Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung
Für die Teilpauschalierung ist die laufende Aufzeichnung der zugeflossenen Einnahmen des Betriebes im laufenden Kalenderjahr erforderlich (Zuflussprinzip). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldzuflusses, also wenn die volle rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme besteht. Eine Einnahme ist dann zugeflossen, wenn der Land-und Forstwirt tatsächlich in der Lage ist, darüber wie über eigenes Geld zu verfügen (Verfügungsmacht).
Für Veredelungstätigkeiten (Halten von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen oder Geflügel) ist ein pauschaler Betriebsausgabensatz in Höhe von 80 % der auf diese Tätigkeiten entfallenden Betriebseinnahmen anzuwenden. Für den Verkauf von z.B. Getreide, Heu oder Stroh und für die Zahlungen der AMA (EBP, ÖPUL, AZ) steht die 70%ige Betriebsausgabenpauschale zu.
Nur für AMA-Auszahlungen gilt das Anspruchsprinzip (abweichend vom Zuflussprinzip), das bedeutet sie werden jenem Jahr zugerechnet, für welches der Anspruch auf die öffentlichen Mittel besteht und nicht danach, wann diese zugeflossen sind.
Für Veredelungstätigkeiten (Halten von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen oder Geflügel) ist ein pauschaler Betriebsausgabensatz in Höhe von 80 % der auf diese Tätigkeiten entfallenden Betriebseinnahmen anzuwenden. Für den Verkauf von z.B. Getreide, Heu oder Stroh und für die Zahlungen der AMA (EBP, ÖPUL, AZ) steht die 70%ige Betriebsausgabenpauschale zu.
Nur für AMA-Auszahlungen gilt das Anspruchsprinzip (abweichend vom Zuflussprinzip), das bedeutet sie werden jenem Jahr zugerechnet, für welches der Anspruch auf die öffentlichen Mittel besteht und nicht danach, wann diese zugeflossen sind.
Die Aufzeichnungspflicht für die Teilpauschalierung besteht von Gesetzes wegen, es erfolgt keine Aufforderung durch das Finanzamt. Es bestehen keine speziellen Formvorschriften für die teilpauschalierten Aufzeichnungen (entweder in Papierform oder auf einem elektronischen Datenträger), die Eintragung der Einnahmen muss jedoch zeitgerecht, das heißt ein Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgen. Eine bloße Belegsammlung ist nicht ausreichend. Hilfsaufzeichnungen wie z.B. Stricherllisten im Rahmen der Direktvermarktung sind aber täglich festzuhalten.
Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren, damit eine abgabenbehördliche Überprüfung der Einnahmen möglich ist.
Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren, damit eine abgabenbehördliche Überprüfung der Einnahmen möglich ist.
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Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.