Geflügelhaltung - neue gesetzliche Vorgaben
Vom Gesetzgeber werden damit entscheidende Weiterentwicklungsschritte im Sinne des Tierwohls vorgegeben, was kurz- bzw. mittelfristig definitiv eine Herausforderung für die heimische Nutztierhaltung darstellen wird. Langfristig jedoch wird damit ein Rechtsrahmen geschaffen, der zum einen Planungssicherheit schafft und zum anderen vor ungerechtfertigten Angriffen – wie sie in den letzten Monaten intensiv stattgefunden haben – schützen soll.
Generelle Bestimmung für alle Tierarten
- Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Tierschutzgesetz besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.
Geflügelhaltung
Im Zentrum der Diskussion stand für die Geflügelhaltung das Verbot des Schredderns von lebendigen Küken.
Folgende gesetzliche Änderungen sind zu beachten:
- Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
- Im Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
- Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens 2 Wochen. Diese Bestimmung gilt für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
- Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Diese Bestimmung gilt für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
- Bei der Haltung von Legehennen ist eine Mindest-Sitzstangenlänge von 20 cm/Tier vorgeschrieben. Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindest-Sitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Für Legehennen in Bodenhaltungen sind jedenfalls zumindest 7 cm je Tier als erhöhte Sitzstangen anzubieten.
- Im Falle der Auslaufgewährung bei Legehennen hat die Auslauffläche mindestens 8 m²/Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens 4 m²/Tiere zu betragen mit mindestens 0,3 lfm Hecke/Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß. Eine Biodiversitäts-Weide ist eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehende Hecke oder einer Mischform aus Hecken und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind.
- In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen bis 31.12.2030 nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte. Ab dem 1.1.2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte.
- Bei Gänsen beträgt die Höchstbesatzdichte künftig 15 kg/m² bei einer Mindestauslauffläche von 10 m²/Tier oder 21 kg/m² bei einer Mindestauslauffläche von 50 m²/Tier.
- Mit der neuen 1. Tierhaltungsverordnung wurden auch Haltungsvorschriften für Japanwachteln vorgegeben.