Vollspaltenentscheidung verzögert sich
Da der VfGH der Regierung zur Gesetzesreparatur eine Terminfrist mit Ende Mai 2025 gesetzt hat, stellt sich nun die Frage, was passiert, wenn dieser Termin ohne Reparatur verstreicht. Streng genommen müsste dann die Schweinehaltung in Form strukturierter Spaltenbodenverhältnisse durchgeführt werden, mit größeren Buchten und erhöhtem Platzangebot pro Tier. Also dem aktuell geltenden Förderstandard entsprechend. Da es völlig undenkbar und unmöglich ist, die genannte Anforderung binnen kurzer Zeit in der Praxis umzusetzen, ist davon auszugehen, dass es auch unmittelbar zu keiner Sanktionierung seitens der Veterinärbehörden kommen wird. Es ist auch nicht denkbar, dass die für Tierschutzfragen zuständigen Landesbehörden aufgrund politischer Versäumnisse auf Bundesebene ab Juni 2025 Sanktionsschritte setzen werden.
Wann immer es zu einer Reparatur kommen wird, deutet alles darauf hin, dass das Ende der unstrukturierten Vollspaltenböden nicht erst in 17 sondern einige Jahre früher eintreten wird. In dem von agrarischer Seite auf Landes- und Bundesebene entwickelten Vorschlag einer reparierten Verordnungsversion ist auch vorgesehen, dass Betriebe, die nach 2013 Vollspaltenstallungen errichtet haben, noch eine Nutzungsdauer bis Ende 2039 in Anspruch nehmen können.
Wann immer es zu einer Reparatur kommen wird, deutet alles darauf hin, dass das Ende der unstrukturierten Vollspaltenböden nicht erst in 17 sondern einige Jahre früher eintreten wird. In dem von agrarischer Seite auf Landes- und Bundesebene entwickelten Vorschlag einer reparierten Verordnungsversion ist auch vorgesehen, dass Betriebe, die nach 2013 Vollspaltenstallungen errichtet haben, noch eine Nutzungsdauer bis Ende 2039 in Anspruch nehmen können.