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Wie schaut‘s bei der Imkerei steuerlich aus?

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15.05.2024 | von Dr. Erich Moser

Vor allem die nebenberuflich betriebene Imkerei stellt zumeist keine Einkunftsquelle dar und wird als Liebhabereibetrieb einzustufen sein. Abgesehen davon, darf jedoch im Rahmen der Einheitsbewertung, der Einkommen- und Umsatzsteuer einiges nicht außer Acht gelassen werden.

AdobeStock_61593982.jpg © AdobeStock
Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen ist nach dem Bewertungsgesetz ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Mit dem Pauschalsatz gelten die Honiggewinnung sowie anfallendes Wachs und Rohpropolis als miterfasst. © AdobeStock
Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist nach dem Bewertungsgesetz ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz des Ertragswertes nach den einschlägigen Bestimmungen. Es ist daher in jedem Einzelfall ein Ertragswert festzustellen, der sich aus dem mit 18 kapitalisierten Reinertrag (Gegenüberstellung von Rohertrag und Aufwand) ergibt, den der betreffende Betrieb im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.

Mit Rücksicht darauf, dass nachhaltige Reinerträge bei Imkereibetrieben mangels geeigneter Aufzeichnungen oft nicht berechenbar sind, ist bei der Ermittlung der Einheitswerte für solche Betriebe von einem pauschalen Ertragswert von 11 Euro pro Ertragsvolk auszugehen. Dieser Pauschalwert stützt sich auf durchgeführte Reinertragsberechnungen und Kalkulationen. Seine Anwendung soll die Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes sichern.
Die Festlegung dieses pauschalen Ertragswertes schließt jedoch nicht aus, dass es insbesondere bei Erledigung von Rechtsmitteln dem betreffenden Betriebsinhaber freisteht, auf geeignete Art und Weise den objektiven Ertragswert nachzuweisen.

Gemäß § 20d des Bewertungsgesetzes 1955 gelten die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 ergangenen Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 5. März 2014, unverändert weiter. Nach diesen Richtlinien für die Bewertung von Imkereien zur Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 2014 erfolgt die Feststellung eines Einheitswertes erst ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze). Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen. Für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ist ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 € anzuwenden. Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ausschließlich der Imkerei dienen (Arbeitsräume), werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes mitberücksichtigt.
Ermittlung des Einheitswertes:
  • Durchschnittsbestand bis zu 99 Bienenvölkern: Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk und Pauschalabschlag von 100 Euro Summe: Anzahl der Bienenvölker (bis 99) mal 11 Euro minus 100 Euro = Ertragswert z. B. 70 Bienenvölker mal 11 minus 100 Euro = 670 Euro Einheitswert
  • Durchschnittsbestand ab 100 Bienenvölkern: Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk Summe: Anzahl der Bienenvölker mal 11 Euro = Ertragwert z. B. 120 Bienenvölker mal 11 Euro = 1.320 Euro Einheitswert
Mit dem Pauschalsatz gelten die Honiggewinnung sowie anfallendes Wachs und Rohpropolis als miterfasst. Das vorherrschende Betriebsziel ist demnach die Honiggewinnung. Es sind aber auch jene Imkereibetriebe nach dieser Methode zu bewerten, welche Bienenvölker und Bienenköniginnen zu Verkaufszwecken heranziehen. Anfallendes Bienenwachs und Rohpropolis sind in den unterstellten Ertragswerten bereits berücksichtigt.

Die Erzeugung von Bienenköniginnen und Weiselzellen sowie Met, Gelée Royale, Bienengift und anderen marktgängigen Urprodukten der Imkerei ist, soweit sie vom jährlichen Umsatz her den Freibetrag von 1.500 Euro übersteigen, gesondert zu erfassen. Der Mehrertrag ist bei der Einheitswertermittlung zum Pauschalbetrag hinzuzurechnen.
Die Imkerei gehört zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ist genauer gesagt eine Unterart davon und zählt somit zum Grundbesitz. Dies bedeutet, dass die wirtschaftlichen Einheiten des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Grundsteuer unterliegen. Dies Wie schaut‘s bei der Imkerei steuerlich aus? Vor allem die nebenberuflich betriebene Imkerei stellt zumeist keine Einkunftsquelle dar und wird als Liebhabereibetrieb einzustufen sein. Abgesehen davon, darf jedoch im Rahmen der Einheitsbewertung, der Einkommen- und Umsatzsteuer einiges nicht außer Acht gelassen werden. Dies ist insofern erwähnenswert, als diese Unterart im Regelfall aus Wirtschaftsgütern besteht, die nicht als Grund und Boden im landläufigen Sinne anzusehen sind.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus Bienenzucht gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, auch wenn kein Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Die Einkommensteuerrichtlinien stellen klar, dass es unmaßgeblich ist, woher die zusätzlich verabreichten Futtermittel (Zucker) stammen. Die Königinnenzucht ist Bienenzucht. Neben Honig gelten Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelée Royale, Bienengift und Bienenwachs als Urprodukte. Darüber hinaus gilt auch Met seit 2009 als Urprodukt. Die Verarbeitung der Urprodukte zu be- und verarbeiteten Produkten ist nicht durch die Pauschalierung erfasst (Aufzeichnungs-, Belegerteilungs- und bei Überschreiten der entsprechenden Umsatzgrenzen Registrierkassenpflicht, gesonderter steuerlicher Ansatz). Als be- und verarbeitete Produkte gelten insbesondere Propolistinktur (Propolistropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z.B. Früchten, Nüssen), Honigbier und Honiglikör sowie die Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden.
Die Einkünfte aus der Urproduktion (Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelée Royale, Bienengift und Bienenwachs) sind durch die Pauschalierung erfasst, sofern die Einheitswert- und Umsatzgrenzen insbesondere der Land- und Forstwirtschaft lt. Pauschalierungsverordnung 2015 nicht überschritten werden. Übersteigt der Bestand der Ertrags(Bienen-)völker die Anzahl von 50, so ist - wie vorhin ausgeführt - ein Einheitswert festzustellen. Bei einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern bleibt die Imkerei im Rahmen der Vollpauschalierung (Urproduktion) außer Ansatz.
Übersteigt der Gesamteinheitswert der Imkerei (unter Berücksichtigung der anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige) nicht 75.000 € und bleibt der Umsatz  - kurz gesagt - unter 600.000 Euro netto pro Jahr, ist aufgrund der geltenden Pauschalierungsverordnung im Rahmen der Vollpauschalierung der Grundbetrag wie folgt zu ermitteln:
Einheitswert bis 75.000 Euro:
Grundbetrag = Einheitswert x 42%

Von diesem Grundbetrag sind sodann gegebenenfalls noch (bezahlte) Pachtzinse (maximal 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes), die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Kapitalrückzahlungen), Ausgedingelasten sowie an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtete Pflichtbeiträge abzuziehen
Ein teilpauschalierter Landwirt - Einheitswert mehr als 75.000 € bis 165.000 Euro - der eine Bienenzucht betreibt, hat von den Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Imkerei nach den diesbezüglichen Bestimmungen 70% abzuziehen, das heißt, die Einkünfte sind mit 30% anzusetzen. Wie bei der Vollpauschalierung sind sodann gegebenenfalls noch (bezahlte) Pachtzinse (maximal 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes), die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Kapitalrückzahlungen), Ausgedingelasten sowie an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtete Pflichtbeiträge abzuziehen. Sowohl bei der Voll- als auch Teilpauschalierung kann vom Zwischenergebnis noch der Grundfreibetrag (15% desselben bis maximal 4.500 € bzw. 4.950 Euro für 2024) in Abzug gebracht werden.

Wesentlich ist, dass die Imkerei berufsmäßig in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden muss. Die häufig nebenberuflich betriebene Imkerei stellt zumeist keine Einkunftsquelle dar, sondern wird als Liebhaberei einzustufen sein.

Umsatzsteuer in der Imkerei

Der pauschalierte Imker hat nach dem Umsatzsteuergesetz für seine Produkte (Honig und dergleichen mit Ausnahme zumeist der Getränke, für welche eine Zusatzsteuer zu entrichten ist) grundsätzlich 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass er diese Umsätze für einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, hat er die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden, es können aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden. Natürlich besteht die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung (Verrechnung von Umsatz- und Vorsteuer) zu optieren. Hinzuweisen ist auch darauf, dass für den Verkauf der Eigenproduktion an Met durch Landwirte (ohne Ausschank) der Steuersatz bei Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung 13% beträgt. Im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung entsteht keine Zahllast. Die Freizeitimkerei wird als Liebhaberei auch im umsatzsteuerlichen Sinn einzustufen sein.

Weitere Fachinformation

  • Imkereiförderung 2023-2027 bringt Neuerungen bei der Antragstellung
  • Das war die Erwerbsimkermesse 2025
  • Rückblick auf die Konferenz "Asiatische Hornisse - gekommen, um zu bleiben?“
  • Notwendige Wertschätzung für die heimische Honigproduktion

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Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen ist nach dem Bewertungsgesetz ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Mit dem Pauschalsatz gelten die Honiggewinnung sowie anfallendes Wachs und Rohpropolis als miterfasst. © AdobeStock