Entwaldungsfreier Soja
Ab 2025 sollen in der EU nur noch Produkte eingesetzt werden, die nicht zur Entwaldung beigetragen haben. In der Verordnung VO EU 2023/1115 vom 31.05.2023 beschloss die EU, nicht weiter als Mitverursacher von weltweiter Abholzung verantwortlich zu sein.
Ziel ist es, die weltweite Abholzung von Regenwald aber auch von Waldflächen in der EU für die landwirtschaftliche Nutzung aber auch zur Energiegewinnung und Erzeugung von Waren einzudämmen.
In der Begründung für diese neue Regelung wird davon ausgegangen, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Mio. Hektar Wald verloren gingen, was etwa 10 Prozent der verbleibenden Waldfläche der Welt entspricht. Durch Entwaldung gehen wichtige CO2-Senken verloren. Der IPCC-Bericht 2019 beziffert den Anteil an weltweiten Treibhausgasemissionen durch Entwaldung mit 11 Prozent. Darüber hinaus geht biologische Vielfalt unwiederbringlich verloren. Mit der Verordnung sollen auch die Rechte indigener Völker geschützt werden, die besonders von Vertreibung durch illegalen Holzeinschlag bedroht sind.
Ziel ist es, die weltweite Abholzung von Regenwald aber auch von Waldflächen in der EU für die landwirtschaftliche Nutzung aber auch zur Energiegewinnung und Erzeugung von Waren einzudämmen.
In der Begründung für diese neue Regelung wird davon ausgegangen, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Mio. Hektar Wald verloren gingen, was etwa 10 Prozent der verbleibenden Waldfläche der Welt entspricht. Durch Entwaldung gehen wichtige CO2-Senken verloren. Der IPCC-Bericht 2019 beziffert den Anteil an weltweiten Treibhausgasemissionen durch Entwaldung mit 11 Prozent. Darüber hinaus geht biologische Vielfalt unwiederbringlich verloren. Mit der Verordnung sollen auch die Rechte indigener Völker geschützt werden, die besonders von Vertreibung durch illegalen Holzeinschlag bedroht sind.
Entwaldungsfrei
Als entwaldungsfrei gelten Produkte, die von Flächen stammen, die nicht nach dem 31.12.2020 abgeholzt wurden. Dies muss von den Inverkehr-Bringern durch Geolokalisationsdaten der Herkunftsflächen nachgewiesen werden. Betroffen sind neben Soja auch Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Holz und Rinder. Die Verordnung tritt mit dem 30.12.2024 also de facto mit Beginn des Jahres 2025 EU-weit in Kraft.
Umsetzung in Österreich
Deutschland setzt diese Verordnung aber schon ein Jahr früher, also mit Jänner 2024 um. Das deutsche Qualitätssicherungssystem im Nutztierfutterbereich QS hat diesbezügliche Vorgaben bereits erarbeitet. Durch die gegenseitige Anerkennung des deutschen Qualitätssicherungssystems QS und des österreichischen Systems AMA-Gütesiegel (mit pastus+) war es notwendig, dass auch Österreich die Umsetzung schon mit 2024 einführte. Ansonsten wäre der Export österreichischer Lebens- und Futtermittel nach Deutschland ab 1.1.2024 nicht mehr möglich gewesen.
AMA-Gütesiegel Futtermittel aller Sparten
Die Vorgaben für Futtermittel für das AMA-Gütesiegel sind in der Futtermittelrichtlinie "pastus+" geregelt. Dort wurde nun neu festgelegt, dass Futtermittel ab 1.1.2024 der Vorgabe "entwaldungsfrei" entsprechen müssen. Dafür ist der Futtermittelhandel zuständig und dieser kümmert sich um die entsprechende Ware. Die etwa 40 in Österreich tätigen Futtermittelfirmen sehen die Teilnahem an diesem Programm als unbedingt erforderlich an, um am deutschen Markt weiter aktiv bleiben zu können.
Kein Handlungsbedarf für Landwirte
Für Landwirte entsteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf. Es ist wie bisher beim Zukauf von Futtermitteln auf die Kennzeichnung "AMA-Gütesiegel tauglich - pastus" zu achten.
Sojaschrot aus der Ernte 2023 gilt automatisch im heurigen Jahr als "entwaldungsfrei". Ein zu klärender Punkt bleibt der Einsatz von selbst erzeugtem oder europäischem Soja, der gemäß Entwaldungsrichtlinie nicht automatisch als entwaldungsfrei gilt. Ähnlich ist die Lage auch in der Forstwirtschaft bei der Inverkehr-Bringung von europäischen Holz, damit dieses als entwaldungsfrei gelten kann. Hier wird an einer Klarstellung mit Unterstützung des Landwirtschaftsministeriums gearbeitet.
Sojaschrot aus der Ernte 2023 gilt automatisch im heurigen Jahr als "entwaldungsfrei". Ein zu klärender Punkt bleibt der Einsatz von selbst erzeugtem oder europäischem Soja, der gemäß Entwaldungsrichtlinie nicht automatisch als entwaldungsfrei gilt. Ähnlich ist die Lage auch in der Forstwirtschaft bei der Inverkehr-Bringung von europäischen Holz, damit dieses als entwaldungsfrei gelten kann. Hier wird an einer Klarstellung mit Unterstützung des Landwirtschaftsministeriums gearbeitet.