Buschenschank in Oberösterreich

Zum Buschenschank berechtigte Personen:
Besitzer von Obstgärten, die Most bzw. Süßmost aus ausschließlich eigenem Obst selbst erzeugen.
Standort:
entweder auf der landwirtschaftlichen Betriebsstätte oder bei einem abgesonderten Obstgarten, wobei jedoch dort nur jene Menge Most bzw. Süßmost ausgeschenkt werden kann, die dem dort erzeugten Obst entspricht.
Zeitliche Dauer:
Tägliche Öffnungszeit:
Zwischen 6 und 24 Uhr bzw. Bei Variante D zwischen 15 und 24 Uhr
Es muss ein Hinweisschild mit den Öffnungszeiten angebracht werden. Ein Betrieb nach Mitternacht oder auch das bloße Dulden der Anwesenheit von Gästen nach Mitternacht ist nicht zulässig.
Besitzer von Obstgärten, die Most bzw. Süßmost aus ausschließlich eigenem Obst selbst erzeugen.
Standort:
entweder auf der landwirtschaftlichen Betriebsstätte oder bei einem abgesonderten Obstgarten, wobei jedoch dort nur jene Menge Most bzw. Süßmost ausgeschenkt werden kann, die dem dort erzeugten Obst entspricht.
Zeitliche Dauer:
- Variante A: 7 durchgehende Monate pro Kalenderjahr
- Variante B: ganzjährig drei Tage pro Woche
- Variante C: in 46 zusammenhängenden Wochen im Jahr vier Tage pro Woche
- Variante D: nur für Betriebe bis maximal 25 Sitzplätzen in den Betriebsräumen ganzjährig fünf Tage pro Woche
Tägliche Öffnungszeit:
Zwischen 6 und 24 Uhr bzw. Bei Variante D zwischen 15 und 24 Uhr
Es muss ein Hinweisschild mit den Öffnungszeiten angebracht werden. Ein Betrieb nach Mitternacht oder auch das bloße Dulden der Anwesenheit von Gästen nach Mitternacht ist nicht zulässig.
Speisen- und Getränkeangebot:
- selbst erzeugter Most, Glühmost und Saft aus eigenen Obstgärten (Zukauf von Obst oder fertigen Most/Saft nicht zulässig)
- selbst erzeugte Milch, Milchmixgetränke und Buttermilch
- selbst gebrannte geistige Getränke (Schnaps)
- selbst erzeugte kalte Speisen aus Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe, zB Speck, Geselchtes, Salat, Aufstriche, Topfen, Erdäpfelkäse, Rindfleischsalat, Fische, ...
- selbsterzeugte, typisch bäuerliche Mehlspeisen (Zukauf der Zutaten erlaubt)
- Butter, Schwarzbrot und übliche kalte Beigaben, zB Gurkerl, Tomaten... (Zukauf erlaubt)
- eine weitere zugekaufte Sorte einer bestimmten kalten Speise
- eine Sorte Mineralwasser und eine Sorte einer Limonade (Zukauf erlaubt)
Nicht angeboten werden dürfen warme Speisen, Tee, Kaffee und Bier. Auch zulässige Speisen, die vor Verabreichung notwendigerweise erhitzt werden müssen, dürfen nur in kaltem Zustand verabreicht werden.
Die Verabreichung bzw. der Ausschank anderer Speisen und Getränke als der oben angeführten ist auch dann nicht zulässig, wenn diese Speisen und Getränke von den Gästen selbst mitgebracht werden. Weiters kann die „Außerhauslieferung“ von angerichteten Speisen nicht Gegenstand einer Mostbuschenschank sein.
Sitzplätze:
Um als bäuerlicher Mostbuschenschank eingestuft zu werden, sind folgende Beschränkungen hinsichtlich der Sitzplätze zu beachten:
Sonstige Vorschriften:
Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde:
Die Ausübung des Buschenschank ist vor Betriebseröffnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Um als bäuerlicher Mostbuschenschank eingestuft zu werden, sind folgende Beschränkungen hinsichtlich der Sitzplätze zu beachten:
- in Betriebsräumen: max. 60 Plätze oder
- wahlweise im Freien: max. 60 Plätze
- ausnahmsweise bei besonderem Schönwetter: Nutzung aller 120 Sitzplätze möglich
- Kleine Mostschankbetriebe: max. 25 Plätze in Betriebsräumen und im Freien. Ausnahmsweise können bei besonderem Schönwetter max. 50 Personen untergebracht werden.
Sonstige Vorschriften:
- Keine Tanz- oder Musikveranstaltungen
- Grundsätzlich nur haushaltseigene Arbeitskräfte
Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde:
Die Ausübung des Buschenschank ist vor Betriebseröffnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.