Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen
Was versteht man unter nicht-landwirtschaftlicher Nutzung?
Darunter werden Flächennutzungen verstanden, die mit der Landwirtschaft per se nichts zu tun haben. Zum einen können nicht-landwirtschaftliche Nutzungen dazu führen, dass danach eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Dies ist beispielsweise bei einer dauerhaften Verbauung/Versiegelung (Stallbau, Straßenbau usw.) oder bei Aufforstungen der Fall. Zum andern gibt es nicht-landwirtschaftliche Nutzungen, die nur vorübergehend sind. Das heißt, dass eine beanspruchte Fläche danach wieder landwirtschaftlich nutzbar ist. Beispiele dafür wären Grabungsarbeiten, die kurzfristige Nutzung von Flächen als Lagerplatz, für Parkplätze oder Veranstaltungen.
Notwendige Meldungen, MFA-Korrekturen und Beihilfefähigkeit
Führt eine nicht-landwirtschaftlichen Nutzung im Laufe des Kalenderjahres zu einer dauerhaften Herausnahme aus der Bewirtschaftung, dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig und beispielsweise bereits ab Baubeginn bzw. ab Aufforstung im MFA mit "GI" (Grundinanspruchnahme) zu codieren oder als "Sonstige Flächen" zu beantragen.
Vorrübergehende außerlandwirtschaftliche Nutzungen, die zu einer starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt führen (z.B. Verbauung/Verfestigung des Bodens durch Schotterung/Wegebau, Motorsportveranstaltungen) bzw. die in der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) länger als 14 Tage andauern, sind auch nicht beihilfefähig und ebenfalls mit "GI" zu codieren oder als "Sonstige Flächen" zu beantragen.
Ist die Beeinträchtigung nur gering und dauert die nicht-landwirtschaftliche Nutzung in der Vegetationsperiode bis zu maximal 14 Tage, so ist dies vor Beginn der Tätigkeiten im eAMA unter dem Reiter "Eingaben“ im Menüpunkt "Andere Eingaben" zu melden. Da es sich lediglich um eine Meldung handelt, erfolgt keine Rückmeldung durch die AMA. Es kann jedoch sofort mit den gemeldeten Tätigkeiten begonnen werden. In solchen Fällen bleiben die Flächen beihilfefähig, sofern die (Mindest-)Bewirtschaftungskriterien eingehalten werden.
Werden (Mindest-)Bewirtschaftungskriterien nicht erfüllt (auf Ackerschlägen wird weniger als 85% der Fläche beerntet, keine jährliche vollflächige Nutzung von Grünland- und Ackerfutterflächen, zerstörte Zwischenfrüchte etc.), so ist aktiv mittels Korrekturen/Codierungen im MFA (z.B. durch Abmeldung von Zwischenfruchtvarianten oder der Vergabe des Codes "OP" - "Ohne Prämie") auf Prämien zu verzichten.
Vorrübergehende außerlandwirtschaftliche Nutzungen, die zu einer starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt führen (z.B. Verbauung/Verfestigung des Bodens durch Schotterung/Wegebau, Motorsportveranstaltungen) bzw. die in der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) länger als 14 Tage andauern, sind auch nicht beihilfefähig und ebenfalls mit "GI" zu codieren oder als "Sonstige Flächen" zu beantragen.
Ist die Beeinträchtigung nur gering und dauert die nicht-landwirtschaftliche Nutzung in der Vegetationsperiode bis zu maximal 14 Tage, so ist dies vor Beginn der Tätigkeiten im eAMA unter dem Reiter "Eingaben“ im Menüpunkt "Andere Eingaben" zu melden. Da es sich lediglich um eine Meldung handelt, erfolgt keine Rückmeldung durch die AMA. Es kann jedoch sofort mit den gemeldeten Tätigkeiten begonnen werden. In solchen Fällen bleiben die Flächen beihilfefähig, sofern die (Mindest-)Bewirtschaftungskriterien eingehalten werden.
Werden (Mindest-)Bewirtschaftungskriterien nicht erfüllt (auf Ackerschlägen wird weniger als 85% der Fläche beerntet, keine jährliche vollflächige Nutzung von Grünland- und Ackerfutterflächen, zerstörte Zwischenfrüchte etc.), so ist aktiv mittels Korrekturen/Codierungen im MFA (z.B. durch Abmeldung von Zwischenfruchtvarianten oder der Vergabe des Codes "OP" - "Ohne Prämie") auf Prämien zu verzichten.
Nicht-landwirtschaftliche Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode
Außerhalb der Vegetationsperiode darf eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage dauern. Sofern gewährleistet ist, dass die Flächen bis zum nächsten Vegetationsbeginn wieder landwirtschaftlich nutzbar sind und es zu keiner starken Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt kommt, bleibt auch die Beihilfefähigkeit erhalten. Eine Meldung an die AMA ist bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode nicht erforderlich.
"GI"-Codierung (Grundinanspruchnahme) oder Beantragung als "Sonstige Fläche"?
Sowohl die Codierung eines Schlags mit "GI" als auch die Beantragung eines Schlags als "Sonstige Fläche" führt dazu, dass diese Flächen für alle Förderbereiche als nicht förderfähig eingestuft werden. Mit "GI" wird ein Schlag dann codiert, wenn innerhalb der Vegetationsperiode eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung länger als 14 Tage verunmöglicht wird oder starke Beeinträchtigungen von Boden, Grundwasser, Umwelt, durch z.B. Schotterung, Wegebau oder Motorsport erfolgen. Eine GI-Codierung erfolgt unabhängig davon, ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.
Bei "Sonstigen Flächen" handelt es sich um landwirtschaftlich nutzbare, aber in der Vegetationsperiode nicht genutzte Flächen wie z.B. nicht kultivierte Flächen, Erd- und Materiallager, Rangierflächen, Maschinenabstellflächen, nicht bebaute Vorgewende, Holzstöße, Misthaufen, Silo- oder Strohballenlager, als Park- oder Campingplatz genutzte Flächen oder Auslaufflächen ohne ordnungsgemäßen Bewuchs.
Bei "Sonstigen Flächen" handelt es sich um landwirtschaftlich nutzbare, aber in der Vegetationsperiode nicht genutzte Flächen wie z.B. nicht kultivierte Flächen, Erd- und Materiallager, Rangierflächen, Maschinenabstellflächen, nicht bebaute Vorgewende, Holzstöße, Misthaufen, Silo- oder Strohballenlager, als Park- oder Campingplatz genutzte Flächen oder Auslaufflächen ohne ordnungsgemäßen Bewuchs.
Beispiel: Im Sommer wird nach der Ernte eine Ackerfläche für zwei Monate als Lagerplatz für eine angrenzende Straßenbaustelle zur Verfügung gestellt. Die Fläche ist aufgrund der Dauer von über 14 Tagen in der Vegetationsperiode nicht mehr beihilfefähig. Im MFA ist neben der beantragten Schlagnutzung der Code "GI" (Grundinanspruchnahme) zu vergeben und somit auf alle Flächenprämien zu verzichten. Sollte die Beanspruchung schon so früh stattfinden, dass keine Kultur angebaut wird, ist die Fläche als "sonstige Fläche" zu beantragen.
In beiden Fällen ("GI"-Codierung oder "sonstige Fläche") werden keinerlei Prämien ausbezahlt. Falls der "GI"-Code gesetzt wird, zählt die beantragte Schlagnutzung aber weiterhin für alle Grenzberechnungen und auch andere Codes auf dem Schlag bleiben gültig. D.h. eine "Grünbrache DIV", die zusätzlich mit "GI" codiert wird, zählt weiterhin als Biodiversitätsfläche.
In beiden Fällen ("GI"-Codierung oder "sonstige Fläche") werden keinerlei Prämien ausbezahlt. Falls der "GI"-Code gesetzt wird, zählt die beantragte Schlagnutzung aber weiterhin für alle Grenzberechnungen und auch andere Codes auf dem Schlag bleiben gültig. D.h. eine "Grünbrache DIV", die zusätzlich mit "GI" codiert wird, zählt weiterhin als Biodiversitätsfläche.
Weitere Informationen zur nicht-landwirtschaftlichen Nutzung von beihilfefähigen Flächen können im AMA-Merkblatt Mehrfachantrag 2024 nachgelesen werden.