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Neue Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen"

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14.08.2024 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Aufgrund des Wegfalls der Stilllegungsverpflichtung im GLÖZ 8 wird ab 2025 die freiwillige, einjährige Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen" im Rahmen der Öko-Regelung angeboten.

Wie die Maßnahmenbezeichnung vermuten lässt, können zwei verschiedene Flächenarten gefördert werden.
Foto_1_202408_Grünbrache_teilweise_gehäckselt_JM.jpg © LK OÖ/Mandl
Während maximal 50 Prozent der Grünbrachen "NPA" vor dem 1. August gepflegt werden dürfen, sind es bei Grünbrachen „DIV“ der Maßnahmen UBB und BIO maximal 25 Prozent. © LK OÖ/Mandl

Nicht produktive Ackerflächen

Bis maximal 4% der Ackerfläche kann in dieser Maßnahme als nicht produktive Ackerfläche (Code "NPA") gefördert werden. Beantragt werden können ausschließlich Grünbrachen. Diese sind entweder bis spätestens 15. Mai des Antragsjahres anzulegen, wobei auch Selbstbegrünung zulässig ist oder bereits bestehende Grünbrachen oder dauerhaft begrünte Ackerflächen werden dafür herangezogen.

Als frühester Umbruchstermin gilt grundsätzlich der 15. September. Sollte aber im Herbst eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut werden, so ist ein Umbruch bereits ab 1. August möglich.

Als Mindestpflegevorgabe muss die Fläche jedenfalls einmal in zwei Jahren gehäckselt oder gemäht werden. Mehr als zwei Pflegedurchgänge pro Jahr sind nicht erlaubt. Wie bisher im GLÖZ 8, gilt auch hier, dass maximal 50% der "nicht produktiven Ackerflächen" vor dem 1. August gemulcht/gehäckselt/gemäht werden dürfen. Zur Bekämpfung von Beikräutern ist im Jahr der ersten Beantragung zusätzlich ein Reinigungsschnitt vor dem 1. August möglich. Da es sich um eine Grünbrache handelt, ist eine Nutzung der Fläche (Mahd mit Abtransport, Drusch, Weide) jedenfalls ganzjährig unzulässig.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln ist ebenfalls ganzjährig, jedoch nur bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Fläche verboten. Zulässig sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen. Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
UBB- und BIO-Betriebe können "Nichtproduktive Ackerflächen" (Grünbrachen mit Code „NPA“) nicht beantragen. Generell gilt, dass diese Flächen prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar sind und auch nicht auf andere Verpflichtungen angerechnet werden können. Förderfähig sind zudem nur nichtproduktive Ackerflächen, die nicht als Flächen gemäß GLÖZ 4 ausgewiesen sind.
Entsprechend codierte "Nichtproduktive Ackerflächen" sind von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen.

Agroforststreifen

Als Agroforststreifen gelten direkt an Ackerflächen angrenzende Gehölzstreifen, die ab dem Jahr 2020 neu angelegt wurden und folgende Mindestanforderungen erfüllen:
  • Bestockung erfolgt mit Gehölzen, die in der Negativliste nicht vorkommen
  • Durchschnittliche Breite von mindestens 2 bis maximal 10 Metern
  • Pro 100 Laufmeter mindestens 10 bis maximal 25 Bäume
  • Maximaler Baumabstand in der Reihe von 15 Metern
  • Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig.
  • Spezialkulturen, wie z.B. Obstanlagen oder Energieholz zählen nicht als Agroforststreifen.
Negativliste an Gehölzen:
Fertile Paulownia, Götterbaum, Essigbaum, Chinesischer Talgbaum, Mesquitebaum, Seidiger Nadelbusch, Kreuzstrauch, Sommerflieder, Robinie, Eschenahorn, Rotesche, Späte Traubenkirsche, Gewöhnliche Schneebeere, Ölweiden
Neuanlagen von Agroforststreifen sind dann förderfähig, wenn sie bis 15. Mai des Antragsjahres gepflanzt werden. Als jedenfalls erforderliche Pflegemaßnahmen gelten die Stabilisierung der Gehölze mittels Pflanzpfahl, ein entsprechender Verbissschutz sowie bei Bedarf Pflegeschnitte. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme von gemäß Bio-Verordnung (EU) 2018/848 zugelassenen Verbissschutzmitteln, ist verboten.

Gehölze dürfen aus Agroforststreifen entnommen werden, sofern oben genannte Mindestanforderung weiter erfüllt werden bzw. bis 15. Mai des Antragsjahres Nachpflanzungen erfolgen. Der krautige Teil eines Agroforststreifens ist dauerhaft zu begrünen, darf jedoch nicht genutzt werden.

Agroforststreifen können für die feldstücksbezogene Anlageverpflichtung von Biodiversitätsflächen für Feldstücke ab 5 Hektar (mindestens 15 Ar) angerechnet werden, sind für die mindestens 7% Biodiversitätsflächen aber nicht anrechenbar.
Foto_2_Agroforst_Leonding_1_tw.jpg © BWSB/Wallner
Ab 2020 angelegte Agroforststreifen sind förderfähig. © BWSB/Wallner

Prämienbänder begrenzen Prämienhöhe nach unten und oben

Da es sich bei der Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen" um eine zu 100% aus EU-Mitteln finanzierte Öko-Regelungs-Maßnahme handelt, gibt es keine fixen Prämiensätze, sondern Prämienbänder. Die mögliche Prämie von nichtproduktiven Ackerflächen wird zwischen 350 und 450 Euro je Hektar und jene von Agroforststreifen zwischen 600 und 800 Euro je Hektar liegen.

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