Beantragung von Doppelnutzungen im Mehrfachantrag
Berücksichtigung im MFA
Handelt es sich auf einem Schlag tatsächlich um eine Doppelnutzung, so ist diese im MFA zu beantragen. Die häufigsten Doppelnutzungen sind als vorgegebene Schlagnutzungsarten auch auswählbar. Erkennbar sind diese anhand der Trennung der Kulturen mittels Schrägstrich (z.B.: Wintergerste/Sojabohnen). Handelt es sich um eine weniger gängige Doppelnutzung, so ist die Schlagnutzungsart "Sonstige Ackerkulturen" zu beantragen, wobei im Zusatztextfeld die entsprechenden Kulturen mit Schrägstrich getrennt anzuführen sind (Erstkultur/Zweitkultur).
Eine ordnungsgemäße, ortsübliche Bewirtschaftung und Nutzung beider Kulturen sind die Voraussetzungen für eine Doppelnutzung. Erfolgt die Nutzung von z.B.: Kleegras am 25. April, dann ist dies vielerorts üblich. Kleegras gilt in diesem Fall somit als "Erstkultur" einer Doppelnutzung, sofern eine weitere Hauptkultur angebaut und genutzt wird.
Eine ordnungsgemäße, ortsübliche Bewirtschaftung und Nutzung beider Kulturen sind die Voraussetzungen für eine Doppelnutzung. Erfolgt die Nutzung von z.B.: Kleegras am 25. April, dann ist dies vielerorts üblich. Kleegras gilt in diesem Fall somit als "Erstkultur" einer Doppelnutzung, sofern eine weitere Hauptkultur angebaut und genutzt wird.
Hauptfrucht oder Zwischenfrucht!
Zwischenfrüchte der ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" dürfen zwar genutzt werden (Mahd mit Abtransport, Beweidung, kein Drusch), sie gelten deshalb aber nicht gleichzeitig als Hauptfrucht bzw. kann aus einer beantragten Begrünung auch keine Hauptfrucht hervorgehen. Ebenso kann eine beantragte Hauptfrucht nicht zur Zwischenfrucht werden, da jeweils eine aktive Anlage erforderlich ist. Eine Zwischenfrucht kann somit auch niemals Teil einer Doppelnutzung sein. In der Beantragung im MFA muss man sich also entscheiden, Hauptfrucht oder Zwischenfrucht.
Erstkultur meist entscheidend
Für diverse Grenzberechnungen bzw. die Festlegung der Kultur(gruppe) wird bei folgenden GLÖZ-Standards und ÖPUL-Maßnahmen bei Beantragung einer Doppelnutzung ausschließlich die Erstkultur berücksichtigt:
- GLÖZ 6: Feldgemüseflächen und Flächen mit Ausnahmekulturen können in Abzug gebracht werden, sofern sie als Erstkultur einer Doppelnutzung beantragt sind; ebenso basiert die Berechnung des Maisanteils (> 30%) im Hinblick auf die Ausnahme für "schwere Böden" ausschließlich auf der Erstkultur, d.h. eine Doppelnutzung von z.B.: "Kleegras/Silomais" zählt nicht zum Maisanteil.
- GLÖZ 7: Hinsichtlich Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel ist immer die Erstkultur entscheidend.
- UBB/Bio: Bei Anbaudiversifizierung (max. 55% einer Kultur) und Getreide-/Maisanteil (max. 75%) zählt die Erstkultur; hinsichtlich "Zuschlag für förderungswürdige Ackerkulturen" zählt ausnahmsweise zusätzlich auch die Zweitkultur.
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Heuwirtschaft und z.T. auch bei UBB/BIO: Die Erstkultur einer Doppelnutzung ist entscheidend, wenn es um die Einstufung als "Ackerfutterkultur" oder als "typische" Ackerkultur geht und ist somit auch direkt förderrelevant. Z.B. gelten im Rahmen der Maßnahme "Heuwirtschaft" neben Grünlandflächen auch gemähte Ackerfutterflächen als förderfähig - die Schlagnutzung "Wintergerste/Kleegras" würde hier beispielsweise "durchfallen", da die Ackerfutterkultur "Kleegras" die Zweitkultur darstellt.
- Erosionsschutz Acker und UBB/BIO: Ob eine Doppelnutzung als "erosionsgefährdet" eingestuft wird, liegt ebenfalls an der Erstkultur.
Beispiel: Die Doppelnutzung "Kleegras/Silomais" gilt nicht als erosionsgefährdete Kultur und erhöht auch nicht den "Getreide-/Maisanteil", da hier die Erstkultur "Kleegras" zählt. Voraussetzung für die Beantragung als Doppelnutzung ist, dass das Kleegras im Frühjahr vor dem Maisanbau auch ortsüblich genutzt wird, nur dann liegt eine beantragbare Hauptkultur vor. - System Immergrün: Im System Immergrün zählen Hauptfrüchte und Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen. Erfolgt eine Nutzung, könnte man sich dafür entscheiden, die "eigentliche" Zwischenfrucht als Hauptfrucht zu beantragen - bei einer Nutzung im Herbst als Zweitkultur und/oder bei einer Nutzung im Frühjahr als Erstkultur. Wie oben bereits erwähnt, muss man sich aber entscheiden, entweder Hauptfrucht oder Zwischenfrucht!
Je nachdem, ob Hauptkultur oder Zwischenfrucht, wirkt sich dies wiederum auf die oben bereits genannten Punkte (Anbaudiversifizierung, Getreide-/Maisanteil etc.), aber z.B.: auch auf die Möglichkeit der Beantragung von Mulch- und Direktsaat im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" aus. Hierfür braucht es nämlich eine "System Immergrün"-konforme, über den Winter bestehen bleibende Zwischenfrucht (oder Variante 2, 4, 5 oder 6 der Maßnahme "Zwischenfruchtanbau") und keine Hauptfrucht vor dem Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur.
Die Entscheidung, ob Hauptkultur oder Zwischenfrucht, hat im "System Immergrün" auch Relevanz im Hinblick auf mögliche nicht begrünte Zeiträume (30 Tage vs. 50 Tage). - Die Einstufung als tierhaltender Betrieb ist abhängig von den RGVE je Hektar Futterfläche. Wird eine Ackerfutterkultur als Erstkultur einer Doppelnutzung beantragt, so zählt diese Fläche in der Berechnung zur Futterfläche.
Achtung: Die "GLÖZ 5"-Vorgaben gelten für die Erst- als auch für die Zweitkultur einer Doppelnutzung. Somit sind bei einer Doppelnutzung von z.B.: "Wintergerste/Silomais" auf Ackerschlägen ab 0,75 ha mit überwiegender Hangneigung ab 10% bei beiden Kulturen erosionsmindernde Maßnahmen gemäß GLÖZ 5 zu setzen.