Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung
Für die Einhebung des Flächenbeitrags ist nunmehr ab einem bestimmten Mindestflächenausmaß (1,5 ha landw. Nutzfläche bzw. kleinere Ausmaße für Gartenbau, Gemüse, Obst und Speisekartoffeln) ein Mehrfachantrag (MFA) abzugeben, unabhängig davon ob GAP-Zahlungen bezogen werden oder nicht. Grundsätzlich gilt hierfür die MFA-Frist von 1. November des Vorjahres bis 15. April des jeweiligen Kalenderjahres, im Umstellungsjahr 2023 hat die MFA-Abgabe zum Zwecke der AMB-Einhebung bis 30. September 2023 zu erfolgen. Eine Tierliste ist nicht auszufüllen, es ist lediglich die Digitalisierung und notwendige Attributierung der zum 1.April des jeweiligen Kalenderjahres in der Verfügungsgewalt befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen vorzunehmen. Die Flächenbekanntgabe im MFA ersetzt die bisherige Beitragserklärung für Gartenbauerzeugnisse, Obst, Gemüse und Speisekartoffeln.
Im Oktober/November erfolgt die Berechnung der AMB-Beitragsschuld, im Dezember im Rahmen der GAP-Hauptauszahlung die Einhebung und im Jänner des Folgejahres die Information zur Höhe des berechneten Beitrags. Weitere Details finden sich in der Verordnung zur AMB-Aufbringung und Entrichtung sowie im Merkblatt Agrarmarketingbeitrag auf www.ama.at unter "Fachliche Informationen -> Agrarmarketingbeitrag“ unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/agrarmarketingbeitrag.
Im Oktober/November erfolgt die Berechnung der AMB-Beitragsschuld, im Dezember im Rahmen der GAP-Hauptauszahlung die Einhebung und im Jänner des Folgejahres die Information zur Höhe des berechneten Beitrags. Weitere Details finden sich in der Verordnung zur AMB-Aufbringung und Entrichtung sowie im Merkblatt Agrarmarketingbeitrag auf www.ama.at unter "Fachliche Informationen -> Agrarmarketingbeitrag“ unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/agrarmarketingbeitrag.
Mindestflächenausmaß für Beitragspflicht
Ein MFA zum Zwecke der AMB-Einhebung ist zustellen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr mindestens
- 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche oder
- 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche oder
- 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen oder
- 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
- 0,1 ha als Gewächshaus oder Folientunnel für Obst- und Gemüseerzeugung genutzte Fläche oder
- 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche bewirtschaftet werden.