Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht

Vorgaben zum Saatgut beachten
Der Hanfanbau darf ausschließlich mit zertifiziertem Saatgut freigegebener Sorten erfolgen. Die jährlich überarbeitete und auf der AMA-Homepage veröffentlichte Nutzhanfsortenliste gibt Aufschluss darüber, welche Sorten tatsächlich verwendet werden dürfen. Scheint eine Sorte darin nicht auf, so darf sie nicht verwendet werden.
Der Pflanzenbestand muss mit der ausgesäten Menge zusammenpassen, wobei die AMA grundsätzlich von einer erforderlichen Saatgutmenge von mindestens 20 kg/ha ausgeht.
Der Pflanzenbestand muss mit der ausgesäten Menge zusammenpassen, wobei die AMA grundsätzlich von einer erforderlichen Saatgutmenge von mindestens 20 kg/ha ausgeht.
Beantragung im MFA
In der Feldstücksliste des MFA sind die Schlagnutzungsart „Hanf“ und die Sorte grundsätzlich bis spätestens 15. April des Antragsjahres zu erfassen, wobei Änderungen z.B. der Schlagnutzungsart von z.B. „Hanf“ zu „Körnermais“ (oder umgekehrt) auch danach möglich, aber jedenfalls zeitnah (bis 30. Juni) durchzuführen sind. Werden mehrere Sorten nebeneinander angebaut, so ist für jede Sorte ein eigener Schlag zu bilden. Erfolgt die Anlage mittels Einzelkornsaat bzw. mit Setzlingen oder Stecklingen, sind die Schläge in der Feldstücksliste zusätzlich bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres entsprechend zu codieren (EKS, Setzlinge, Stecklinge).
In den MFA-Angaben ist für jede Hanfsorte die verwendete Saatgutmenge je Etikettennummer zu erfassen. Die Originaletiketten für die gesamte Saatgutmenge sind außerdem am Betrieb aufzubewahren und im MFA unter dem Beleg-Typ „Hanf-Saatgutetiketten“ gemeinsam mit den Rechnungsbelegen ebenfalls bis spätestens 30. Juni hochzuladen – Angaben zu Sorte, Menge und Etikettennummer müssen gut leserlich sein. Bei Verwendung von Setzlingen ist eine Rechnung über den Erwerb von aus Originalsaatgut gezogenen Setzlingen hochzuladen.
In den MFA-Angaben ist für jede Hanfsorte die verwendete Saatgutmenge je Etikettennummer zu erfassen. Die Originaletiketten für die gesamte Saatgutmenge sind außerdem am Betrieb aufzubewahren und im MFA unter dem Beleg-Typ „Hanf-Saatgutetiketten“ gemeinsam mit den Rechnungsbelegen ebenfalls bis spätestens 30. Juni hochzuladen – Angaben zu Sorte, Menge und Etikettennummer müssen gut leserlich sein. Bei Verwendung von Setzlingen ist eine Rechnung über den Erwerb von aus Originalsaatgut gezogenen Setzlingen hochzuladen.
Meldung des Blühbeginns
Betriebsführende, die die Schlagnutzungsart „Hanf“ beantragt haben, müssen der AMA den Blühbeginn mitteilen. Dazu erfolgt seitens der AMA auch eine schriftliche Aufforderung, wobei diese Meldung grundsätzlich mit dem Formular „Meldung über den Beginn der Blüte von Nutzhanf“ zeitnah zum Blühbeginn zu erfolgen hat.
Zur Feststellung bzw. zur Ermittlung des Blühbeginns hat die AMA ein eigenes Merkblatt erstellt.
Zur Feststellung bzw. zur Ermittlung des Blühbeginns hat die AMA ein eigenes Merkblatt erstellt.
Ausgleichsfähigkeit im Rahmen der Direktzahlungen
Flächen mit Hanfstecklingen (abgeschnittene Triebe, d.h. vegetative Vermehrung) sind für Direktzahlungen nicht ausgleichsfähig, Hanfsetzlinge (bzw. Hanfsämlinge, d.h. generative Vermehrung) dagegen schon. Hanfflächen sind zudem nur förderfähig, wenn der THC-Gehalt nicht über 0,3 % liegt. Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen werden seitens der AMA Proben gezogen, die in ausgewählten Labors auf ihren THC-Gehalt geprüft werden. Ausgleichsfähig sind Hanf-Flächen zudem nur dann, wenn oben genannte Vorgaben erfüllt sowie die genannten Meldungen und Angaben ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wurden.
Im „ÖPUL 2023“ werden sowohl für Flächen, auf denen der Hanf ausgesät wird, als auch für Flächen mit Hanf-Setzlingen und Hanf-Stecklingen Prämien gewährt, sofern die bei ÖPUL-Teilnahme allgemein gültigen Bewirtschaftungsauflagen, wie z.B. ordnungsgemäßer Anbau, ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, Nutzung des Erntegutes usw., eingehalten werden.
Im „ÖPUL 2023“ werden sowohl für Flächen, auf denen der Hanf ausgesät wird, als auch für Flächen mit Hanf-Setzlingen und Hanf-Stecklingen Prämien gewährt, sofern die bei ÖPUL-Teilnahme allgemein gültigen Bewirtschaftungsauflagen, wie z.B. ordnungsgemäßer Anbau, ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, Nutzung des Erntegutes usw., eingehalten werden.
Ernte
Hanf darf frühestens am elften Tag nach Blühende geerntet werden, außer die AMA hat auf der jeweiligen Fläche bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt oder die AMA hat eine verfrühte Ernte auf Anfrage (gap@ama.gv.at) schriftlich genehmigt. Ein Umbruch darf ebenfalls nicht vor dem elften Tag nach Blühende erfolgen, außer es liegt dafür eine Genehmigung durch die AMA vor.
Weiterführende Informationen bietet außerdem das AMA-Merkblatt „Hanf“.
Weiterführende Informationen bietet außerdem das AMA-Merkblatt „Hanf“.
Auskünfte
Für Fragen zum Thema Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht bitte die INVEKOS-Servicenummer (050) 6902-1600 kontaktieren.
Für fachliche und rechtliche Fragen zum Hanf steht der Gartenbaureferent der LK OÖ, Klaus Stumvoll, zur Verfügung - Tel.: (050) 6902-1416; Mail: klaus.stumvoll@lk-ooe.at
Für fachliche und rechtliche Fragen zum Hanf steht der Gartenbaureferent der LK OÖ, Klaus Stumvoll, zur Verfügung - Tel.: (050) 6902-1416; Mail: klaus.stumvoll@lk-ooe.at