Erleichterungen im ÖPUL aufgrund der schweren Unwetter
Meldung von höherer Gewalt
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die die Einhaltung von Förderverpflichtungen verunmöglichen, sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, der AMA zu melden. Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation können solche einzelbetrieblichen Meldungen, die im Zusammenhang mit den Unwettern im September 2024 stehen, in ganz Österreich auch nach dieser Drei-Wochen-Frist an die AMA übermittelt und von dieser anerkannt werden. Diese Meldungen sollten aber dennoch möglichst zeitnah erfolgen.
Besonders betroffene Gebiete
Neben den Bundesländern Niederösterreich und Wien, zählt auch Oberösterreich (mit Ausnahme der Bezirke Ried, Schärding und Gmunden) zu den von den Unwettern hauptbetroffenen Gebieten. Einzelbetriebliche "höhere Gewalt"-Meldungen sind in diesen Gebieten für folgende Sachverhalte nicht erforderlich:
- Nichteinhaltung der Ernteverpflichtung im ÖPUL und der Ausgleichszulage
- Erneuerung/Rekultivierung von Flächen mit mehrjähriger Verpflichtungsdauer (z.B. Acker-Biodiversitätsflächen (DIV), dauerhaft begrünte "Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) oder "Begrünte Abflusswege" (BAW)
- Nichterfüllung der Flächendeckung bei vor den Unwettern angelegten Begrünungen im Rahmen der Maßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün"; im "Zwischenfruchtanbau" musste die Begrünungsvariante auch schon vorher beantragt worden sein.
- Die grundsätzlich notwendige Meldung an die AMA über eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode (bis einschließlich 30. September) entfällt für Betriebe in den angeführten Gebieten.
Österreichweite Ausnahmen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
Die großen Regenmengen haben wieder einmal gezeigt, dass die Wasseraufnahmefähigkeit unserer Böden begrenzt ist. Wenngleich viele Flächen Oberösterreichs glücklicherweise nicht überschwemmt wurden, so ist aufgrund der enormen Wassersättigung der Böden ein Befahren oft unmöglich. Fristen zum Anbau von Begrünungen oder Winterungen sind daher häufig nicht einhaltbar. Aus diesem Grund werden österreichweit folgende Ausnahmen (keine Meldung an die AMA erforderlich) bei Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigt:
- Geringfügige Verlängerung der Anbaufrist von Begrünungen der Variante 5 im Rahmen der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau"
- Geringfügige Überschreitung der nicht begrünten Zeiträume zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anbau einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) bzw. zwischen Umbruch einer Zwischenfrucht und Anbau einer Hauptfrucht (30 Tage) im Rahmen der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün"; die Anlage von abfrostenden Zwischenfrüchten darf ausnahmsweise nach dem 20. September erfolgen, wenn dies planmäßig sonst auch bis dahin geschehen wäre; eine entsprechende Dokumentation ist notwendig.
Zu beachten ist, dass eine verspätete Anlage von Zwischenfrüchten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen ist und auch so zeitig erfolgen muss, dass eine flächendeckende Begrünung noch zustande kommt. - Weiters kann in der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" die Anlage einer Folgekultur bei einem Stickstoffüberschuss von mehr als 30 kg/ha oder bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis ausbleiben, wenn die Befahrbarkeit der Flächen bis einschließlich 15. Oktober nicht gegeben ist. Der Grund ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Wichtiger Hinweis: Bei anderen, infolge der Unwetter auftretenden Sachverhalten, ist auch für Betriebsführende in besonders betroffenen Gebieten eine einzelbetriebliche "höhere Gewalt"-Meldung notwendig. Beispiele für andere Sachverhalte:
- Zerstörung von mindestens drei punktförmigen Landschaftselementen (LSE) oder einem GLÖZ-LSE
- (nicht rekultivierbare) Flächenverluste durch Flussausweitungen, Muren etc.
- Umstände, die beantragte Tiere in einzelnen Fördermaßnahmen betreffen
- Nicht-Einhaltung von Naturschutzauflagen (Abstimmung auch mit der Naturschutzabteilung vom Land OÖ erforderlich)
- Nichteinhaltung von jährlich notwendigen Pflegemaßnahmen
- Verlust von Unterlagen