Freizeitaktivitäten auf Privatwegen und Forststraßen (1)
Forststraßen
Die Benützung von Privatstraßen bedarf der Zustimmung des Straßenhalters. Auch Forststraßen sind Privatstraßen. Allerdings dürfen sie auch ohne Zustimmung des Straßenhalters zum Wandern und Spazierengehen durch jedermann benützt werden. Auch der Schi- und Schilanglauf ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht zulässig. Das Reiten und Fahren ist jedoch verboten.
Wegehalterhaftung
Der Halter eines privaten Weges haftet für den Zustand des Weges, wenn er diesen der Öffentlichkeit oder einem bestimmten Benutzerkreis zugänglich macht, eingeschränkt auf grobe Fahrlässigkeit. Auch für Forststraßen gilt diese Haftung insb. im Hinblick auf das Gehrecht der Allgemeinheit.
Wird ein Privatweg jedoch unzulässiger Weise benützt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Der Wegehalter haftet in diesem Fall nicht für den mangelhaften Zustand des Weges, unter der Voraussetzung, dass für den Wegbenützer erkennbar ist, dass es sich um eine unzulässige Benützung eines Privatweges handelt. Es ist im Einzelfall daher empfehlenswert, ein Hinweisschild anzubringen. Zur Haftung für den angrenzenden Wald siehe Artikel Freizeitaktivitäten im Wald.
Wird ein Privatweg jedoch unzulässiger Weise benützt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Der Wegehalter haftet in diesem Fall nicht für den mangelhaften Zustand des Weges, unter der Voraussetzung, dass für den Wegbenützer erkennbar ist, dass es sich um eine unzulässige Benützung eines Privatweges handelt. Es ist im Einzelfall daher empfehlenswert, ein Hinweisschild anzubringen. Zur Haftung für den angrenzenden Wald siehe Artikel Freizeitaktivitäten im Wald.
Ersessene Wegerechte
Öffentliche Wander-, Rad- und Reitwege können durch Ersitzung entstehen, wenn die Öffentlichkeit länger als 30 Jahre den Weg über Privatgrund im guten Glauben benützt hat. In welchem Umfang das Wegerecht ersessen wurde, richtet sich nach der tatsächlichen Ausübung während der 30-jährigen Ersitzungszeit. Wurde z.B. nur in den letzten 10 Jahren gefahren, ist ein Fahrtrecht nicht mitumfasst. Die Haftung für den Zustand des Weges trägt die Öffentlichkeit, vertreten durch die Gemeinde.
Ist die Lage des Weges für den Grundeigentümer nachteilig, hat er das Recht den Weg zu verlegen, wenn der neue Weg annähernd gleich gut benützt werden kann und kein unzumutbarer Umweg in Kauf zu nehmen ist. Die Kosten der Verlegung trägt der Grundeigentümer. Eine Sperre des Weges ist allenfalls kurzfristig zulässig, z.B. für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, wenn die Inanspruchnahme des Weges nicht vermeidbar ist. Eine dauerhafte Sperre bedarf der Zustimmung des Gehberechtigten. Wurde der ersessene Wanderweg aber über 30 Jahre nicht benützt oder über 3 Jahre ohne Zustimmung gesperrt, ist eine Verjährung des Rechtes eingetreten.
Ist die Lage des Weges für den Grundeigentümer nachteilig, hat er das Recht den Weg zu verlegen, wenn der neue Weg annähernd gleich gut benützt werden kann und kein unzumutbarer Umweg in Kauf zu nehmen ist. Die Kosten der Verlegung trägt der Grundeigentümer. Eine Sperre des Weges ist allenfalls kurzfristig zulässig, z.B. für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, wenn die Inanspruchnahme des Weges nicht vermeidbar ist. Eine dauerhafte Sperre bedarf der Zustimmung des Gehberechtigten. Wurde der ersessene Wanderweg aber über 30 Jahre nicht benützt oder über 3 Jahre ohne Zustimmung gesperrt, ist eine Verjährung des Rechtes eingetreten.
Vertraglich errichtete Wander-, Rad- und Reitwege
Viele Wander- Rad- und Reitwege wurden von Gemeinden, Tourismusverbänden und Reitbetrieben auf Privatgrund errichtet aufgrund von Verträgen mit den Grundeigentümern. Über den Inhalt dieser Verträge siehe die Ausführungen zu den Langlaufloipen im Artikel Freizeitaktivitäten auf Wiesen und Feldern.