Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht
Gemäß § 125 BAO besteht Buchführungspflicht, wenn der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 700.000 Euro (netto) überstiegen hat.
Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen.
Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen.
Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
Beispiel Eintritt der Buchführungspflicht:
2018 680.000 Euro
2019 710.000 Euro
2020 730.000 Euro
Buchführungspflicht ab 1. Jänner 2022
Beispiel Erlöschen der Buchführungspflicht:
2020 730.000 Euro
2021 710.000 Euro
2022 690.000 Euro
2023 680.000 Euro
Buchführungspflicht erlischt ab 1. Jänner 2024
2018 680.000 Euro
2019 710.000 Euro
2020 730.000 Euro
Buchführungspflicht ab 1. Jänner 2022
Beispiel Erlöschen der Buchführungspflicht:
2020 730.000 Euro
2021 710.000 Euro
2022 690.000 Euro
2023 680.000 Euro
Buchführungspflicht erlischt ab 1. Jänner 2024
Bei der Umsatzgrenze ist zu beachten, dass eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Buchführung nicht vorgesehen ist, das heißt es kommt zu keiner Benachrichtigung des Unternehmers durch das Finanzamt Österreich, vielmehr gilt - wie auch bei den Steuererklärungsgrenzen - ein eigenverantwortliches Agieren des Betriebsführers.
Noch Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.