Neuaufforstungen in Oberösterreich
Voraussetzungen
Eine Neuaufforstung ist demnach zulässig, wenn eine Sonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet“ besteht oder die geplante Aufforstung bis maximal zwei Hektar dem Bürgermeister schriftlich angezeigt und von diesem nicht binnen acht Wochen untersagt wird.
Der Mindestabstand zu fremden Grundstücken beträgt bei Neuaufforstungen fünf Meterm, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand vorgesehen ist. Gegenüber angrenzenden Wald- bzw. Neuaufforstungsflächen ist dieser Mindestabstand nicht einzuhalten.
Der Mindestabstand zu fremden Grundstücken beträgt bei Neuaufforstungen fünf Meterm, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand vorgesehen ist. Gegenüber angrenzenden Wald- bzw. Neuaufforstungsflächen ist dieser Mindestabstand nicht einzuhalten.
Waldeigenschaft
Hat die Bestockung eine Fläche von mindestens 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von zehn Meter erreicht, spricht man von Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, gelten nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung der Aufforstung als Wald. Die Waldeigenschaft ist auch gegeben, wenn die Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche und einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe erreicht hat.
Liegt Wald im Sinne des Forstgesetzes vor, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, gelten nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung der Aufforstung als Wald. Die Waldeigenschaft ist auch gegeben, wenn die Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche und einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe erreicht hat.
Liegt Wald im Sinne des Forstgesetzes vor, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.