Bäuerliche Mostbuschenschank - Rechtliche Grundlagen Teil 2
Ganz allgemein darf eine Mostbuschenschank von 06.00 bis 24.00 Uhr geöffnet haben. Kleinere Mostschankbetriebe mit maximal 25 Sitzplätzen auch nur von 15.00 bis 24.00 Uhr.
Es muss ein Hinweisschild mit den Öffnungszeiten angebracht werden. Ein Betrieb nach Mitternacht oder auch das bloße Dulden der Anwesenheit von Gästen nach Mitternacht ist nicht möglich.
Es muss ein Hinweisschild mit den Öffnungszeiten angebracht werden. Ein Betrieb nach Mitternacht oder auch das bloße Dulden der Anwesenheit von Gästen nach Mitternacht ist nicht möglich.
Sitzplätze
Um als bäuerliche Mostbuschenschank eingestuft zu werden, sind folgende Beschränkungen hinsichtlich der Sitzplätze zu beachten:
- in Betriebsräumen: max. 60 Plätze oder
- wahlweise im Freien: max. 60 Plätze
- ausnahmsweise bei besonderem Schönwetter: Nutzung aller 120 Sitzplätze möglich
- Kleine Mostschankbetriebe: max. 25 Plätze in Betriebsräumen und im Freien. Ausnahmsweise können bei besonderem Schönwetter max. 50 Personen untergebracht werden.
Speisen- und Getränkeangebot
In der Mostbuschenschank dürfen folgende Speisen und Getränke verabreicht werden:
- selbst erzeugter Most, Glühmost und Saft aus eigenen Obstgärten (Zukauf von Obst oder fertigen Most/Saft nicht möglich)
- selbst erzeugte Milch, Milchmixgetränke und Buttermilch
- selbst gebrannte geistige Getränke
- selbst erzeugte kalte Speisen aus Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe, zB Speck, Geselchtes, Salat, Aufstriche, Topfen, Erdäpfelkäse, Rindfleischsalat, Fische, ...
- selbsterzeugte, typisch bäuerliche Mehlspeisen (Zukauf der Zutaten möglich)
- Butter, Schwarzbrot und übliche kalte Beigaben, zB Gurkerl, Tomaten... (Zukauf möglich)
- eine weitere zugekaufte Sorte einer bestimmten kalten Speise
- eine Sorte Mineralwasser und eine Sorte einer Limonade (Zukauf möglich)
Was darf nicht angeboten werden?
Warme Speisen, Tee, Kaffee, Bier usw.
Die Verabreichung bzw. der Ausschank anderer Speisen und Getränke als der oben angeführten ist auch dann nicht zulässig, wenn diese Speisen und Getränke von den Gästen selbst mitgebracht werden.
Weiters kann die „Außerhauslieferung“ von angerichteten Speisen nicht Gegenstand einer Mostbuschenschank sein.
Weiters kann die „Außerhauslieferung“ von angerichteten Speisen nicht Gegenstand einer Mostbuschenschank sein.
Links zum Thema
- Als Buschenschank wird der Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost, von Trauben- und Obstsaft sowie von selbst gebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten verstanden. Aber brauche ich dazu eine Gewerbeberechtigung?
- Was ist beim Betrieb einer bäuerlichen Mostbuschenschank sonst noch zu beachten?