Automatische Steuergutschrift vom Finanzamt
Das Finanzamt erlangt über den Lohnzettel (Lohnsteuerbescheinigung), den es vom Arbeitgeber oder von der pensionsauszahlenden Stelle erhalten hat, die entsprechenden veranlagungsrelevanten Daten. Ergibt sich in der Folge aus der Veranlagung eine Steuergutschrift, kann diese dem Arbeitnehmer bzw. Pensionisten auch ohne sein Mitwirken ausbezahlt werden.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist von Amts wegen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vorzunehmen:
- Bis Ende Juni des Folgejahres wurde keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr abgegeben.
- Aufgrund der vorliegenden Daten errechnet das Finanzamt eine Steuergutschrift von mindestens fünf Euro.
- Aus der Aktenlage ist anzunehmen, dass im betroffenen Veranlagungsjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
- Aus der Aktenlage ist anzunehmen, dass keine Werbungskosten, keine Sonderausgaben, keine außergewöhnlichen Belastungen oder antragsgebundenen Freibeträge oder Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr
- noch andere als bloß lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat und
- vermutlich Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, nicht automatisch übermittelte Sonderausgaben oder Absetzbeträge als Abzugsposten anmelden wird.
Verständigung durch das Finanzamt
Nichtselbständig Erwerbstätige oder Pensionisten, die zum ersten Mal für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Frage kommen, erhalten in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres vom Finanzamt ein Informationsschreiben. Darin wird aufgefordert, die Kontoverbindung bzw. eine mögliche Änderung der Kontodaten bekanntzugeben. Es kann aber auch auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichtet werden.
Wurde bereits einmal (für ein vergangenes Jahr) eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt gemacht, wird der Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im laufenden Jahr automatisch zugestellt. Sollten sich zwischenzeitig die Kontodaten geändert haben, ist dies dem Finanzamt entweder elektronisch über FinanzOnline oder schriftlich mitzuteilen.
Wurde bereits einmal (für ein vergangenes Jahr) eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt gemacht, wird der Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im laufenden Jahr automatisch zugestellt. Sollten sich zwischenzeitig die Kontodaten geändert haben, ist dies dem Finanzamt entweder elektronisch über FinanzOnline oder schriftlich mitzuteilen.
Aufhebung des Bescheides
Steuerpflichtige, die mit dem automatischen Steuerbescheid nicht zufrieden sind, können innerhalb von fünf Jahren den Steuerausgleich selbst beantragen und dabei zusätzliche Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend machen. Das Finanzamt entscheidet sodann über die selbst eingebrachte Erklärung und der Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird aufgehoben.
Automatische Negativsteuer für Pensionisten
Pensionsbeziehern mit geringer Pension, die keine Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen, wird auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres ein Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet. Eine allenfalls bezogene steuerfreie Ausgleichszulage wird mit der SV-Rückerstattung gegengerechnet.
Es ist kein Antrag auf Auszahlung der Negativsteuer mehr zu stellen.
Voraussetzungen:
Es ist kein Antrag auf Auszahlung der Negativsteuer mehr zu stellen.
Voraussetzungen:
- Für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre wurde keine Erklärung abgegeben bzw. wurden keine besonderen Ausgaben geltend gemacht (z.B. außergewöhnliche Belastungen) und
- das Finanzamt hat eine Steuergutschrift von mindestens fünf Euro errechnet.
Beachte: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Selbst wenn die antragslose Veranlagung bereits erfolgt ist, trifft den Steuerpflichtigen weiterhin die gesetzliche Erklärungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz, falls er auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie etwa Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit in einer gewissen Höhe erzielt hat.