Junglandwirteförderungen rechtzeitig und vollständig beantragen
Die besondere Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten wird in drei Fördermaßnahmen angeboten:
- „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“ im Rahmen der Direktzahlungen mit max. ~ 2.600 Euro pro Jahr für fünf Jahre.
- „Junglandwirtezuschlag bei der Investitionsförderung“ mit max. 35.000 Euro.
- „Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten“ mit max. 15.000 Euro.
Fachliche Ausbildung als zentrale Voraussetzung
Als ausreichende berufliche Qualifikation werden für diese Förderungen alle Ausbildungsgebiete laut land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) mit Ausnahme Berufsjagdwirtschaft anerkannt. Aber auch die land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen beziehungsweise die einschlägigen höheren Ausbildungen bzw. Studienabschlüsse an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachhochschulen und Universitäten werden angerechnet.
Um die angeführten Förderungen auch in Anspruch nehmen zu können, muss die fachliche Ausbildung (zumindest Facharbeiter) fristgerecht abgeschlossen sein.
Es kommt leider immer wieder vor, dass die fachliche Ausbildung nicht innerhalb der gegebenen Fristen vorliegt und Förderungen somit nicht in Anspruch genommen werden können. Daher wird eindringlich empfohlen, bereits vor der erstmaligen Bewirtschaftungsaufnahme bzw. vor dem beabsichtigten Einstieg in die landwirtschaftliche Betriebsführung eine agrarische Ausbildung zu beginnen und abzuschließen. Neben den landwirtschaftlichen Fachschulen und den einschlägigen höheren Lehranstalten bieten das Ländliche Fortbildungsinstitut LFI sowie die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle LFA viele Möglichkeiten für agrarische Ausbildungen an. Alle diese Einrichtungen und Institutionen informieren und beraten gerne über die verschiedensten Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
- Für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und die Förderung der Niederlassung muss die fachliche Qualifikation bei der Antragstellung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Bewirtschaftungsaufnahme vorliegen. In Ausnahmefällen kann um Fristverlängerung um ein Jahr angesucht werden.
- Bei der Investitionsförderung muss für den um fünf Prozentpunkte höheren Investitionszuschuss für Junglandwirte die berufliche Qualifikation bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Investitionsförderung vorliegen.
Es kommt leider immer wieder vor, dass die fachliche Ausbildung nicht innerhalb der gegebenen Fristen vorliegt und Förderungen somit nicht in Anspruch genommen werden können. Daher wird eindringlich empfohlen, bereits vor der erstmaligen Bewirtschaftungsaufnahme bzw. vor dem beabsichtigten Einstieg in die landwirtschaftliche Betriebsführung eine agrarische Ausbildung zu beginnen und abzuschließen. Neben den landwirtschaftlichen Fachschulen und den einschlägigen höheren Lehranstalten bieten das Ländliche Fortbildungsinstitut LFI sowie die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle LFA viele Möglichkeiten für agrarische Ausbildungen an. Alle diese Einrichtungen und Institutionen informieren und beraten gerne über die verschiedensten Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
Die Beantragungsfristen unbedingt einhalten
- Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Bereich der Direktzahlungen ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen und dann jährlich im Mehrfachantrag zu beantragen.
| Aufnahme der landw. Tätigkeit: | Erstmalige Beantragung mögich: |
| 1.1.2025 bis 31.12.2025 | MFA 2025, MFA 2026 |
| 1.1.2026 bis 31.12.2026 | MFA 2026, MFA 2027 |
| 1.1.2027 bis 31.12.2027 | MFA 2027, MFA 2028 |
- Die Beantragung der modular aufgebauten Niederlassungsprämie muss innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftungsaufnahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen.
- Für den um fünf Prozentpunkte höheren Investitionszuschuss im Rahmen der Investitionsförderung muss die Investition innerhalb von fünf Jahren ab erstmaliger Bewirtschaftungsaufnahme beantragt und fertiggestellt sein. Die Antragstellung muss vor Investitionsbeginn erfolgen.
Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die maßgebliche Einflussnahme-Möglichkeit auf die Leitung eines Betriebes übernommen wurde.
Als Nachweis ist die „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) bei der Antragstellung hochzuladen. In Ausnahmefällen wird eine lückenlose Aufstellung aller bei der SVS gemeldeten Bewirtschaftungsverhältnisse (LAG-Gesamt) benötigt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit laut Versicherungsbestätigung vor dem förderfähigen Zeitraum liegt.
Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt dürfen im Jahr der erstmaligen Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt gewesen sein (Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung spätestens im Kalenderjahr des 40. Geburtstages).
Als Nachweis ist die „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) bei der Antragstellung hochzuladen. In Ausnahmefällen wird eine lückenlose Aufstellung aller bei der SVS gemeldeten Bewirtschaftungsverhältnisse (LAG-Gesamt) benötigt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit laut Versicherungsbestätigung vor dem förderfähigen Zeitraum liegt.
Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt dürfen im Jahr der erstmaligen Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt gewesen sein (Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung spätestens im Kalenderjahr des 40. Geburtstages).
Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften bzw. juristische Personen
Ist der förderwerbende Junglandwirt bzw. die förderwerbende Junglandwirtin Teil einer Personengesellschaft, juristischen Person oder Personenvereinigung, ist bei der erstmaligen Antragstellung die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen.