichnen, nach der Anzahl der Erhebungen bzw. der Erhebungsabschnitte getrennt.
Als Hilfestellung für die Erkennung der Kennarten können Bestimmungsbücher oder auch Erkennungsapps verwendet werden.