Stallbauverfahren in OÖ - 6 Baubewilligungsbescheid, Änderungen, Rechtsmittel
Die Baubehörde hat über den Baubewilligungsantrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich zu bewilligen ist, können auch Auflagen oder Bedingungen insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Hygiene sowie des Orts- und Landschaftsbildes vorgeschrieben werden.
Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich zu bewilligen ist, können auch Auflagen oder Bedingungen insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Hygiene sowie des Orts- und Landschaftsbildes vorgeschrieben werden.
Abbruch, Baurestmassen
- Werden im Bescheid Abbruchmaßnahmen angeführt, so ist ein Datenblatt (Vorlage Reinhalteverband) zu den anfallenden Stoffgruppen und mit Mengenangaben auszufüllen.
- Es ist für die ordnungsgemäße Wiederverwendung auf der eigenen Baustelle oder die Deponierung zu sorgen.
- Bei Wiederverwendung sind die sachgemäße Stofftrennung und der Nachweis der Unbedenklichkeit (chem. Analyse) erforderlich.
- Die Entsorgung ist durch die Rechnungslegung des befugten Deponiebetreibers nachzuweisen.
Änderung des Bauvorhabens
Ändern die Bauwerber im Zuge des Verfahrens das Bauvorhaben, haben sie der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan vorzulegen.
Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.
Hinweis: Die Baubehörde ist frühestmöglich über Änderungen zu informieren. So können Verzögerungen minimiert werden.
Hinweis: Die Baubehörde ist frühestmöglich über Änderungen zu informieren. So können Verzögerungen minimiert werden.
Rechtsmittel
Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht
Gegen den Bescheid der Baubehörde kann binnen 4 Wochen nach Bescheidzustellung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen den Bescheid der Baubehörde kann binnen 4 Wochen nach Bescheidzustellung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
- Im Falle einer Baubewilligung können die Nachbarn und die Umweltanwaltschaft Beschwerde erheben,
- bei einer Ab- oder Zurückweisung des Antrages auch der Bauwerber.
Revision an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof
Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Revision an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt ausgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht muss im Spruch jeder Entscheidung aussprechen, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision aufgrund des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist, kann eine ordentliche Revision erhoben werden.
Hinweis: Im Zuge einer Revision werden grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
Revisionen müssen grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird.
Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Revision an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt ausgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht muss im Spruch jeder Entscheidung aussprechen, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision aufgrund des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist, kann eine ordentliche Revision erhoben werden.
Hinweis: Im Zuge einer Revision werden grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
Revisionen müssen grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird.