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Aktuelle Situation - Grundfutterzukauf für Biobetriebe

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18.08.2026 | von Bernhard Ottensamer, akad. BT; Stefan Rudlstorfer, ABL

Da in Österreich neben den allgemeinen EU-Bio-Standards aus der EU-Bio-Verordnung auch eine Vielzahl an zusätzlichen privatrechtlichen Vorgaben (unterschiedliche Verbandsstandards, "Zurück zum Ursprung", "Ja! Natürlich" und ähnliche) innerhalb der Bio-Betriebe herrschen, muss jeder Betrieb seine Situation individuell beurteilen.

Futterzukauf.jpg © LK OÖ/Rudlstorfer
Beim Futterzukauf sind neben der EU Bio-VO auch privatrechtliche Standards zu berücksichtigen. © LK OÖ/Rudlstorfer

Grundsätze der EU-Bio-Verordnung als Basis

Nach den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung sollen Bio-Tiere weiterhin vorrangig mit hofeigenem biologischem Futter oder Biofutter aus Österreich versorgt werden. Zugekauftes Futter muss grundsätzlich biologischer Herkunft sein und den Biovorschriften entsprechen. Beim Zukauf von Biofutter ist auf eine lückenlose Dokumentation zu achten. Gültige Biozertifikate sowie Rechnungen und Lieferscheine dienen als Nachweis für die Biokontrolle und gewährleisten eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Futters.

Futtermittelimport aus anderen EU-Ländern

Der Zukauf bzw. Import von Bio-Futter aus anderen EU-Ländern ist grundsätzlich erlaubt. Nach der EU-Bioverordnung müssen 70% der Gesamtjahresration vom eigenen Betrieb oder von einem anderen österreichischen Betrieb stammen. Es muss auch auf Verbands- und Privatstandards geachtet werden. Wenn diese Importware auch von BIO AUSTRIA-Betrieben eingesetzt werden soll, ist es grundsätzlich notwendig, eine entsprechende Importgenehmigung einzuholen. Diese entfällt allerdings aufgrund der vorherrschenden Situation für Grundfutter bis 1. Juni 2027.

Konventionelle Flächennutzung (Flächenkauf, Pacht, Nutzungsvereinbarung) - 1. Umstellungsjahr

Um die Futterversorgung der Nutztiere sicherzustellen, ist ein kurzfristiger Flächenzugang jederzeit möglich. Gemäß europäischer Bioverordnung kann Futter (Dauergrünland, Ackerfutter, Eiweißkulturen) von konventionellen Zugangsflächen/Eigenflächen im 1. Umstellungsjahr (Mahd oder Beweidung) im Ausmaß von 20% der Gesamtjahresration in der Fütterung eingesetzt werden. Dafür ist der Abschluss eines ordnungsgemäßen Pachtvertrags sowie eine Zugangsmeldung an die Biokontrollstelle erforderlich. Eine Sonderform ist der Flächenzugang mittels Nutzungsvereinbarung. Auch in diesem Fall sind die Bioproduktionsbestimmungen bei der Bewirtschaftung einzuhalten und es muss eine Nutzungsdauer von zumindest einer Vegetationsperiode oder 12 Monaten gewährleistet sein. Im Rahmen der Nutzungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass es zu keiner Scheinbewirtschaftung dieser Flächen im Sinne der AMA-Mehrfachantragsstellung kommt. Bei Unsicherheiten empfehlen wir dazu Kontakt mit dem Bio-Referat aufzunehmen.
 

Konventioneller Grundfutterzukauf

Bei massiven Ernteausfällen aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen können durch die Behörde zeitlich befristete Ausnahmeregelungen für den Einsatz von konventionellem Grundfutter ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Behörde eine entsprechende Notsituation anerkennt und die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erlässt. Diese gelten immer nur für einzelne Betriebe oder klar definierte Gebiete und Zeiträume.

Eine solche Ausnahmegenehmigung für nichtbiologisches Grundfutter gibt es nun seit 3. August für Futter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen (frisch, siliert, getrocknet oder pelletiert) und Futterstroh bzw. seit 18. August für Silomais als Ganzpflanze (frisch, siliert oder getrocknet) im Ausmaß von max. 30% des Jahresbedarfs auf Basis der Trockenmasse. Nichtbiologisches Futter muss bis spätestens 1. Juni 2027 aufgebraucht sein. Der Inanspruchnahme der Ausnahme für nichtbiologisches Grundfutter muss eine Meldung im Veterinärinformationssystem (VIS) vorangehen. Nähere Infos dazu sind diesem Artikel zu entnehmen: Zukauf nichtbiologisches Grundfutter inkl. Silomais mit VIS-Meldung | Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Das Bio-Referat der Landwirtschaftskammer OÖ bietet bei Bedarf als VIS-Servicestelle Unterstützung bei der Antragstellung.

Vorgaben aus privatrechtlichen Standards beachten

Zusätzlich müssen aber auch Vorgaben privater Standards und diverser Qualitätsprogramme wie z.B. "Biowiesenmilch", "Zurück zum Ursprung" oder "Ja! Natürlich" beachtet werden. Grundsätzlich ist bei diesen Vermarktungsprojekten ausschließlich der Einsatz von biologischen Futtermitteln aus Österreich erlaubt. Ausnahmen aufgrund von Katastrophenfällen wie Ernteausfällen durch Trockenheit sind in diesen Qualitätsprogrammen grundsätzlich nicht vorgesehen. Lockerungen im Bereich der Grundfutterherkunft wurden bzw. werden weiterhin über Lieferantenschreiben kommuniziert. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die geltenden Vorschriften und möglichen Ausnahmen mit dem Vermarktungspartner bzw. Aufkäufer abzuklären.
Für weitere Fragen steht das Team des Bio-Referats gerne telefonisch zur Verfügung:
050 6902-1450

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