Aufzeichnungen bei der Pflanzenschutzmittelausbringung
Alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln (darunter fallen auch Land- und Forstwirte) müssen dokumentieren, welches Pflanzenschutzmittel (WAS) sie zu welchem Zeitpunkt (WANN), in welcher Kultur und auf welcher Fläche (WO) und in welcher Aufwandmenge (WIEVIEL) eingesetzt haben. Es gibt keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen.
Spezielle Programme wie der ÖDüPlan unterstützen den Landwirt und machen auch auf Fehler aufmerksam (Zulassungsumfang, höchste zugelassene Aufwandmenge). Die Registernummer muss – außer bei speziellen Zertifizierungsprogrammen wie AMAG.A.P. - nicht aufgezeichnet werden. Die Rechnungen über den Pflanzenschutzmittelkauf sind bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
Spezielle Programme wie der ÖDüPlan unterstützen den Landwirt und machen auch auf Fehler aufmerksam (Zulassungsumfang, höchste zugelassene Aufwandmenge). Die Registernummer muss – außer bei speziellen Zertifizierungsprogrammen wie AMAG.A.P. - nicht aufgezeichnet werden. Die Rechnungen über den Pflanzenschutzmittelkauf sind bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
Die Aufzeichnungen sind tagesaktuell zu führen. Alle Zulassungsauflagen müssen eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Größen der behandelten Flächen (z.B. Achtung bei Überschattungsflächen!) mit den im Mehrfachantrag angegebenen Flächengrößen übereinstimmen. Die gesetzlich zugelassen Höchstaufwandmengen dürfen in keinem Fall überschritten werde, es gibt hier absolut keine Toleranz.
Der exakte aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://psmregister.baes.gv.at/
Alte schriftliche Unterlagen sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Die Aufzeichnungen müssen gem. OÖ Bodenschutzgesetz vier Jahre aufbewahrt werden. Wer am ÖPUL 2015 teilnimmt, muss die Aufzeichnungen 10 Jahre, gerechnet ab dem letzten Verpflichtungsjahr, aufbewahren.
Der exakte aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://psmregister.baes.gv.at/
Alte schriftliche Unterlagen sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Die Aufzeichnungen müssen gem. OÖ Bodenschutzgesetz vier Jahre aufbewahrt werden. Wer am ÖPUL 2015 teilnimmt, muss die Aufzeichnungen 10 Jahre, gerechnet ab dem letzten Verpflichtungsjahr, aufbewahren.