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Aktuelle Situation – Grundfutterzukauf für Biobetriebe

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04.08.2026 | von Bernhard Ottensamer, akad. BT

Der aktuell regionale akute Mangel an Bio-Grundfutter hat glücklicherweise auch zu einigen Initiativen zur Beschaffung von Grundfutter gesorgt. Um hier als Bio-Betrieb den Überblick zu behalten, inwieweit diese Möglichkeiten auch konform der Bio-Verordnung bzw. nach Verbandsstandards ausgeschöpft werden können, soll dieser Artikel einen Überblick bieten.

Betriebsindividuelle Beurteilung nötig

Da wir in Österreich neben den allgemeinen EU-Bio-Standards aus de EU-Bio-Verordnung auch eine Vielzahl an zusätzlichen privatrechtlichen Vorgaben (unterschiedliche Verbandsstandards, Zurück um Ursprung, Ja! Natürlich und ähnliche) innerhalb der Bio-Betriebe haben, muss es jeder Betrieb individuell beurteilen.

Grundsätze der EU-Bio Verordnung als Basis

Nach den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung sollen Bio-Tiere weiterhin vorrangig mit hofeigenem biologischem Futter oder Biofutter aus Österreich versorgt werden. Zugekauftes Futter muss grundsätzlich biologischer Herkunft sein und den Biovorschriften entsprechen. Achten Sie daher beim Zukauf von Biofutter auf eine lückenlose Dokumentation. Kaufen Sie ausschließlich bei biozertifizierten Händlern oder direkt von Biobetrieben. Bewahren Sie das gültige Biozertifikat sowie Rechnungen und Lieferscheine sorgfältig auf. Kontrollieren Sie bei jeder Lieferung die Biokennzeichnung, die Identifizierungsnummer der Kontrollstelle sowie die Übereinstimmung der gekauften Ware mit den Begleitpapieren. Diese Unterlagen dienen als Nachweis für die Biokontrolle und gewährleisten eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Futters.

Futtermittelimport aus anderen EU-Ländern

Der Zukauf bzw. Import von Bio-Futter aus anderen EU-Ländern ist grundsätzlich erlaubt. Nach der EU-Bioverordnung müssen aber 70% der Gesamtjahresration vom eigenen Betrieb oder von einem anderen österreichischen Betrieb stammen.
Es muss auch auf Verbands- und Privatstandards geachtet werden.
Wenn diese Importware auch von Bio-Austria-Betriebe eingesetzt wird, ist es notwendig, dass, je nachdem wer den Import abwickelt (Händler/Landwirt), eine Importgenehmigung eingeholt wird. Das ist beim Händler zu erfragen.
In Bezug auf die Sammelbestellung von Bio Austria Oberösterreich ist diese Importgenehmigung bereits erfolgt und muss nicht mehr gesondert eingeholt werden.

Konventionelle Flächennutzung (Flächenkauf, Pacht, Nutzungsvereinbarung) – 1. Umstellungsjahr

Um die Futterversorgung der Nutztiere sicherzustellen, ist ein kurzfristiger Flächenzugang jederzeit möglich. Gemäß europäischer Bioverordnung kann Futter (Dauergrünland, Ackerfutter, Eiweißkulturen) von konventionellen Zugangsflächen/Eigenflächen im 1. Umstellungsjahr (Mahd oder Beweidung) im Ausmaß von 20% der Gesamtjahresration in der Fütterung eingesetzt werden. Dafür ist der Abschluss eines ordnungsgemäßen Pachtvertrags sowie eine Zugangsmeldung an die Biokontrollstelle erforderlich. Eine Sonderform ist der Flächenzugang mittels Nutzungsvereinbarung. Auch in diesem Fall sind die Bioproduktionsbestimmungen bei der Bewirtschaftung einzuhalten und es muss eine Nutzungsdauer von zumindest einer Vegetationsperiode oder 12 Monaten gewährleistet sein. Im Rahmen der Nutzungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass es zu keiner Scheinbewirtschaftung dieser Flächen im Sinne der AMA – Mehrfachantragsstellung kommt. Bei Unsicherheiten empfehlen wir dazu Kontakt mit dem Bio-Referat aufzunehmen.

Konventioneller Grundfutterzukauf

Bei massiven Ernteausfällen aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen können durch die Behörde zeitlich befristete Ausnahmeregelungen für den Einsatz von konventionellem Grundfutter ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Behörde – in Oberösterreich die Landeslebensmittelbehörde – eine entsprechende Notsituation anerkennt und die erforderlichen Ausnahmegenehmigung erlässt. Diese gelten immer nur für einzelne Betriebe oder klar definierte Gebiete und Zeiträume.

Aktueller Stand - Konventioneller Grundfutterzukauf

Mit der „Freigabe“ von konventionellen Futterzukauf am Biobetriebe kann eine Meldung im Rahmen der Katastrophenfall-Regelung „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall“ im Veterinärinformationssystem (VIS) gestellt werden. Die im Bescheid oder der Weisung der Lebensmittelbehörde enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen (z.B. Tierzukauf) sind ebenfalls zu beachten.
Das Bio-Referat der Landwirtschaftskammer OÖ bietet als VIS-Servicestelle Unterstützung bei der Antragstellung im VIS.

Vorgaben aus privatrechtlichen Standards beachten

Zusätzlich müssen aber auch Vorgaben privater Standards und diverser Qualitätsprogramme wie z.B. „Biowiesenmilch“, „Zurück zum Ursprung“ oder „Ja! Natürlich“ beachtet werden. Grundsätzlich ist bei diesen Vermarktungsprojekten ausschließlich der Einsatz von biologischen Futtermitteln aus Österreich erlaubt. Ausnahmen aufgrund von Katastrophenfällen wie Ernteausfällen durch Trockenheit sind in diesen Qualitätsprogrammen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Aktueller Stand – Vorgaben aus privatrechtlichen Standards beachten

Nach Aussendung der Standards „Ja! Natürlich“ (Stand 24.07.2026) und „Prüf nach!“/Zurück zum Ursprung (Stand 27.07.2026) gibt es auch hier Lockerungen im Bereich der Grundfutterherkunft. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die geltenden Vorschriften und möglichen Ausnahmen mit dem Vermarktungspartner bzw. Aufkäufer abzuklären.

Hilfestellung und Beratung zum Grundfuttermangel

Auf Initiative der Landwirtschaftskammer OÖ und dem Maschinenring OÖ wurde ein Kooperationsvertrag zum Anbau von Futterzwischenfrüchten erstellt der zwischen Ackerbau-Betrieben und Veredelungsbetrieben abgeschlossen werden kann.

Näheres dazu in diesem LINK: Dürresituation in OÖ: Futterversorgung gemeinsam sichern | Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Für die VIS – Meldung zum konventionellen Futterzukauf steht das Team des Bio-Referats gerne telefonisch zur Verfügung  050 6902 1450

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