Progressionsabgeltung im Jahr 2025
Einkommensteuertarif
Die Grenzbeträge der ersten fünf Tarifstufen des Einkommensteuertarifes (mit Ausnahme des Höchststeuersatzes von 55% ab 1 Mio.) werden an die Inflationsrate angepasst. Die jährliche Steuerfreigrenze soll dabei ab 1. Jänner 2025 bei 13.308 Euro liegen. Dadurch soll eine spürbare Entlastung von Erwerbseinkommen erfolgen.
Absetzbeträge
Weiters werden wesentliche Steuerabsetzbeträge (Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt SV-Rückerstattung und SV-Bonus sowie Einkommens- und Einschleifgrenzen ebenfalls an die Inflationsrate angepasst.
Sozial- und Familienleistungen
- Inflationsanpassung bestimmter Sozial- und Familienleistungen: Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Schüler- und Studienbeihilfen, Schulstartgeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag.
- Für Alleinverdienende bzw. Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen (bis 25.725 Euro pro Jahr): Fortführung des Kinderzuschlages in Form eines erhöhten Absetzbetrages iHv 60 Euro pro Kind pro Monat (bis zum 18. Lebensjahr; jährliche Valorisierung vorgesehen). Ab Juli 2025 erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine monatliche Auszahlung gemeinsam mit der Familienbeihilfe.
Weitere Beschlüsse
Folgende Beschlüsse sind auch relevant für Nebenerwerbslandwirt:innen bzw. Landwirt:innen, die noch weitere Einkünfte (z.B. selbständige oder gewerbliche Einkünfte) beziehen:
- Anhebung von Taggeld auf Euro 30 und Nächtigungsgeld auf Euro 17
- Erhöhung des Kilometergeldes (auf 0,50 Euro) und des Kostenersatzes für öffentliche Verkehrsmittel
- Erhöhung und jährliche Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge (insbesondere 13. und 14. Monatsgehalt)
- Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenzen im Bereich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils auf Euro 55.000 (Bruttogrenze). Damit einhergehend wurde eine neue umsatzsteuerrechtliche Toleranzregelung festgelegt: Ein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% ist für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung im selben Kalenderjahr unschädlich. Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze um mehr als 10% ist die Befreiung nicht mehr anwendbar (d.h. tlw. Steuerbefreiung der Umsätze bis zum Überschreiten). Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung ist in derartigen Fällen im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar. Im Folgejahr steht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung sodann ebenfalls nicht mehr zu, sodass auch die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Folgejahr nicht in Betracht kommt.