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13.07.2020 | von DI Viktoria Minichberger

Automaten als Vertriebsweg in der Direktvermarktung

Automaten erfreuen sich beim Kunden zunehmender Beliebtheit - auch für den Einkauf bäuerlicher Lebensmittel. Einkauf rund um die Uhr ist möglich!

Einerseits fehlt beim Automatenverkauf der direkte Kontakt zum Kunden, andererseits schätzen diese die zusätzliche Einkaufsmöglichkeit, bei der sie keine Rücksicht auf Öffnungszeiten nehmen müssen. Erfahrungen zeigen, dass Kunden, die bäuerliche Produkte schätzen, den Automateneinkauf jedoch im Hofverbund bevorzugen. Hier kann auch ohne Verkaufsgespräch der Bezug zur Produktion nachvollzogen werden. Der Schafkäse im Automaten, im Sichtbereich der Schafstall bzw. der Kunde sieht die Schafe auf der Wiese. Der Standort für den Klassiker unter den Automaten, der "Milchautomat“, muss gut gewählt werden. Hygiene ist hier oberstes Gebot!

Bei der Anschaffung eines Automaten ist auf dessen Betriebssystem (z.B. Lift-Drehtellerautomat, …) zu achten. Ausschlaggebend für die Kaufentscheidung sind die Produkte, deren Verpackung und ob eine Kühlung bzw. unterschiedliche Kühlzonen erforderlich sind. Der Automat muss den hygienischen Anforderungen des zu verkaufenden Produkts angepasst sein und auch das "Automatenumfeld" muss sauber sein - Achtung vor Ungeziefer und Kontamination! Er soll wettergeschützt aufgestellt und über ausreichend Parkplatz mit Wendemöglichkeit verfügen. Für nächtliche Einkäufer stellt eine gute Beleuchtung (Bewegungsmelder) einen Sicherheitsfaktor dar.
 
Alkoholabgabe durch Automaten ist außerhalb der Betriebsräume verboten. Innerhalb der Betriebsräume ist sie nur dann erlaubt, wenn gewährleistet ist, dass beispielsweise kein Alkohol an Betrunkene verkauft wird und die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. Dies wird in der Regel nur bei der Überwachung durch Personen erfüllt sein, eine Überwachung durch technische Vorrichtungen reicht nicht aus.

Gewerberechtliche Rahmenbedingungen

Für nähere Informationen siehe Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf" im Download-Bereich am Ende des Artikels.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

Für nähere Informationen siehe Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf" im Download-Bereich am Ende des Artikels.
Automatenverkauf am Betrieb Strobl Hannes Bild Strobl.jpg
Automat mit Überdachung am Betrieb Strobl: www.aubauernof-mondsee.at/abhof-bio-produkte © Strobl

Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Für grundsätzliche Informationen siehe Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf“ bzw. Merkblatt "Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht", Downloadmöglichkeit auf ooe.lko.at unter Recht & Steuer/Download/Steuern. Ausnahmen bzw. Erleichterungen gibt es insbesondere beim "Verkauf im Freien außerhalb von Räumlichkeiten“ (Kalte-Hände-Regelung), bei Automatenumsätzen, bei Selbstbedienungsumsätzen und mobilen Umsätzen. Für Automaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden und noch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen (z.B. keine Möglichkeit, Belege zu drucken), gilt, dass sie bis 31. Dezember 2026 nicht umgerüstet werden müssen, somit von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind. Für seit dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Waren- und Dienstleistungsautomaten (Neuautomaten) reicht eine vereinfachte (besondere) Losungsermittlung, sofern die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze 20 Euro (brutto) nicht übersteigt. Für diese "Kleinbetragsautomaten“ gilt keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle 6 Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (Kassenentleerung mindestens einmal pro Monat) zu führen. Insoweit der jeweilige Einzelumsatz 20 Euro (brutto) übersteigt, gelten seit 1. Jänner 2017 die neuen Regelungen aber umfassend.

Sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Für nähere Informationen siehe Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf" im Download-Bereich am Ende des Artikels.

Geeignete Produkte für diesen Vertriebsweg

Verpackte Ware - auf vorschriftsmäßige Kennzeichnung ist zu achten. Kennzeichnungselemente siehe Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf". Erfordern Produkte wie z.B. Milchprodukte Kühlung (max. +6 °C), so muss diese im Automat gewährleistet werden. Milch (Rohmilch) sind Klassiker unter den "Automatenprodukten“. Hier sind die Vorgaben laut "Richtlinie zur Ausstattung und Prüfung von Milchausgabeautomaten“ einzuhalten (siehe auch "Merkblatt zur Abgabe von Milch mittels Automaten oder Gefäßen zur Selbstbedienung" als Download am Ende des Artikels).

Registrierung bzw. Zulassung des Betriebes

Der Vertriebsweg "Automat“ alleine löst keine Zulassung aus. Es gelten dieselben Vorgaben wie unter dem Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf - Registrierung bzw. Zulassung“ beschrieben.

Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften für verpackte Waren sowie die Allergeninformation bei offenen Waren (wird beim Automatenverkauf eher nicht üblich sein) sind einzuhalten. Siehe Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf - Kennzeichnung“.
Die gesamten Information zum Vertriebsweg "Automat" finden Sie im Downloadbereich, wie auch zum Vertriebsweg "Ab-Hof-Verkauf".

Downloads zum Thema

  • Ab-Hof-Verkauf___Hofladen_–_ausschließlich_selbst_erzeugte_Produkte_Stand 2021-05 PDF 439,21 kB
  • Automaten_Stand_2022_04 PDF 264,39 kB
  • Merkblatt zur Abgabe von Milch mittels Automaten oder Gefäßen zur Selbstbedienung PDF 713,04 kB
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