Stallbauverfahren in OÖ - 8 IPPC und UVP
Oö. Umweltschutzgesetz (IPPC)
Das Ziel des OÖ. Umweltschutzgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden. Zuständige Behörde ist die OÖ Landesregierung.
Das OÖ. Umweltschutzgesetz wird für folgende Anlagen wirksam:
Das OÖ. Umweltschutzgesetz wird für folgende Anlagen wirksam:
- Geflügel: mehr als 40.000 Plätze.
- Schweine: mehr als 2.000 Mastschweineplätze oder 750 Sauenplätze.
- Emissionsberechnung für Staub und Geruch.
- UVP-Feststellungsverfahren, falls weitere Tierhalter im Radius von z.B. 400 m vorhanden sind.
- Detaillierte Darstellung aller Anlageteile:
- Alle Elektrischen Anlageteile + Gutachten innerer und äußerer Blitzschutz.
- Weg des Wassers vom Brunnen bis in die Güllegrube.
- Auflistung aller gefährlichen Stoffe (Desinfektionsmittel…).
- Nachweis, dass kein Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nötig ist, weil die Mengenschwelle der gefährlichen Stoffe nicht überschritten wird.
- Abfallkonzept.
- Löschwasserkonzept: Von Feuerwehr zu erstellen.
- Nachweis über Vorhandensein von Löschwasser: In der Regel von der Gemeinde zu bestätigen.
- Wasserrechtliche Bewilligung für Brunnen. Nicht jedoch für Quellwasser, da dessen Nutzung bewilligungsfrei ist.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft usw.) hat. Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen sind untereinander miteinzubeziehen.
Die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens sind darzulegen.
Für landwirtschaftliche Betriebe ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Zuständige Behörde ist die Oö. Landesregierung.
Die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens sind darzulegen.
Für landwirtschaftliche Betriebe ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Zuständige Behörde ist die Oö. Landesregierung.
UVP ist erforderlich, wenn durch die Anlage der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.
In normalen Gebieten:
Kategorie E: Siedlungsgebiet. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben bei folgenden Grundstücken:
- ab 48.000 Legehennen-, Junghennen oder Truthühnerplätze
- ab 65.000 Mastgeflügelplätze
- ab 2.500 Mastschweineplätze
- ab 700 Sauenplätze
- ab 500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt)
- ab 40.000 Legehennen-, Junghennen oder Truthühnerplätze
- ab 42.500 Mastgeflügelplätze
- ab 1.400 Mastschweineplätze
- ab 450 Sauenplätze
- ab 300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt)
Kategorie E: Siedlungsgebiet. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben bei folgenden Grundstücken:
- Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs-, oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
- Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Kirchen, Parkanlagen, Kleingartensiedlungen, Campingplätze etc.
25 % Schwelle: Keinesfalls UVP-pflichtig sind Vorhaben, die weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweisen.
Änderungsvorhaben
Vorhaben ab 25 % des Schwellenwertes sind möglicherweise UVP-pflichtig. Dabei wird ein räumliches Zusammenwirken mit anderen Stallungen geprüft (=Kumulierung der Auswirkungen).
Änderungsvorhaben
Vorhaben ab 25 % des Schwellenwertes sind möglicherweise UVP-pflichtig. Dabei wird ein räumliches Zusammenwirken mit anderen Stallungen geprüft (=Kumulierung der Auswirkungen).