Stallbauverfahren in OÖ - 3 Vorprüfungsverfahren
Prüfung, ob ein Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan vorliegt.
Liegt das Stallbauvorhaben im Grünland, hat die Baubehörde ein Agrartechnisches Gutachten in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob
- das Stallbauvorhaben zur widmungsgemäßen Nutzung im Sinne des Oö. Raumordnungsgesetzes notwendig ist und
- die Futterbasis für den eingereichten Tierbestand überwiegend vom eigenen Betrieb gedeckt werden kann oder eine bodenunabhängige Nutztierhaltung vorliegt.
Prüfung, ob ein Widerspruch mit zwingenden baurechtlichen Bestimmungen vorliegt.
Alle baulichen Anlagen müssen den Anforderungen u.a. der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen und so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
Die Baubehörde gibt zur Prüfung von Stallbauvorhaben je nach Erfordernis folgende Gutachten in Auftrag:
- Gutachten über Bautechnische Erfordernisse (Statik, Brandschutz...)
- Gutachten über die Luftreinhaltung: Der Sachverständige überprüft, ob die durch den bestehenden und bewilligten Bau- und Tierbestand üblicherweise verursachte Geruchsbelastung an der Grundgrenze des Nachbarn durch das Bauvorhaben erheblich erhöht wird, oder ob die zu erwartende Zusatzbelastung nur geringfügig ist.
- Lärmgutachten: Der Sachverständige prüft die durch das Bauvorhaben dauerhaft verursachte Lärmbelästigung.
- Medizinisches Gutachten: Der medizinische Sachverständige überprüft, ob auf Basis der erstellten Luftreinhalte- und Lärmgutachten eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn durch das eingereichte Bauvorhaben zu erwarten ist, bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Durchschnittsmenschen oder ob diese Beeinträchtigung nur geringfügig ist?
- Natur- und Landschaftsschutz: Weiters hat die Baubehörde bei Bauvorhaben im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften die Naturschutzbehörde am Bauverfahren beizuziehen. Es wird geprüft, ob das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat.
Ergebnis der Vorprüfung
A) Positiv
Ergibt die Vorprüfung, dass die Beeinträchtigung der Nachbarn nur geringfügig ist und das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan und den bautechnischen Anforderungen entspricht, ist eine Bauverhandlung durchzuführen.
B) Negativ
Trifft dies nicht zu, ist dem Bauwerber Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zur Abänderung seines Bauantrages zu geben, wenn dadurch die Behebung des Mangels möglich ist.
Ergibt die Vorprüfung, dass die Beeinträchtigung der Nachbarn nur geringfügig ist und das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan und den bautechnischen Anforderungen entspricht, ist eine Bauverhandlung durchzuführen.
B) Negativ
Trifft dies nicht zu, ist dem Bauwerber Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zur Abänderung seines Bauantrages zu geben, wenn dadurch die Behebung des Mangels möglich ist.