Bäuerliche Mostbuschenschank - Rechtliche Grundlagen Teil 1
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt grundsätzlich für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübt gelten Tätigkeiten, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Der § 2 GewO nimmt jedoch zahlreiche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus, darunter auch den Buschenschank.
Der § 2 GewO nimmt jedoch zahlreiche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus, darunter auch den Buschenschank.
Wer darf einen Mostbuschenschank führen?
Jeder Bewirtschafter eines Obstgartens.
Doch nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter, Fruchtgenussberechtigte oder sonst Nutzungsberechtigte darf eine Mostbuschenschank führen.
Doch nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter, Fruchtgenussberechtigte oder sonst Nutzungsberechtigte darf eine Mostbuschenschank führen.
Standort
Die Mostbuschenschank kann entweder auf der landwirtschaftlichen Betriebsstätte oder beim Obstgarten betrieben werden. Beim Betrieb beim Obstgarten darf jedoch nur jene Menge Most bzw. Saft ausgeschenkt werden, die dem dort erzeugten Obst entspricht.
Welche Öffnungszeiten sind grundsätzlich möglich?
Folgende Varianten stehen zur Verfügung:
a) sieben zusammenhängende Monate pro Jahr (während dieser Zeit kann an jedem Tag offen gehalten werden)
b) ganzjährig drei im Vorhinein festzulegende Tage pro Woche
c) in 46 zusammenhängenden Wochen jeweils vier im Vorhinein festzulegende Tage pro Woche
d) kleine Mostschankbetriebe mit maximal 25 Sitzplätzen: ganzjährig fünf im Vorhinein festzulegende Tage pro Woche.
a) sieben zusammenhängende Monate pro Jahr (während dieser Zeit kann an jedem Tag offen gehalten werden)
b) ganzjährig drei im Vorhinein festzulegende Tage pro Woche
c) in 46 zusammenhängenden Wochen jeweils vier im Vorhinein festzulegende Tage pro Woche
d) kleine Mostschankbetriebe mit maximal 25 Sitzplätzen: ganzjährig fünf im Vorhinein festzulegende Tage pro Woche.