Bäuerliche Mostbuschenschank - Rechtliche Grundlagen Teil 3
- Es dürfen nur haushaltseigene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
- Auch dürfen keine Tanz- und Musikveranstaltungen abgehalten werden; dies selbst dann nicht, wenn diese von den Gästen organisiert werden.
- Um eine Verwechslung mit gastgewerblichen Betrieben auszuschließen, muss eine deutliche Deklaration als Mostbauer, Buschenschank, etc. gemeinsam mit den Öffnungszeiten auf einem Schild im Eingangs- oder Ankunftsbereich angebracht werden.
- Der Buschenschankbetreiber darf keine alkoholischen Getränke an Jugendliche ausschenken bzw. ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Auf dieses Alkoholausschankverbot an Jugendliche muss mittels Anschlag in den Betriebsräumen hingewiesen werden.
- Es gilt ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen und somit auch für den Bereich des Buschenschankes (Tabakgesetznovelle). Der Verkauf von Tabakerzeugnisse sowie verwandter Erzeugnisse und Wasserpfeifen an Jugendliche unter 18 Jahren ist seit 1. Jänner 2019 ebenso verboten.
Anzeige beim Magistrat erforderlich
Der Betrieb eines Buschenschankes muss einmalig bei der Bezirkshauptmannschaft/beim Magistrat angezeigt werden.
Anzugeben ist hierbei:
Anzugeben ist hierbei:
- Anschrift des Erzeugungsortes und der Ausschankräume
- Zeitraum, in dem die Mostbuschenschank ausgeübt wird
- Ausmaß der eigenen und angepachteten Obstgärten und deren Ertrag an Most und Saft
- der für die Speisenherstellung notwendige Viehbestand
Links zum Thema
- Als Buschenschank wird der Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost, von Trauben- und Obstsaft sowie von selbst gebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten verstanden. Aber brauche ich dazu eine Gewerbeberechtigung?
- In Oberösterreich ist die Ausübung des Mostbuschenschankes in Erlässen der OÖ Landesregierung geregelt. Folgende Bestimmungen bzw. Abgrenzungskriterien sind zu beachten: