Zukauf nichtbiologisches Grundfutter inkl. Silomais mit VIS-Meldung
Aktuelle Situation
Durch den sich verschärfenden Grundfuttermangel aufgrund der Trockenheit in Oberösterreich ist es für Bio-Betriebe möglich, im Rahmen der Regelung "Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall" eine Meldung auf Zukauf von konventionellem Grundfutter über das VIS (VeterinärInformationsSystem) zu stellen. Diese regionale Freigabe erfolgte auf Weisung der Landes-Lebensmittelbehörde in Oberösterreich mit Stand 3. August 2026. Aufgrund der sich anspannenden Lage in Bezug auf die Grundfutterverfügbarkeit erfolgte mit Gültigkeit ab 18. August 2026 nun auch die regionale Freigabe von konventionellem Silomais durch die Landeslebensmittelbehörde.
Meldung der Inanspruchnahme im VIS
Die Meldung ist vor Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) (https://portal.statistik.at/) einzubringen. Ein Zugang dazu ist vom Betrieb grundsätzlich notwendig. Entsprechende Zugangsdaten können, falls noch nicht vorhanden, unter https://vis.statistik.at/registrierung/vis-zugriffsdaten-anfordern angefordert werden. Die Meldung im VIS erfolgt im Reiter Anträge -> neuer Antrag -> Bio-Antrag -> Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall.
Gibt es keine Möglichkeit, die Meldung im VIS selbstständig durchzuführen, unterstützt das Bio-Referat der Landwirtschaftskammer OÖ gerne als Servicestelle – T: 050 6902 1450 oder biolandbau@lk-ooe.at
Gibt es keine Möglichkeit, die Meldung im VIS selbstständig durchzuführen, unterstützt das Bio-Referat der Landwirtschaftskammer OÖ gerne als Servicestelle – T: 050 6902 1450 oder biolandbau@lk-ooe.at
Meldeinhalte
Ist der Online-Antrag geöffnet, ist dieser gemäß den geforderten Punkten auszufüllen:
- Verwaltungsaktausstellende Behörde: Oberösterreichische Landesregierung
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes: ESV-2016-101088/485
- Datum des Verwaltungsaktes: 18. August 2026
- Alle weiteren Angaben sind individuell wahrheitsgetreu einzugeben. Bei der Angabe der betrieblichen GVE dürfen nur die raufutterverzehrenden Tiere (z.B. Rind, Schafe, Ziegen, Pferde, Geweihträger, Neuweltkamele) in die Berechnung mithineingenommen werden.
Art der Ausnahme – Ausmaß an nichtbiologischen Futtermitteln
- Diese Inanspruchnahme macht eine Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel durch Betriebe mit Haltung von Raufutterverzehrern in der Gebietskulisse Oberösterreich innerhalb des Zeitraums 3. August 2026 (18. August 2026 bei Silomais) bis 1. Juni 2027 möglich.
- Die Ausnahme für nichtbiologisches Grundfutter betrifft folgende Arten von Futter:
- Futter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen (frisch, siliert, getrocknet oder pelletiert)
- Futterstroh
- Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet
- Der maximale Anteil an nichtbiologischem Grundfutter beträgt 30% des Jahresbedarf auf Basis der Trockenmasse
Dokumentation
Aufzeichnungen über die zugekauften nichtbiologischen Futtermittel sind aufzubewahren. Die Menge des Futters muss mittels Rechnung oder Lieferschein belegt werden. Diese sind der zuständigen Behörde sowie der Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben im VIS lediglich eine Meldung der Inanspruchnahme der erteilten Ausnahme für nichtbiologisches Futter darstellen. Auf die Einhaltung der im Verwaltungsakt dargestellten Ausnahmen (siehe voriger Absatz) muss eigenverantwortlich geachtet werden. Eine Überprüfung der Maßnahmen erfolgt im Zuge der jährlichen Bio-Kontrolle.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben im VIS lediglich eine Meldung der Inanspruchnahme der erteilten Ausnahme für nichtbiologisches Futter darstellen. Auf die Einhaltung der im Verwaltungsakt dargestellten Ausnahmen (siehe voriger Absatz) muss eigenverantwortlich geachtet werden. Eine Überprüfung der Maßnahmen erfolgt im Zuge der jährlichen Bio-Kontrolle.
Privat-Standards - betriebsindividuelle Ausgangssituation prüfen
Jeder Betrieb hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter auch bei den einzelnen Privat-Standards (z.B. von Verbänden oder Handelsmarken wie "Zurück zum Ursprung" oder "JA! Natürlich" oder anderen Vorgaben diverser Abnehmer) möglich ist. Betroffene Betriebe werden meist über entsprechende Lieferantenschreiben informiert. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die geltenden Vorschriften und möglichen Ausnahmen mit dem Vermarktungspartner bzw. Aufkäufer abzuklären.
BIO AUSTRIA setzt auf einen Stufenplan, der ebenfalls den Zukauf von nichtbiologischem Futter (inkl. konventioneller Silomais) erlaubt, wenn der Bedarf über Bio-Zukäufe (aus In- und Ausland) nicht gedeckt werden kann. Es sind hierfür keine zusätzlichen Anträge notwendig.
BIO AUSTRIA setzt auf einen Stufenplan, der ebenfalls den Zukauf von nichtbiologischem Futter (inkl. konventioneller Silomais) erlaubt, wenn der Bedarf über Bio-Zukäufe (aus In- und Ausland) nicht gedeckt werden kann. Es sind hierfür keine zusätzlichen Anträge notwendig.
Für weitere Fragen steht das Referat Biolandbau als VIS Servicestelle telefonisch zur Verfügung:
050 6902-1450
050 6902-1450