Neue Haftungsregeln für Bäume
Wird durch den Umsturz eines Baums oder das Herabfallen von Ästen ein Schaden verursacht, so haftet dafür der Halter des Baums, wenn er diesen Schaden durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei Prüfung und Sicherheit des Baums verursacht hat. Als Halter ist hierbei jene Person zu verstehen, die die Verfügungsgewalt über den Baum ausübt und damit auch Möglichkeiten zur Kontrolle und Veranlassung weitergehender Maßnahmen hat, also in erster Linie der Eigentümer, aber z.B. auch der Pächter des Standorts des Baums.
Sorgfaltspflichten des Baumhalters - Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen
Die Sorgfaltspflichten des Halters hängen dabei von im Einzelfall zu beurteilenden Kriterien ab, wie etwa dem Standort (z.B. neben einer vielbefahrenen Straße oder einem Kinderspielplatz), dem Wuchs und dem Zustand des Baumes (z.B. Alter, Vorerkrankungen) sowie der Zumutbarkeit von Kontrollen und weitergehenden Maßnahmen ab. Intensität und Häufigkeit von Kontrollen richten sich daher auch nach dem mit dem Standort verbundenen potentiellen Gefahr, wobei das Ausmaß des Zumutbaren hier aber nicht überspannt werden darf. Oftmals wird in der Praxis eine jährliche Kontrolle des Baums vom Boden aus ausreichen, bei Vorliegen besonderer Gefahrenmomente hingegen kann auch eine höhere Kontrollintensität und –frequenz erforderlich sein. Ergeben sich aus einer Kontrolle Indizien für eine mangelnde Beschaffenheit des Baums im Sinne der Verkehrssicherheit (z.B. aufgrund von Morschheit, Krankheiten u.a.), so hat der Baumhalter geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine Gefährdung Dritter zu hintanzuhalten (durch Baum- bzw. Astschnitt, Absperrungen u.a.). Wenn ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baums besteht, wie etwa bei Naturdenkmälern, so ist dies bei den zu treffenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Kommt der Baumhalter nun seinen zumutbaren Sorgfaltspflichten bei Prüfung und Sicherung des Baumes nach und tritt dennoch ein Schaden ein, so bleibt er haftungsfrei.
Keine Beweislastumkehr mehr für Baumhalter
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kommen auf Schadenersatzansprüche für Schäden durch Bäume nun die allgemeinen Beweisregeln zur Anwendung. Bisher musste der Baumhalter nachweisen, seine Sorgfaltspflichten bei Prüfung und Sicherung erfüllt zu haben, was aus Haftungsängsten heraus auch zu unnötigem Zurückschneiden oder gar Fällen von Bäumen geführt hat. Nunmehr aber muss der Geschädigte den (mitunter schwierigen) Nachweis erbringen, dass der Baumhalter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, wenn er Schadenersatzansprüche gegen diesen erhebt.
Keine Änderungen für Bäume im Wald
Wie auch schon bisher gelten für Bäume im Wald eigene Haftungsregeln (§ 176 ForstG). Diese bleiben – genauso wie die dazu ergangene forstfreundliche höchstgerichtliche Judikatur der letzten Jahre – von der neuen Rechtslage unberührt.