Grünbrachen im MFA
Bei der Antragstellung gibt man mit der Codierung bekannt, um welche "Art" von Grünbrache es sich handelt. Von der Codierung werden dann wesentliche Auflagen wie Anlage- und Umbruchszeitpunkt, Zeitpunkte bzw. Zeiträume für Pflegeauflagen usw. abgeleitet; auch allfällige ÖPUL-Zahlungen werden aufgrund der Codierung berechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, Grünbrachen ohne Codierung zu beantragen, diese können jedoch zur Dauergrünlandwerdung führen.
Die Schlagnutzungsart "Grünbrache" ist für Ackerflächen vorgesehen - für Stilllegungen am Grünland wird die Schlagnutzungsart "Grünlandbrache" angeboten.
Unabhängig vom Code haben alle Grün(land)brachen eines gemeinsam - sie dürfen nicht genutzt werden. Drusch, Mahd und Abtransport des Mähguts sowie Beweidung sind ganzjährig verboten. Erfolgt eine Nutzung, so ist eine andere Schlagnutzungsart, in den meisten Fällen eine Ackerfutter-Schlagnutzung, zu beantragen.
Die Schlagnutzungsart "Grünbrache" ist für Ackerflächen vorgesehen - für Stilllegungen am Grünland wird die Schlagnutzungsart "Grünlandbrache" angeboten.
Unabhängig vom Code haben alle Grün(land)brachen eines gemeinsam - sie dürfen nicht genutzt werden. Drusch, Mahd und Abtransport des Mähguts sowie Beweidung sind ganzjährig verboten. Erfolgt eine Nutzung, so ist eine andere Schlagnutzungsart, in den meisten Fällen eine Ackerfutter-Schlagnutzung, zu beantragen.
Grünbrachen und GLÖZ 8
GLÖZ 8 verpflichtet Betriebe ab 10 ha Ackerfläche zur Stilllegung von 4% der Ackerfläche (von zwei Ausnahmen abgesehen). Ein Umbruch ist frühestens am 15. September, bei Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht bereits ab 1. August, erlaubt.
"GLÖZ 8"-Grünbrachen können bei Einhaltung der UBB-/BIO-Biodiversitäts-Auflagen (DIV-Auflagen) als DIV-Flächen beantragt werden.
"GLÖZ 8"-Grünbrachen können bei Einhaltung der UBB-/BIO-Biodiversitäts-Auflagen (DIV-Auflagen) als DIV-Flächen beantragt werden.
Wichtig für 2024:
Für die Erfüllung der "4%"-Stilllegungsverpflichtung können im Jahr 2024 auch Flächen herangezogen werden, die mit Leguminosen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz und/oder mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz bebaut und im MFA entsprechend codiert sind. Diese Flächen können auch genutzt werden. Weitere Infos dazu im Artikel "GLÖZ 8“-Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung im Jahr 2024.
Für die Erfüllung der "4%"-Stilllegungsverpflichtung können im Jahr 2024 auch Flächen herangezogen werden, die mit Leguminosen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz und/oder mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz bebaut und im MFA entsprechend codiert sind. Diese Flächen können auch genutzt werden. Weitere Infos dazu im Artikel "GLÖZ 8“-Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung im Jahr 2024.
Grünbrachen und UBB/BIO
Ab 2 ha Acker sind auf UBB- und BIO-Betrieben auf zumindest 7% der Ackerfläche DIV-Flächen anzulegen. Betriebe mit weniger als 10 ha Acker können diese Verpflichtung auch mit zusätzlichen Grünland-DIV-Flächen erfüllen.
Die Beantragung der DIV-Flächen ist entsprechend der beabsichtigten Bewirtschaftung vorzunehmen:
Die Beantragung der DIV-Flächen ist entsprechend der beabsichtigten Bewirtschaftung vorzunehmen:
- Schlagnutzung "Grünbrache" mit Code "DIV": ganzjährig keine Nutzung, lediglich Pflegemaßnahmen (z.B. Häckseln des Aufwuchses) erlaubt
- Schlagnutzung "Sonstiges Feldfutter" mit Code "DIV": Mahd mit Abtransport zulässig
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Bewirtschaftungs- und Pflegeauflagen für die verschiedenen Grünbrachen:
Weitere Informationen können auch in den AMA-Merkblättern "Mehrfachantrag 2024", "Konditionalität" sowie zu den relevanten ÖPUL-Maßnahmen nachgelesen werden.