Stallbauverfahren in OÖ - 7 Baubeginn, Fertigstellung, Benützung
Baubeginn
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden.
Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
Erlöschen der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen oder 5 Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wird.
Hinweis: Die Fristen für den Beginn sowie für die Dauer der Bauausführung können geringfügig erstreckt werden. Der Antrag dazu ist rechtzeitig vor Ablauf der Fristen bei der Baubehörde zu stellen.
Hinweis: Die Fristen für den Beginn sowie für die Dauer der Bauausführung können geringfügig erstreckt werden. Der Antrag dazu ist rechtzeitig vor Ablauf der Fristen bei der Baubehörde zu stellen.
Bauführer
Der Bauwerber hat sich zur Ausführung von Stallbauvorhaben eines gesetzlich befugten Bauführers zu bedienen und diese Person vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen.
Der Bauherr ist in die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle mit eingebunden. Er kann diese Verantwortung mit einem schriftlichen Vertrag übertragen. Dies erfolgt in der Regel mit dem angegebenen Bauführer. Die erforderlichen Maßnahmen für die Baustellensicherheit sind mit diesem abzuklären (Baustellenkoordinationsgesetz).
Weitere Informationen können unter www.oekl-bauen.at abgerufen werden.
Der Bauherr ist in die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle mit eingebunden. Er kann diese Verantwortung mit einem schriftlichen Vertrag übertragen. Dies erfolgt in der Regel mit dem angegebenen Bauführer. Die erforderlichen Maßnahmen für die Baustellensicherheit sind mit diesem abzuklären (Baustellenkoordinationsgesetz).
Weitere Informationen können unter www.oekl-bauen.at abgerufen werden.
Planabweichungen
Vom bewilligten Bauvorhaben darf im Allgemeinen nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden.
Fertigstellungsanzeige
Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige kann sich auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beschränken:
Beispiel: Wenn ein Projekt z.B. aus 2 Bauetappen besteht, kann die Fertigstellung der Etappe 1 noch vor Fertigstellung der Etappe 2 beantragt werden.
Der Baufertigstellungsanzeige sind anzuschließen eine vom jeweiligen Bauführer ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens.
Weiters je eine Bestätigung über den Zustand
Die Anzeige kann sich auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beschränken:
Beispiel: Wenn ein Projekt z.B. aus 2 Bauetappen besteht, kann die Fertigstellung der Etappe 1 noch vor Fertigstellung der Etappe 2 beantragt werden.
Der Baufertigstellungsanzeige sind anzuschließen eine vom jeweiligen Bauführer ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens.
Weiters je eine Bestätigung über den Zustand
- von Rauchfängen,
- von Heizungs-,
- Warmwasser-,
- Gas-,
- Elektrizitäts-
- und Blitzschutzanlagen sowie über die
- Dichtheit von Güllegruben,
- Ölwannen und dgl.;
Benützungsbewilligung
Der fertiggestellte Stallbau darf nach Ablauf von 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde binnen der achtwöchigen Frist die Benützung nicht untersagt.
Hinweis: In vielen Fällen wird die Bewilligung zur Benützung schon vor Ablauf der 8 Wochen von der Baubehörde schriftlich mitgeteilt.
Hinweis: In vielen Fällen wird die Bewilligung zur Benützung schon vor Ablauf der 8 Wochen von der Baubehörde schriftlich mitgeteilt.