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ÖPUL 2023 - höhere Prämien und Neuerungen ab 2025

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14.08.2024 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Die genehmigten ÖPUL-Änderungen bringen grob betrachtet höhere Prämien bereits ab 2024 und Richtlinien-Anpassungen und neue Zuschläge ab 2025.

Foto_1_202306_Landschaft_Grünland_Weg_3_JM.jpg © LK OÖ/Mandl
V.a. im Agrarumweltprogramm ÖPUL wurden umfangreiche Änderungen auf den Weg gebracht. © LK OÖ/Mandl

Erhöhung der Prämiensätze um mindestens 8%

Wie schon mehrmals berichtet, erfolgt ab dem Antragsjahr 2024 die Umsetzung des Impulsprogramms für die österreichische Landwirtschaft, mit dem alle ÖPUL-Prämiensätze um jedenfalls 8% angehoben werden (davon nicht betroffen sind die Öko-Regelungs-Maßnahmen). Ebenso werden ab 2024 die nationalen Obergrenzen für Flächenzahlungen nach oben korrigiert und bestimmte Prämiensätze um teilweise deutlich mehr als um 8% erhöht.

Inhaltliche Änderungen ab 2025

Ab dem Antragsjahr 2025 werden im ÖPUL auch inhaltliche Änderungen umgesetzt, um die Bereiche Klimaschutz, Biodiversität und Gewässerschutz zu stärken und dadurch insgesamt die Umweltwirkung zu erhöhen. Zusätzlich zu den inhaltlichen Anpassungen einzelner Förderverpflichtungen wird es eine komplett neue Maßnahme sowie einzelne neue Maßnahmenelemente geben.

Der folgende Ausblick auf die wichtigsten ÖPUL-Neuerungen ab 2025 kann bereits als Hilfestellung für etwaige Überlegungen hinsichtlich eines ÖPUL-Einstiegs bzw. eines Einstiegs in neue Maßnahmen bzw. Maßnahmenoptionen angesehen werden.

Öko-Regelung "Neu"

Die Öko-Regelung die zwar im Rahmen des ÖPUL abgewickelt, jedoch ausschließlich EU-finanziert wird, umfasst die Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" sowie die Maßnahmen "Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen" und "Tierwohl - Weide". Die jährlich zur Verfügung stehenden 100 Millionen Euro werden auf die im Rahmen dieser Maßnahmen beantragten Flächen bzw. Tiere verteilt, sodass die Prämienhöhen innerhalb eines Prämienbandes jährlich schwanken.

Aufgrund der hohen Teilnahmerate an den Öko-Regelungs-Maßnahmen bewegten sich die ausbezahlten Prämien 2023 eher am unteren Ende des jeweiligen Prämienbandes. Um für die Jahre ab 2025 etwas mehr finanziellen Spielraum zu bekommen, wird die Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen" zu einer mit nationalen Mitteln kofinanzierten ÖPUL-Maßnahme und erhält dadurch fixe Prämiensätze. Stattdessen wird die neue Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“, die aufgrund des Wegfalls der „GLÖZ 8“-Stilllegungsverpflichtung angeboten wird, Teil der Öko-Regelung. Insgesamt erhofft man sich durch diese Verschiebung eine Prämienerhöhung für die Öko-Regelungs-Maßnahmen.

Adaptierungen bei den Begrünungsmaßnahmen

Während im "System Immergrün" ab 2025 nach dem 20. September bis 15. Oktober angesäte Zwischenfrüchte nur noch überwiegend winterhart sein müssen, wird im "Zwischenfruchtanbau" die Variante 1 flexibel gestaltet. D.h. die Anlage der Begrünung mit mindestens fünf Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien erfolgt bis spätestens 10. August. Der früheste Umbruch darf nach 70 Kalendertagen aber nicht vor dem 15. September stattfinden. Vor dem 15. September gilt außerdem ein Befahrungsverbot der mit Variante 1 begrünten Flächen. Die Vorgabe des Anbaus einer nachfolgenden Hauptfrucht im Herbst bleibt bestehen.

UBB und BIO

Bei den Maßnahmen UBB und BIO gibt es v.a. hinsichtlich der Prämien positive Anpassungen/Neuerung - siehe folgende Tabelle:

Tabelle 1: Maßnahmenteile von UBB und BIO, die 2024 um mehr als 8% erhöht wurden sowie neue Prämien/Zuschläge ab 2025

Tabelle 1.jpg © LK OÖ/Mandl
© LK OÖ/Mandl

Folgende inhaltliche Änderungen gelten in UBB und BIO ab 2025:

  • Die Obstarten Maulbeere und Pfirsich können zukünftig, sofern es sich um punktförmige Landschaftselemente handelt, mit "SO" (Streuobst) codiert werden.
  • Im Rahmen der Anbaudiversifizierung (maximal 75% Getreide und Mais und keine Kultur mehr als 55%) für Betriebe ab 5 Hektar Acker, gelten zusätzlich auch Grünbrachen und Spargel als Ausnahmekulturen.
  • Zur Erfüllung der feldstückbezogenen Anlageverpflichtung von mindestens 15 Ar Biodiversitätsflächen (bei Feldstücken ab 5 Hektar) können zukünftig auch dem Feldstück zugeordnete Agroforststreifen der Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" angerechnet werden.
  • Ab 2025 dürfen Acker-Biodiversitätsflächen ab 1. August auch beweidet werden.
  • Zusätzlich zu den bestehenden Pflege-/Nutzungsvorgaben von Biodiversitätsflächen darf im ersten Jahr der Beantragung zur Bekämpfung von Beikräutern ein Reinigungsschnitt durchgeführt werden.
  • Für Biodiversitätsflächen mit regionaler Acker-Saatgutmischung (DIVRS) wird es zukünftig auch eine Variante geben, in der ein jährlich einmaliges Häckseln ab 1. Oktober erlaubt ist.
  • Nur BIO: Wenn erosionsgefährdete Kulturen auf Schlägen ab 10% Hangneigung ohne Maßnahme "Erosionsschutz Acker" und ohne erosionsmindernden Verfahren angebaut werden, wird zukünftig zumindest die halbe Bio-Basismodulprämie ausbezahlt.
Foto_2_Luzerne_Rudlstorfer.jpg © LK OÖ/Rudlstorfer
Bei Einhaltung zusätzlicher Auflagen erhalten Bio-Betriebe Zuschläge für Grünland-, Ackerfutter- und Futterleguminosen-Flächen. © LK OÖ/Rudlstorfer

Inhaltliche Änderungen ab 2025 bei anderen ÖPUL-Maßnahmen

  • Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
    • Variante 1 wird zukünftig „variabel“ gestaltet, d.h. späteste Anlage am 10. August, frühester Umbruch nach 70 Kalendertagen, aber nicht vor dem 15. September, Befahrungsverbot bis 14. September.
    • Vorgaben hinsichtlich Mischungspartner und Verpflichtung zum Anbau einer Winterung bleiben unverändert.
  • Vorbeugender Grundwasserschutz Acker
    • Ausweitung der Gebietskulisse in OÖ um Gebiete im Grundwasserkörper zwischen Traun und Alm
    • Einführung eines Korridors hinsichtlich anzurechnendem Stickstoffsaldo aus der Vorkultur (ab 20 kg bis maximal 100 kg)
    • Cultan-Düngung als neuer Zuschlag
  • Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
    • Möglichkeit zur Beantragung der "stark stickstoffreduzierten Fütterung von Schweinen" auch im Rahmen dieser Maßnahme.
  • Erosionsschutz Acker
    • Untersaaten zukünftig auch bei Mais und Sorghum förderbar
  • Humuserhalt und Bodenschutz von umbruchsfähigem Grünland
    • ​​​​​​​Optionaler Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland zukünftig für maximal 25% des gemähten Grünlands, aber jedenfalls für 2 Hektar und zukünftig auch für gemähtes Grünland mit Hangneigungen ab 18%
  • Almbewirtschaftung
    • ​​​​​​​Almeigene Silage darf verfüttert werden.
    • Optionaler Zuschlag für die Erstellung eines Almweideplans
    • Sofern im Almweideplan entsprechend begründet, darf ein erhöhter Auftrieb von maximal 2,4 RGVE je Hektar Almweidefläche erfolgen.
  • Naturschutz und Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
    • Neue Förderungen für Feuchtgrünland sowie Abgeltung von erhöhtem Arbeitsaufwand
  • Tierwohl - Stallhaltung Rinder bzw. Tierwohl - Schweinehaltung
    • ​​​​​​​Stallskizze und Belegungsplan müssen nicht mehr am Betrieb aufliegen.
    • Anerkennung von Kompostmieten, bestehend aus Mischungen oder Schichtungen von Festmist und Ernterückständen/Stroh/Grünschnitt und/oder Strauchschnitt/Astmaterial
    • Tierwohl - Schweinehaltung: Zuschlag "Festmistkompostierung" zukünftig möglich

Tabelle 2: Maßnahmenteile anderer ÖPUL-Maßnahmen, die 2024 um mehr als 8% erhöht wurden sowie neue Prämien/Zuschläge ab 2025

Tabelle 2.jpg © LK OÖ/Mandl
© LK OÖ/Mandl

Keine Nachfrist für Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen

Bei einigen neuen Fördermöglichkeiten ist eine Teilnahme nur möglich, wenn diese im Mehrfachantrag 2025 bis spätestens 31. Dezember 2024 beantragt werden. In der Tabelle oben sind diese mit 󠄀x gekennzeichnet. Die anderen angeführten Zuschläge werden gegebenenfalls automatisch berücksichtigt bzw. sind die betreffenden Schläge bis 15. April 2025 entsprechend zu codieren.

Für die Teilnahme an mehrjährigen Maßnahmen (z.B. UBB, BIO, GW Acker, Erosionsschutz Acker, Naturschutz etc.) besteht heuer zudem die letzte Einstiegsmöglichkeit in dieser Programmperiode. Bei Bedarf empfehlen wir um frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen BBK.

ÖPUL 2023-2027

  • Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL

  • Schnittzeitpunktvorverlegung in OÖ um sechs Tage

  • Auflagen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

  • Ausweitung von ÖPUL-Naturschutzflächen jetzt beantragen

  • Biodiversitätsflächen am Grünland

  • Biodiversitätsflächen am Acker

  • Tierwohl - Weide

  • Flächenzugänge und Flächenabgänge aus ÖPUL-Sicht

  • Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen

  • Bodenprobenerfassung im INVEKOS-GIS (eAMA) selber durchführen!

  • ÖPUL-Weiterbildungen nicht mehr aufschieben

  • Übersicht über die Mähzeitpunkte bei Grünland-Biodiversitätsflächen im ÖPUL

  • Mahdvorverlegung von bis zu acht Tagen möglich

  • Ausnahmeregelungen beim optionalen Zuschlag für "Pheromonfallen bei Zuckerrüben" aufgrund des Rübenderbrüsslers

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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V.a. im Agrarumweltprogramm ÖPUL wurden umfangreiche Änderungen auf den Weg gebracht. © LK OÖ/Mandl

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Bei Einhaltung zusätzlicher Auflagen erhalten Bio-Betriebe Zuschläge für Grünland-, Ackerfutter- und Futterleguminosen-Flächen. © LK OÖ/Rudlstorfer

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