Camping bzw. Wohnmobile am Bauernhof - Weitere rechtliche Grundlagen
Neben dem Oö. Tourismusgesetz beinhalten auch weitere oberösterreichische Landesgesetze Regelungen für Camping- und Wohnmobilstellplätze.
Was gilt aus naturschutzrechtlicher Sicht für Camping/Wohnmobilstellplätze in OÖ?
Im Grünland und auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan mit einer Sternchensignatur gekennzeichnet sind, ist die Aufnahme des Betriebs von Kleinstcampingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen, sowie außerhalb von genehmigten und angezeigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke geeignet sind, vor Ausführung der Behörde anzuzeigen. Unterliegt der Campingplatz einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. Tourismusgesetz, entfällt die naturschutzrechtliche Anzeigepflicht.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist das Auf- und Abstellen nur eines solchen Fahrzeuges in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im Uferschutzbereich von Gewässern (500 m von Seeufern, 200 m von Donau, Inn und Salzach und 50 m von sonstigen Flüssen und Bächen).
Naturschutzrechtliches Anzeigeverfahren:
Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der achtwöchigen Frist per Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Wird innerhalb dieser acht Wochen die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist das Auf- und Abstellen nur eines solchen Fahrzeuges in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im Uferschutzbereich von Gewässern (500 m von Seeufern, 200 m von Donau, Inn und Salzach und 50 m von sonstigen Flüssen und Bächen).
Naturschutzrechtliches Anzeigeverfahren:
Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der achtwöchigen Frist per Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Wird innerhalb dieser acht Wochen die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde.
Was gilt raumordnungsrechtlich für Camping/Wohnmobilstellplätze in OÖ?
Campingplätze (ausgenommen Kurzzeitcampingplätze), Kleinstcampingplätze und Wohnmobilstellplätze dürfen, wie bereits oben erwähnt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind. Eine entsprechende Widmung ist daher unerlässlich.
Keine Sonderwidmung benötigen (siehe: Anzeige- und Bewilligungspflichten für bestehende Campingplätze):
Keine Sonderwidmung benötigen (siehe: Anzeige- und Bewilligungspflichten für bestehende Campingplätze):
- bereits vor 1. Juli 2021 bewilligte Campingplätze;
- bewilligungsfreie, nachweislich vor dem 1. Juli 2021 betriebene Campingplätze für weniger als zehn Personen oder Wohnmobilstellplätze;
- Grundflächen, die bereits vor 1. Juli 2021 länger als ein Jahr als öffentliche Verkehrsflächen verwendet wurden.