Anzeige- und Bewilligungspflichten für bestehende Campingplätze
Bereits bewilligte Campingplätze
Die neuen Bestimmungen gelten nicht für Campingplätze, die vor dem Inkrafttreten des Campingrechtsänderungsgesetzes bereits bewilligt waren. Diese Plätze dürfen gemäß dem Bewilligungsbescheid weiter betrieben werden, auch wenn im Flächenwidmungsplan der Gemeinde keine entsprechende Widmung für diesen Verwendungszweck vorgesehen ist.
Bisher bewilligungsfreie Campingplätze
Für Betreiber von Campingplätzen, die vor dem 1.7.2021 einen damals bewilligungsfreien Campingplatz für weniger als zehn Personen oder einen Wohnmobilstellplatz nachweislich betrieben haben, treten die neuen Vorschriften erst mit 1.4.2022 in Kraft. Auch für diese Campingplätze und Wohnmobilstellplätze ist keine besondere Flächenwidmung erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt ist aber eine Bewilligung oder eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben.
Anzeige- und Bewilligungspflicht
Anzeigepflichtig sind:
Falls die Behörde den Betrieb des angezeigten Campingplatzes nicht innerhalb von vier Wochen untersagt oder schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen bzw. der bestehende Betrieb fortgesetzt werden.
- Jugendzeltlager und Kurzzeitcampingplätze
- Kleinstcampingplätze im Ausmaß von höchstens 300 m2
- Wohnmobilstellplätze für Kraftfahrzeuge mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten
Falls die Behörde den Betrieb des angezeigten Campingplatzes nicht innerhalb von vier Wochen untersagt oder schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen bzw. der bestehende Betrieb fortgesetzt werden.