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Von Vorsorge bis Transport: Das alles leistet die SVS

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29.05.2026 | von SVS

Die Liste der Aufgaben, die die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) im Rahmen der Krankenversicherung übernimmt, ist lang. So zählen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung genauso dazu wie Leistungen im Krankheitsfall oder während der Mutterschaft. Wir haben einige dieser Leistungen für Land- und Forstwirte ausgewählt und stellen sie Ihnen hier vor.

Arzt © AdobeStock/contrastwerkstatt
Mit svsGO, den digitalen Services der SVS, können Versicherte ihre Wahlarztrechnungen zur Vergütung oder Verordnungen zur Bewilligung einfach und bequem einreichen - selbständig, jederzeit und überall. © AdobeStock/contrastwerkstatt
Bis ins hohe Alter gesund zu bleiben, wer wünscht sich das nicht? Ein Schlüssel dazu sind sicherlich ein gesunder Lebensstil und Vorsorgemaßnahmen. Denn, wer seine Risikofaktoren kennt, kann gezielt vorbeugen, und werden Krankheiten frühzeitig erkannt, können diese meist besser behandelt werden.

Frauen und Männer ab 18 Jahren haben daher einmal jährlich Anspruch auf die kostenfreie Vorsorgeuntersuchung. Wichtig ist auch die Krebsvorsorge wie der regelmäßige Check beim Hautarzt oder Gynäkologen oder die Prostatakrebs- und Darmkrebsvorsorge ab einem bestimmten Alter. All diese Untersuchungen können Versicherte der SVS bei Vertragsärzten ganz einfach mit der e-card nutzen.

Vertragsarzt und Ambulanz

Der Besuch beim Vertragsarzt mit der e-card hat den Vorteil, dass die Kosten direkt zwischen der SVS und dem Vertragsarzt verrechnet werden. Für Versicherte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt für den Arztbesuch lediglich ein pauschaler Behandlungsbeitrag in Höhe von 13,36 Euro pro Quartal an. Für ambulante Leistungen in einem öffentlichen Krankenhaus beträgt der Eigenanteil 27,25 Euro pro Quartal.

Doch nicht jeder muss zahlen. Befreiungen vom Behandlungsbeitrag gelten für mitversicherte Kinder oder für Versicherte, die sich bestimmten Behandlungen unterziehen müssen, etwa für die Dauer einer Chemo- und Strahlentherapie oder in Zusammenhang mit Dialysebehandlungen. Allenfalls ist dafür ein Antrag an die SVS erforderlich.

Wer anstelle eines Vertragsarztes einen Wahlarzt aufsucht, kann die Arztrechnung selbst oder direkt über den Wahlarzt bei der SVS zur Kostenerstattung einreichen. Da allerdings Wahlärzte in ihrer Leistungs- und Honorargestaltung frei sind und sich die SVSVergütung an den Vertragstarifen orientiert, kann für den Versicherten mitunter ein hoher Eigenanteil übrigbleiben.
Hinweis: Für manche Untersuchungen oder bestimmte geplante Behandlungen und Therapien sind eine ärztliche Zuweisung sowie eine Bewilligung dieser durch die SVS notwendig. Dazu informiert der verordnende Arzt, welcher sich in vielen Fällen auch gleich um die Bewilligung kümmert.

Transport- und Reisekosten

Privatauto, Taxi, Krankentransportdienste oder Rettung - Voraussetzung für die Kostenübernahme des Transports zur nächsten geeigneten Behandlungsstelle durch die SVS ist die Gehunfähigkeit des Patienten. Diese muss von einem Arzt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten mit einem Transportauftrag bestätigt werden. Für Serientransporte bedarf es zudem einer Genehmigung der SVS.

Rettungsdienste oder Taxiunternehmen mit Vertrag rechnen direkt mit der SVS ab. Der Versicherte zahlt lediglich einen 20-prozentigen Kostenanteil, und dies auch nur dann, sofern keine Befreiung vorliegt (siehe unter Vertragsarzt). Für Transporte durch Taxidienste ohne Vertrag oder einen Bekannten mit Privatauto leistet die SVS einen Zuschuss in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes (derzeit 0,25 Euro).

Ansonsten kann bei der SVS eine Erstattung von Reisefahrtkosten beantragt werden, wenn aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt und die nächstgelegene geeignete Vertragseinrichtung oder -ordination vom Wohnort mehr als 40 km entfernt ist. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Entfernung und danach, ob eine Begleitperson notwendig ist.
Hinweis: Transporte in medizinischen Notfällen erfolgen durch die Rettung und bedürfen keiner vorherigen Bewilligung. Bergungskosten und Kosten für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik sind jedoch nicht durch die Krankenversicherung gedeckt.
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